Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 161/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 37/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1951 geborene Kläger war mit Urkunde der Ingenieurschule für Landtechnik "M" vom 15. Juli 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Beiträge zum freiwilligen Zusatzrentenversicherungssystem im Beitrittsgebiet FZR - entrichtete der Kläger nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger durchgehend beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) P, Sitz K, beschäftigt, und zwar vom 15. August 1972 bis 31. Dezember 1976 als Ingenieur für EG Arbeit, vom 01. Januar 1977 bis 31. Dezember 1983 als Ingenieur für Außenwerkstätten, vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 als Ingenieur für Kooperation, vom 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 als Ingenieur für Kundendienst und ab 01. Januar 1990 als Abteilungsleiter.
Der VEB KfL P war mit der Betriebsnummer im Register der volkseigenen Wirtschaft in der ehemaligen DDR unter der Registernummer eingetragen. Unmittelbar übergeordnetes Organ war der VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung S, ab 1984 VEB Kombinat für Landtechnik S. Rechtsnachfolger des KfL P war die W GmbH i. A., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB , später unter HRB Kreisgericht Potsdam, dann Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB. Die Eintragung erfolgte am 21. Juli 1990. Gegenstand der WGmbH i. A. war: Instandhaltung und Service; Montage; Rekonstruktionen und Vertrieb im Bereich der Tierproduktion, unterstützt durch eine Vereinbarung mit Alpha Laval; Elektromontage; Elektro Instandsetzung und Revision; Neufertigung; Kooperationsleistungen für Landtechnik AG S (Mulchfinger für Maisschneidwerk); Kooperationsleistungen GAK P - Geflügelprogramm; Vertrieb von Maschinen für Bestell-, Pflege- und Erntetechnik einschließlich Ersatzteile und Baugruppen sowie Reifen, unterstützt durch Vereinbarungen mit Deutz Fahr und Bohnekamp; Verkauf von Ersatzteilen und Baugruppen für Landtechnik; Serviceleistungen für Traktoren und selbst-fahrende Maschinen einschließlich Kranoperation, operative Instandsetzung; Lehrausbildung Landmaschinen- und Traktorenschlosser; Ausbildung. Im Schreiben des Liquidators der GmbH i. A. Dipl. Kfm. S vom 19. Juni 1991 wird der Geschäftsweck folgendermaßen beschrieben: "Die Gesellschaft ist als Reparaturbetrieb für landwirtschaftliche Ausrüstung tätig. Darüber hinaus wird ein Handel mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten sowie Ersatzteilen betrieben. Derzeit werden in Lohnfertigung Stahlbauteile für Auftraggeber in den alten Bundesländern gefertigt. Am 30. Juni 1990 waren noch 268 Arbeitnehmer beschäftigt. Am 31. Dezember 1991 waren es noch ca. 190 Arbeitnehmer, derzeit werden in drei Betriebsstätten noch ca. 90 beschäftigt." Das Unternehmen und zuvor der KfL unterhielten drei Betriebsstätten und zwar in K, G und B.
Im Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - die Überführung von Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06. Juni 2002 die Feststellung des streitbefangenen Zeitraums mit der Begründung ab, dass es sich bei dem KfL P nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Mit Widerspruch vom 04. Juli 2002 machte der Kläger geltend, in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen zu sein. Im Übrigen sei ihm bekannt, dass ehemaligen Ingenieuren des KfL P, die die gleiche Tätigkeit ausgeübt und die gleiche Qualifikation wie er gehabt hätten, die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 bestätigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Neuruppin am 07. März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat Auszüge aus der Betriebsordnung des VEB KfL P, eine Übersicht über zum KfL P zum 01. Januar 1988 delegierte Arbeitskräfte sowie einen Auszug aus dem Volkswirtschaftsplan-Entwurf 1990 zur Akte gereicht und vorgetragen, für den Bereich Instandhaltung zuständig gewesen zu sein. Der Beschäftigungsbetrieb sei überwiegend mit der Produktion von neuen Sachgütern befasst gewesen. Der Bereich Instandhaltung habe aus seiner Sicht 75 % der Produktion, d. h. der Neufertigung von Steintrennanlagen und anderen Anlagen (Strohverteilungen für Häcksler, Schwer- und Leichtgutaufbauten für Hänger) sowie die Ersatzteilfertigung umfasst. Im Rahmen der Ersatzteilfertigung seien Ersatzteile neu gefertigt worden. Dabei habe es sich u. a. um Antriebswellen gehandelt. Die Neufertigung sei industriemäßig erfolgt. Der übrige Bereich, d. h. ca. 25 %, habe die Instandhaltung/Reparaturleistung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten beinhaltet.
