L 5 B 2297/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 28529/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 2297/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R L, O , B, beigeordnet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende streitig.

Die 1983 geborene Antragstellerin brach ein Hochschulstudium nach vier Semestern ab. Vom JobCenter Spandau erhielt sie bis zum 30. September 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von zuletzt insgesamt 524,48 Euro monatlich. Ihre Eltern überweisen ihr das an sie ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich.

Am 1. September 2007 nahm die Antragstellerin einen ihr vom JobCenter Spandau im August 2007 angebotenen Platz für eine zweijährige Ausbildung zur Podologin an. Eine Ausbildungsvergütung erhält sie nicht, die Ausbildung ist aber aufgrund verschiedener Förderungen für sie kostenfrei. Ebenfalls zum 1. September 2007 zog die Antragstellerin in eine neue, im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegene Wohnung; das JobCenter Spandau zahlte in diesem Zusammenhang 1088,- Euro für Genossenschaftsanteile.

Am 27. September 2007 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II und gab an, sie sei mittellos und bekomme keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ein Studium habe sie wegen Geldmangels abbrechen müssen; sie habe kein BAföG mehr bekommen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin einen vom 20. September 2007 datierenden Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, sie habe ein Studium nach Beginn des vierten Hochschulsemesters abgebrochen, ohne dass unabweisbare Gründe dafür ursächlich gewesen seien.

Am 16. Oktober 2007 zahlte der Antragsgegner der Antragstellerin 50,- Euro in bar als Vorschuss auf ihr zustehende Leistungen aus. Am selben Tag lehnte er den Antrag auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab, weil die Antragstellerin in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sei und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Zugleich forderte er den gezahlten Vorschuss zurück. Am 23. Oktober 2007 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und trug erneut vor, sie bekomme kein BAföG und sei mittellos.

Am 7. November 2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung ihres Antrags hat sie vorgetragen, sie sei vom JobCenter Spandau, das ihren Lebenslauf und die Tatsache, dass sie kein BAföG mehr bekommen könne, gekannt habe, mündlich unter Druck gesetzt worden, dass sie den ihr angebotenen Ausbildungsplatz annehmen müsse, da ihr ansonsten Leistungskürzungen drohen würden. Ferner habe ihr der damalige Berater zugesichert, dass sie auch weiterhin Leistungen erhalten werde. Darüber gebe es selbstverständlich keine schriftlichen Unterlagen. Hätte sie gewusst, dass sie keine Leistungen mehr erhalten würde, hätte sie den Ausbildungsplatz nicht angenommen, da sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne. Da sie keine Ausbildung habe, habe sie auf dem Arbeitsmarkt auch keine Vermittlungschance.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, es liege ein Ausschlussgrund vor, so dass Leistungen nicht gewährt werden dürften. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls, der die Gewährung von Leistungen als Darlehen rechtfertige, lägen nicht vor, da sich die Ausbildung erst im Anfangsstadium befinde.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Berlin dem Antrag insoweit stattgegeben, als es den Antragsgegner verpflichtet hat, der Antragstellerin für die Zeit vom 7. November 2007 bis zum 30. April 2008 einstweilen Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 524,48 Euro auf Darlehensbasis zu gewähren; im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es, die Folgen des vom Antragsgegner zu Recht angenommenen Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II gingen im Fall der Antragstellerin über das Maß hinaus, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden sei, und erschienen auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart. Ein von der Rechtsprechung entwickelter typischer Härtefall sei der, dass die zuvor gesichert gewesene finanzielle Grundlage für die Ausbildung entfallen sei, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten sei, und die Ausbildung schon fortgeschritten sei und der Hilfebedürftige begründete Aussicht habe, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Dieser Härtefall liege hier vor, weil die Initiative für den Beginn und die Durchführung der Ausbildung zur Podologin aus der Sphäre des Leistungsträgers selbst herrühre. Zudem habe das JobCenter Spandau die Antragstellerin auch nach Beginn der Ausbildung durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II weiter gefördert, ihr in Kenntnis des Ausbildungsbeginns die Zusicherung bezüglich der Unterkunftskosten für die neue Wohnung erteilt und Leistungen für die Genossenschaftsanteile erbracht. Da die Antragstellerin nun infolge bloßen Wohnungswechsels und daraus folgenden Leistungsentzugs dazu angehalten werde, die begonnene Ausbildung wieder abzubrechen, liege ein Härtefall vor, obwohl die Ausbildung noch nicht weit fortgeschritten sei. Zwar habe der Antragsgegner dann, wenn - wie hier - ein Härtefall vorliege, nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewährung von Leistungen auf Darlehensbasis. Beim Vorliegen eines Härtefalls sei jedoch die Hilfeleistung indiziert; sie könne nur in besonderen Ausnahmefällen abgelehnt werden. Dass trotz gegebenen Härtefalls besondere Umstände vorlägen, die eine andere Entscheidung als die, Leistungen auf Darlehensbasis zu gewähren, rechtfertigen könnten, sei weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da mangels für den Lebensunterhalt ausreichender finanzieller Mittel auch ein Anordnungsgrund vorliege, habe die Antragstellerin Anspruch auf die darlehensweise Gewährung von Leistungen für einen vorübergehenden Zeitraum.

