L 32 B 957/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 9146/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 957/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Zum Sachverhalt und zur Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss verwiesen.

Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, wonach die Klägerin sich nicht in der Wohnung in der Gallee in Neukölln aufhält, so dass keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für sie festzustellen ist. Dass sie sich in der Nstrasse in Neukölln ständig aufhält, verneint die Antragstellerin, so dass auch insoweit keine Zuständigkeit festzustellen ist. Es gibt ebenso deutliche Hinweise auf einen tatsächlichen Aufenthalt in der Sstraße in der Zuständigkeit des JobCenters Tempelhof-Schöneberg, so dass dieses zuständig sein könnte.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hiergegen führen nicht zu einer anderen Beurteilung:

1. Die eidesstattliche Versicherung vom 7. Mai 2008 überzeugt nicht. Sie nimmt Bezug auf die Angaben der Beschwerdeschrift in der wiederum dargelegt wird, die Wohnung sei in einem "mehr oder minder" unbewohnbaren Zustand. Dies entspricht den Angaben der Hausverwaltung in den Verwaltungsakten und den dortigen Angaben der Antragstellerin, wonach dort keine Einrichtungsgegenstände mehr seien und dort könne sich niemand aufhalten.

2. Mit diesem Vortrag sind die Angaben der Antragstellerin vom 29. Februar 2008, sie habe die Wohnung Gallee nach der illegalen Nutzung durch Dritte ausgeräumt um sie zu renovieren, nicht widerlegt. Es wird nicht dargelegt, dass die Wohnung mittlerweile wieder nutzbar gemacht, insbesondere die Renovierung durchgeführt wurde.

3. Der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt steht nicht fest. Dieser kann in der Nstrasse in Neukölln, aber auch in der Sstraße in Tempelhof-Schöneberg sein, wobei einige Indizien für letzteres sprechen. Die Antragstellerin gab diese Anschrift gegenüber Ärzten und Krankenanstalten bis mindestens Mai 2007 als ihre an, noch im Februar 2008 stand ihr Name dort an der Wohnungstür und die von ihr beigebrachten amtlichen Unterlagen waren regelmäßig vom Bürgeramt Tempelhof-Schöneberg, in dessen Bereich die Sstraße liegt, ausgefertigt.

Prozesskostenhilfe konnte mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden.

Bei diesem Sachverhalt kann der Antragstellerin nur empfohlen werden, umgehend schlüssig darzulegen, wo sie tatsächlich ihren derzeitigen Lebensmittelpunkt hat und dann dort Leistungen zu beantragen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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