Die Beklagte hat erstinstanzlich eine Kopie aus dem Ökonomischen Lexikon der DDR eingereicht und geltend gemacht, dass der VEB KfL P mit dem Hauptzweck Dienstleistungs- und Reparaturbetrieb für materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft gegründet worden sei. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige sei der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 15490 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßen-, Fahrzeug- und Traktorenbaus) zugeordnet gewesen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H-D J, ehemaliger Direktor und Produktionsleiter im KfL P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Juni 2004 Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03. Januar 2005 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, es lasse sich zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen, dass der Hauptzweck des Betriebes, in dem der Kläger gearbeitet habe, in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe. Die Ausführungen des Zeugen J in der mündlichen Verhandlung, wonach die Neuanfertigung und die Herstellung von Rationalisierungsmitteln zum Ende der Tätigkeit des KfL P überwogen habe, finde in der vom Zeugen dargestellten Auswertung der Volkswirtschaftspläne 1989, 1990 keine Bestätigung. Zwar sei im KfL P, Sitz K, im Sinne der Rechtsprechung auch produziert worden, dieser Aufgabenbereich habe dem Betrieb jedoch nicht das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei auch nicht nach § 1 Abs. 1 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14. Januar 2005 zugestellte Urteil am 20. Januar 2005 Berufung eingelegt. Der KfL P sei aus einer Maschinen-Ausleih-Station entstanden und hätte eine äußerst große Menge an Produktion (Neuproduktion) zu bewältigen gehabt. Die vom Sozialgericht herangezogene Definition des Lexikons vom Verlag Die Wirtschaft sei veraltet und nicht mehr zutreffend. Der Kläger hat ferner eine schriftliche Darlegung zur Produktionsentwicklung des VEB KfL P des Zeugen J vom 05. November 2006 zur Akte gereicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 06. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil auch unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren für zutreffend und hat einen Auszug aus dem Wirtschaftsgruppenregister der DDR eingereicht.
Der Senat hat den KfL P sowie die Nachfolge GmbH betreffende Registerauszüge beigezogen, schriftliche Aussagen der Zeugen G F, Fachdirektor Produktion im VEB Kombinat Landtechnik S ab 01. Januar 1978 bis Juli 1990, H-D J, Aufbauleiter und Betriebsteilleiter im Betriebsteil G vom 01. Januar 1985 bis 31. März 1991 und K T, Kombinatsdirektor des VEB Kombinat Landtechnik S in den Jahren 1989/1990, eingeholt und Anfragen an den Liquidator der WGmbH K, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und das Landesarchiv Schwerin gerichtet. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H-D J im Erörterungstermin am 01. März 2007 sowie der Zeugen G F, K T und H-D Jim Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 01. März 2007 und 19. April 2008 (Bl. 250 ff. und Bl. 307 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG mit den erzielten Arbeitsentgelten feststellt.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech hat. Die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht vorliegen. Der Kläger war nicht Inhaber einer bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor.
Der Kläger hatte auch nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG, SozR 3 8570 § 1 Nr. 2 S. 12; Nr. 4 S. 24 f.; Nr. 5 S. 32 f.; Nr. 6 S. 39 f.; Nr. 8 S. 72 ff.). Ein derartiger fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1990 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO vom 24. Mai 1951 2. DB von den folgenden Voraussetzungen ab, nämlich von
1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Mit der Beschäftigung im VEB KfL P am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Bei ihm lag jedenfalls die betriebsbezogene Voraussetzung der Versorgungsordnung nicht vor. Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe; in einem solchen Betrieb war der Kläger am 30. Juni 1990 nicht beschäftigt.
Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a. a. O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung auszulegen, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirt-schaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, zumindest ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a. a. O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen.
Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandsetzung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der industriemäßigen (Neu )Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VO AVItech bezog.
Der VEB KfL P war kein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung; der Betrieb war nach seinem Hauptzweck ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb.