Gegen den ihm am 13. Dezember 2007 zugegangenen Beschluss hat der Antragsgegner am 20. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Er meint, ein Härtefall liege schon deshalb nicht vor, weil die erst am 31. August 2009 endende Ausbildung der Antragstellerin noch nicht weit fortgeschritten sei; insbesondere stehe der Abschluss nicht unmittelbar bevor. Gewährte man in einem Fall wie dem vorliegenden Leistungen, so werde der Zweck des gesetzlichen Ausschlussgrundes, sicherzustellen, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht gleichsam zur Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene würden, unterlaufen.

Die Antragstellerin hält die Beschwerde für unzulässig und beantragt hilfsweise ihre Zurückweisung. In ihrem Fall liege, so trägt sie vor, eine besondere Härte vor, weil der Weg, ihr über eine Ausbildung zur Podologin eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln, gemeinsam mit dem Leistungsträger gewählt worden sei. Ein Wechsel des Ausbildungsplatzes sei sinnlos, weil diese Ausbildung nie vergütet werde. Müsse sie eine andere Ausbildungsrichtung einschlagen, so sei das bisher Erlernte umsonst gewesen. Darin liege eine besondere Härte. Schließlich könne sie erst im September eine neue Ausbildung beginnen, sei bis dahin auf staatliche Leistungen angewiesen und könne sich weder fortbilden noch aus eigener Kraft Arbeit finden. Sie auf "unqualifizierte" Arbeit zu verweisen, sei insofern ungenügend, weil sie dann zumindest auf ergänzende Leistungen angewiesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II.

Die Antragstellerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, weil das Rechtsmittel vom Antragsgegner eingelegt worden ist (§§ 73 a Sozialgerichtsgesetz [SGG], 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss hält der Überprüfung nicht stand.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. XII betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der auf dem Spiel stehenden Grundrechte dürfen dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Hieran gemessen hat die Antragstellerin für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung jedenfalls keinen Anordnungsanspruch in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.

Soweit das Sozialgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bejaht hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein solcher besteht nicht, denn die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht obsiegen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dass die Antragstellerin danach als erwerbsfähige Hilfebedürftige anzusehen ist, scheint unstreitig zu sein.

Die Antragstellerin ist aber nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dass die Ausbildung zur Podologin dem Grunde nach förderungsfähig ist und die Antragstellerin nur deshalb keine Leistungen nach dem BAföG erhält, weil sie in der Vergangenheit ein Studium nach Beginn des vierten Semesters abgebrochen hat, ohne dass es dafür unabweisbare Gründe gegeben hätte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Antragstellerin sind auch nicht deshalb Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts als Darlehen zu gewähren, weil es sich in ihrem Fall um einen besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II handelt. Der früher in § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG und heute in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geregelte grundsätzliche Ausschluss Auszubildender von Hilfe zum Lebensunterhalt beruht darauf, dass die Förderung von Ausbildungen nur durch die dafür eigens vorgesehenen Leistungen erfolgen soll. In Fällen, in denen diese ausnahmsweise nicht ausreichen, soll nicht durch Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen eine (versteckte) Förderung auf einer "zweiten Ebene" stattfinden (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 13.5.1993, ZfS 1993, S. 274 f., m.w.N. und Urteil vom 14.10.1993, BVerwGE 94, 224 ff).

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es sich bei den vom Anspruchsausschluss Betroffenen im Regelfall um junge, anpassungsfähige und belastbare Menschen handeln würde, die Einschränkungen hinnehmen oder auch durch Gelegenheits-, Ferien- oder Wochenendarbeiten hinzuverdienen könnten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.9.1997, FEVS 48, S. 327 ff, m.w.N.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind sie notfalls gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen. Die damit einhergehenden Unbequemlichkeiten und Belastungen sind eine zwangsläufige Folge der gesetzlichen Regelung und werden vom Gesetzgeber als hinnehmbar in Kauf genommen. Eine besondere Härte ist danach erst dann gegeben, wenn Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von Hilfe zum Lebensunterhalt als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist eine solche "besondere" Härte hier nicht anzunehmen. Dass die Antragstellerin sich, nachdem das JobCenter Spandau sie auf den Ausbildungsplatz hingewiesen hatte, entschlossen hat, die Ausbildung zu beginnen, bedeutet nicht, dass ihre Ausbildung zur Podologin als gemeinsames Vorhaben von Leistungsträger und Leistungsempfängerin anzusehen ist. Dass die Antragstellerin, wie sie vorträgt, durch das damals zuständige JobCenter gedrängt worden wäre, die Ausbildung aufzunehmen, ist ebenso wenig erkennbar wie eine mündlich erteilte Zusicherung der weiteren Leistungsgewährung, die im Übrigen auch unbeachtlich wäre. Dass die Antragstellerin für September 2007 noch Leistungen erhalten hat und das JobCenter ihr durch die Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile den Umzug ermöglicht hat, ist für sie erfreulich, begründet aber keine weitergehenden Ansprüche, insbesondere nicht gegen den Antragsgegner. Schließlich ist die Ausbildung weder weit fortgeschritten noch steht die Antragstellerin unmittelbar vor den Abschlussprüfungen. Andere Aspekte, die eine über das übliche Maß hinausgehende Härte hier begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin verfügt über eine Hochschulzugangsberechtigung; dass sie gesundheitlich eingeschränkt wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Sie ist nach Aktenlage ledig und kinderlos, mithin auch ortsungebunden. Dass die Ausschlussregelung gerade sie besonders hart träfe, ist nach alledem nicht nachvollziehbar.

Angesichts des fehlenden Anordnungsanspruchs sind Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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