L 14 B 782/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 159 AS 7605/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 782/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der der Antragsgegner zur Übernahme der Kosten einer Heizöllieferung verpflichtet werden sollte.

Gegenstand des Verfahrens ist die am 24. Januar 2008 beantragte Kostenübernahme, welche der Antragsteller durch Bescheid vom 18. Februar 2008 abgelehnt hat. Ob in der Sache ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls erforderlichen Anordnungsgrund.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solches dringendes Regelungsbedürfnis für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II - kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft bestehen. Denn Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes, für den sich nicht erst im Nachhinein oder mit Wirkung für die Vergangenheit ein Bedarf ergeben kann. Regelmäßig kann deswegen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht mit Wirkung für die Zukunft ein dringendes Regelungsbedürfnis bestehen, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht rechtfertigen kann.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum die Antragsteller zur Durchsetzung ihrer möglichen – Ansprüche nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnten. Nach ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts haben sie die Heizöllieferung am 25. Januar 2008 und damit vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (4. März 2008) schon bar bezahlt. Heizöl wurde danach gekauft und geliefert, weswegen davon auszugehen ist, dass die Versorgung der Antragsteller jedenfalls zunächst sicher gestellt gewesen war. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass besondere Gründe vorliegen, welche gleichwohl eine umgehende Entscheidung über die Kostenübernahme erforderlich machen würden, die ohnehin nur vorläufig wäre.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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