Bereits von der Zuordnung des VEB KfL P im Statistischen Betriebsregister der DDR nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige zur Wirtschaftsgruppe 15490 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßen-, Fahrzeug- und Traktorenbaus) geht ein gewichtiges Indiz dafür aus, dass es sich bei diesem Betrieb nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech gehandelt hat (vgl. zur Indizwirkung der Systematik der Volkswirtschaftszweige ausführlich: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Januar 2007 – L 7 R 377/05 – JURIS Rn. 33 ff.). Diese Indizwirkung ist im Verfahren auch nicht widerlegt worden. Zwar erscheint es glaubhaft, wenn der Kläger und auch der Zeuge J vorgetragen haben, dass im VEB KfL P (auch) eine industrielle (Neu-)Produktion stattgefunden habe. Dass diese aber (infolge einer Verlagerung der Hauptaufgabe) dem Betrieb insgesamt am maßgeblichen Stichtag das Gepräge gegeben hätte, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere den eingeholten Zeugenaussagen nicht zur Überzeugung des Senats fest.
Die vom Kläger angegebenen Zeugen haben nicht bestätigen können, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers überwiegend mit der Produktion von neuen Sachgütern befasst war. Der Zeuge F, Fachdirektor für Produktion im dem VEB KfL P übergeordneten VEB Kombinat Landtechnik S in der Zeit von 1978 bis Juli 1990, hat die Anteile der Neuproduktion an den Gesamtleistungen des VEB KfL mit 20 bis 30 % angegeben. Der Zeuge K T, ehemaliger Kombinatsdirektor des VEB Kombinat Landtechnik S bis zu dessen Abwicklung, hat als Betriebszweck des KfL angegeben, die landtechnischen Arbeitsmittel im jeweiligen Kreis zu sichern. Dazu habe z. B. die Instandsetzung der Traktoren, Mähdrescher, Anlagen der Tierproduktion sowie die Montage und Reparatur von Elektroanlagen gehört. Hauptzweck sei die Instandsetzung und Sicherung der Einsatzfähigkeit der landtechnischen Arbeitsmittel, nicht die Neuproduktion, gewesen.
Der Zeuge J hat zwar in seiner Vernehmung am 01. März 2007 ausführlich dargestellt, worin die Neuproduktion im VEB KfL bestand, daraus folgt aber nicht, dass hierin der Hauptzweck des Betriebes bestanden hat. Vielmehr hat der Zeuge selbst zum einen in seiner in Auswertung des Volkswirtschaftsplanentwurfs gefertigten Aufstellung vom 15. Juli 2004 den Anteil mit Neufertigungen im Jahr 1990 im Verhältnis zu den insgesamt anfallenden Arbeitsstunden im KfL P mit 46,6 %, im Jahr 1989 mit 42,5 % angegeben und somit seine eigene Aussage, dass zum Ende der Tätigkeit des KfL die Neuanfertigung überwogen habe, widerlegt. Zum anderen hat der Zeuge in seiner Vernehmung am 17. April 2008 ausgeführt, dass der Betrieb neben der Instandsetzung drei Säulen besessen habe, die er als "landtechnische" bezeichne, nämlich die Neufertigung, die Anfertigung (Herstellung eines Produkts) und die Errichtung von – von Dritten gelieferten - Anlagen. Dieser Bereich (Neufertigung, Anfertigung, Errichtung von Anlagen) habe seiner Einschätzung nach in den Jahren 1988 und 1989 wertmäßig etwa 60 % des Umsatzes des Betriebes ausgemacht, wobei auf die Errichtung von Anlagen etwa 25 %, die Neufertigung ebenfalls 25 % und die Anfertigung 10 % anteilig entfielen. Die Angabe von danach 25 bis 35 % Anteil der Neuproduktion am Umsatz des KfL deckt sich somit mit den Zahlenangaben des Zeugen Friedrich, der auch für das Jahr 1990 von einem prozentualen Anteil der Neuproduktion von 20-30 % ausgegangen war.
Dass der Hauptzweck des VEB KfL P die Instandsetzung war, wird bestätigt durch den Volkswirtschaftsplanentwurf 1990. Danach entfielen von den planmäßigen Arbeitskräftestunden (Akh) - als Sollzahlen - von insgesamt 220 173 lediglich 53 626 auf die "Neufertigung von Kooperationsleistungen", das sind Neufertigungen für Kooperationspartner. Die überwiegende Anzahl von vorgegebenen Akh entfiel auf die Bereiche Instandsetzung sowie andere Dienstleistungsarbeiten (insgesamt 166 547 Akh) und auf die Anlagenmontage (42 042 Akh).
Dass der Hauptzweck des VEB KfL P die Instandsetzung war, bestätigt auch die Verteilung der Arbeitskräfte. Nach der Angabe des Liquidators der Nachfolge GmbH gab es am 30. Juni 1990 noch 268 Arbeitnehmer im VEB KfL. Der Zeuge J wiederum hat angegeben, dass nach dem Volkswirtschaftsplanentwurf im Jahr 1989 im KfL 120 Produktionsarbeiter beschäftigt gewesen seien. Dies bedeutet, dass im Bereich der Neuproduktion jedenfalls erheblich weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer beschäftigt waren. Auch dies zeigt, dass der Gesamtbetrieb auch vom Personaleinsatz nicht auf die (Neu )Herstellung, sondern auf die Instandsetzung ausgerichtet war.
Es mag zwar sein, dass, wie der Zeuge J angegeben hat, gegen Mitte des Jahres 1990 im Bereich der Instandsetzung überwiegend in Kurzarbeit gearbeitet wurde, d. h., dass faktisch keine Arbeiten verrichtet wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Hauptzweck des Betriebes die industrielle Fertigung von Sachgütern und nicht mehr die Instandsetzung und Reparatur war.
Dass Hauptzweck des VEB KfL P die Instandsetzung war, haben im Übrigen sowohl der Kläger als auch der Zeuge J mit ihrer Angabe bestätigt, dass der Betriebszweck vom Nachfolgebetrieb, der W GmbH i.A., nahtlos fortgesetzt worden sei. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin dokumentierten Geschäftszwecke der GmbH nennen aber an erster Stelle die Bereiche Instandhaltung sowie Service, Montage und Vertrieb. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05. November 2006 hat der Zeuge J insoweit ausgeführt, dass zwar vom KfL P "im Laufe der Jahre" eine erhebliche Anzahl von Rationalisierungsmitteln, die auch überbezirklich verkauft wurden, gefertigt worden seien, jedoch erst mit der Privatisierung des VEB die Nachfolgebetriebe ihr Produktionsprofil zum überwiegenden Teil in eine Neufertigung ausgerichtet hätten. Nach Abwicklung der W GmbH ab 01. April 1991 waren nämlich nach den Angaben des Zeugen J aus dieser die SRB Landtechnik K, die sich später in weitere Gesellschaften aufspaltete, die M GmbH G sowie der A B entstanden. In diesen Nachfolgebetrieben sei, so der Zeuge, der Handel und Service für die Landwirtschaft bestehen geblieben, die Neufertigung von Stahlkonstruktionen, Geflügelanlagen, Melk- und Kläranlagen habe sich mit den Jahren erhöht.
Dies bestätigt auch der Bericht des Liquidators der W GmbH i. A., Dipl. Kfm. W S vom 19. Juni 1991, in dem es heißt, dass die Gesellschaft als Reparaturbetrieb für landwirtschaftliche Ausrüstung tätig sei, darüber hinaus einen Handel mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten sowie Ersatzteilen betreibe und "derzeit" in Lohnfertigung Stahlbauteile für Auftraggeber in den alten Bundesländern fertige.
Ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb war aber nicht als industrieller Produktionsbetrieb von der Versorgungsordnung erfasst.
Der VEB KfL P war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt der Beschäftigung nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Unerheblich ist, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise eine Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR, die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2 2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut hinaus erfolgen.
Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz - GG - darin sieht, dass ihm bekannte Kollegen mit entsprechender Ausbildung und Tätigkeit die zusätzliche Altersversorgung erhielten, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit sich der Kläger auf Personen bezieht, die zu DDR-Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus dem bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich aber sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede. Verfügten Personen, auf die sich der Kläger mit seinem Vortrag bezieht, über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1951 geborene Kläger war mit Urkunde der Ingenieurschule für Landtechnik "M" vom 15. Juli 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Beiträge zum freiwilligen Zusatzrentenversicherungssystem im Beitrittsgebiet FZR - entrichtete der Kläger nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger durchgehend beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) P, Sitz K, beschäftigt, und zwar vom 15. August 1972 bis 31. Dezember 1976 als Ingenieur für EG Arbeit, vom 01. Januar 1977 bis 31. Dezember 1983 als Ingenieur für Außenwerkstätten, vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 als Ingenieur für Kooperation, vom 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 als Ingenieur für Kundendienst und ab 01. Januar 1990 als Abteilungsleiter.
Der VEB KfL P war mit der Betriebsnummer im Register der volkseigenen Wirtschaft in der ehemaligen DDR unter der Registernummer eingetragen. Unmittelbar übergeordnetes Organ war der VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung S, ab 1984 VEB Kombinat für Landtechnik S. Rechtsnachfolger des KfL P war die W GmbH i. A., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB , später unter HRB Kreisgericht Potsdam, dann Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB. Die Eintragung erfolgte am 21. Juli 1990. Gegenstand der WGmbH i. A. war: Instandhaltung und Service; Montage; Rekonstruktionen und Vertrieb im Bereich der Tierproduktion, unterstützt durch eine Vereinbarung mit Alpha Laval; Elektromontage; Elektro Instandsetzung und Revision; Neufertigung; Kooperationsleistungen für Landtechnik AG S (Mulchfinger für Maisschneidwerk); Kooperationsleistungen GAK P - Geflügelprogramm; Vertrieb von Maschinen für Bestell-, Pflege- und Erntetechnik einschließlich Ersatzteile und Baugruppen sowie Reifen, unterstützt durch Vereinbarungen mit Deutz Fahr und Bohnekamp; Verkauf von Ersatzteilen und Baugruppen für Landtechnik; Serviceleistungen für Traktoren und selbst-fahrende Maschinen einschließlich Kranoperation, operative Instandsetzung; Lehrausbildung Landmaschinen- und Traktorenschlosser; Ausbildung. Im Schreiben des Liquidators der GmbH i. A. Dipl. Kfm. S vom 19. Juni 1991 wird der Geschäftsweck folgendermaßen beschrieben: "Die Gesellschaft ist als Reparaturbetrieb für landwirtschaftliche Ausrüstung tätig. Darüber hinaus wird ein Handel mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten sowie Ersatzteilen betrieben. Derzeit werden in Lohnfertigung Stahlbauteile für Auftraggeber in den alten Bundesländern gefertigt. Am 30. Juni 1990 waren noch 268 Arbeitnehmer beschäftigt. Am 31. Dezember 1991 waren es noch ca. 190 Arbeitnehmer, derzeit werden in drei Betriebsstätten noch ca. 90 beschäftigt." Das Unternehmen und zuvor der KfL unterhielten drei Betriebsstätten und zwar in K, G und B.
Im Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - die Überführung von Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06. Juni 2002 die Feststellung des streitbefangenen Zeitraums mit der Begründung ab, dass es sich bei dem KfL P nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Mit Widerspruch vom 04. Juli 2002 machte der Kläger geltend, in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen zu sein. Im Übrigen sei ihm bekannt, dass ehemaligen Ingenieuren des KfL P, die die gleiche Tätigkeit ausgeübt und die gleiche Qualifikation wie er gehabt hätten, die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 bestätigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Neuruppin am 07. März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat Auszüge aus der Betriebsordnung des VEB KfL P, eine Übersicht über zum KfL P zum 01. Januar 1988 delegierte Arbeitskräfte sowie einen Auszug aus dem Volkswirtschaftsplan-Entwurf 1990 zur Akte gereicht und vorgetragen, für den Bereich Instandhaltung zuständig gewesen zu sein. Der Beschäftigungsbetrieb sei überwiegend mit der Produktion von neuen Sachgütern befasst gewesen. Der Bereich Instandhaltung habe aus seiner Sicht 75 % der Produktion, d. h. der Neufertigung von Steintrennanlagen und anderen Anlagen (Strohverteilungen für Häcksler, Schwer- und Leichtgutaufbauten für Hänger) sowie die Ersatzteilfertigung umfasst. Im Rahmen der Ersatzteilfertigung seien Ersatzteile neu gefertigt worden. Dabei habe es sich u. a. um Antriebswellen gehandelt. Die Neufertigung sei industriemäßig erfolgt. Der übrige Bereich, d. h. ca. 25 %, habe die Instandhaltung/Reparaturleistung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten beinhaltet.
Die Beklagte hat erstinstanzlich eine Kopie aus dem Ökonomischen Lexikon der DDR eingereicht und geltend gemacht, dass der VEB KfL P mit dem Hauptzweck Dienstleistungs- und Reparaturbetrieb für materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft gegründet worden sei. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige sei der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 15490 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßen-, Fahrzeug- und Traktorenbaus) zugeordnet gewesen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H-D J, ehemaliger Direktor und Produktionsleiter im KfL P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Juni 2004 Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03. Januar 2005 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, es lasse sich zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen, dass der Hauptzweck des Betriebes, in dem der Kläger gearbeitet habe, in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe. Die Ausführungen des Zeugen J in der mündlichen Verhandlung, wonach die Neuanfertigung und die Herstellung von Rationalisierungsmitteln zum Ende der Tätigkeit des KfL P überwogen habe, finde in der vom Zeugen dargestellten Auswertung der Volkswirtschaftspläne 1989, 1990 keine Bestätigung. Zwar sei im KfL P, Sitz K, im Sinne der Rechtsprechung auch produziert worden, dieser Aufgabenbereich habe dem Betrieb jedoch nicht das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei auch nicht nach § 1 Abs. 1 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14. Januar 2005 zugestellte Urteil am 20. Januar 2005 Berufung eingelegt. Der KfL P sei aus einer Maschinen-Ausleih-Station entstanden und hätte eine äußerst große Menge an Produktion (Neuproduktion) zu bewältigen gehabt. Die vom Sozialgericht herangezogene Definition des Lexikons vom Verlag Die Wirtschaft sei veraltet und nicht mehr zutreffend. Der Kläger hat ferner eine schriftliche Darlegung zur Produktionsentwicklung des VEB KfL P des Zeugen J vom 05. November 2006 zur Akte gereicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 06. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil auch unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren für zutreffend und hat einen Auszug aus dem Wirtschaftsgruppenregister der DDR eingereicht.
Der Senat hat den KfL P sowie die Nachfolge GmbH betreffende Registerauszüge beigezogen, schriftliche Aussagen der Zeugen G F, Fachdirektor Produktion im VEB Kombinat Landtechnik S ab 01. Januar 1978 bis Juli 1990, H-D J, Aufbauleiter und Betriebsteilleiter im Betriebsteil G vom 01. Januar 1985 bis 31. März 1991 und K T, Kombinatsdirektor des VEB Kombinat Landtechnik S in den Jahren 1989/1990, eingeholt und Anfragen an den Liquidator der WGmbH K, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und das Landesarchiv Schwerin gerichtet. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H-D J im Erörterungstermin am 01. März 2007 sowie der Zeugen G F, K T und H-D Jim Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 01. März 2007 und 19. April 2008 (Bl. 250 ff. und Bl. 307 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 15. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG mit den erzielten Arbeitsentgelten feststellt.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech hat. Die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht vorliegen. Der Kläger war nicht Inhaber einer bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor.
Der Kläger hatte auch nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG, SozR 3 8570 § 1 Nr. 2 S. 12; Nr. 4 S. 24 f.; Nr. 5 S. 32 f.; Nr. 6 S. 39 f.; Nr. 8 S. 72 ff.). Ein derartiger fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1990 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO vom 24. Mai 1951 2. DB von den folgenden Voraussetzungen ab, nämlich von
1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Mit der Beschäftigung im VEB KfL P am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Bei ihm lag jedenfalls die betriebsbezogene Voraussetzung der Versorgungsordnung nicht vor. Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe; in einem solchen Betrieb war der Kläger am 30. Juni 1990 nicht beschäftigt.
Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a. a. O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung auszulegen, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirt-schaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, zumindest ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a. a. O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen.
Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandsetzung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der industriemäßigen (Neu )Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VO AVItech bezog.
Der VEB KfL P war kein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung; der Betrieb war nach seinem Hauptzweck ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb.
Bereits von der Zuordnung des VEB KfL P im Statistischen Betriebsregister der DDR nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige zur Wirtschaftsgruppe 15490 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßen-, Fahrzeug- und Traktorenbaus) geht ein gewichtiges Indiz dafür aus, dass es sich bei diesem Betrieb nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech gehandelt hat (vgl. zur Indizwirkung der Systematik der Volkswirtschaftszweige ausführlich: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Januar 2007 – L 7 R 377/05 – JURIS Rn. 33 ff.). Diese Indizwirkung ist im Verfahren auch nicht widerlegt worden. Zwar erscheint es glaubhaft, wenn der Kläger und auch der Zeuge J vorgetragen haben, dass im VEB KfL P (auch) eine industrielle (Neu-)Produktion stattgefunden habe. Dass diese aber (infolge einer Verlagerung der Hauptaufgabe) dem Betrieb insgesamt am maßgeblichen Stichtag das Gepräge gegeben hätte, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere den eingeholten Zeugenaussagen nicht zur Überzeugung des Senats fest.
Die vom Kläger angegebenen Zeugen haben nicht bestätigen können, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers überwiegend mit der Produktion von neuen Sachgütern befasst war. Der Zeuge F, Fachdirektor für Produktion im dem VEB KfL P übergeordneten VEB Kombinat Landtechnik S in der Zeit von 1978 bis Juli 1990, hat die Anteile der Neuproduktion an den Gesamtleistungen des VEB KfL mit 20 bis 30 % angegeben. Der Zeuge K T, ehemaliger Kombinatsdirektor des VEB Kombinat Landtechnik S bis zu dessen Abwicklung, hat als Betriebszweck des KfL angegeben, die landtechnischen Arbeitsmittel im jeweiligen Kreis zu sichern. Dazu habe z. B. die Instandsetzung der Traktoren, Mähdrescher, Anlagen der Tierproduktion sowie die Montage und Reparatur von Elektroanlagen gehört. Hauptzweck sei die Instandsetzung und Sicherung der Einsatzfähigkeit der landtechnischen Arbeitsmittel, nicht die Neuproduktion, gewesen.
Der Zeuge J hat zwar in seiner Vernehmung am 01. März 2007 ausführlich dargestellt, worin die Neuproduktion im VEB KfL bestand, daraus folgt aber nicht, dass hierin der Hauptzweck des Betriebes bestanden hat. Vielmehr hat der Zeuge selbst zum einen in seiner in Auswertung des Volkswirtschaftsplanentwurfs gefertigten Aufstellung vom 15. Juli 2004 den Anteil mit Neufertigungen im Jahr 1990 im Verhältnis zu den insgesamt anfallenden Arbeitsstunden im KfL P mit 46,6 %, im Jahr 1989 mit 42,5 % angegeben und somit seine eigene Aussage, dass zum Ende der Tätigkeit des KfL die Neuanfertigung überwogen habe, widerlegt. Zum anderen hat der Zeuge in seiner Vernehmung am 17. April 2008 ausgeführt, dass der Betrieb neben der Instandsetzung drei Säulen besessen habe, die er als "landtechnische" bezeichne, nämlich die Neufertigung, die Anfertigung (Herstellung eines Produkts) und die Errichtung von – von Dritten gelieferten - Anlagen. Dieser Bereich (Neufertigung, Anfertigung, Errichtung von Anlagen) habe seiner Einschätzung nach in den Jahren 1988 und 1989 wertmäßig etwa 60 % des Umsatzes des Betriebes ausgemacht, wobei auf die Errichtung von Anlagen etwa 25 %, die Neufertigung ebenfalls 25 % und die Anfertigung 10 % anteilig entfielen. Die Angabe von danach 25 bis 35 % Anteil der Neuproduktion am Umsatz des KfL deckt sich somit mit den Zahlenangaben des Zeugen Friedrich, der auch für das Jahr 1990 von einem prozentualen Anteil der Neuproduktion von 20-30 % ausgegangen war.
Dass der Hauptzweck des VEB KfL P die Instandsetzung war, wird bestätigt durch den Volkswirtschaftsplanentwurf 1990. Danach entfielen von den planmäßigen Arbeitskräftestunden (Akh) - als Sollzahlen - von insgesamt 220 173 lediglich 53 626 auf die "Neufertigung von Kooperationsleistungen", das sind Neufertigungen für Kooperationspartner. Die überwiegende Anzahl von vorgegebenen Akh entfiel auf die Bereiche Instandsetzung sowie andere Dienstleistungsarbeiten (insgesamt 166 547 Akh) und auf die Anlagenmontage (42 042 Akh).
Dass der Hauptzweck des VEB KfL P die Instandsetzung war, bestätigt auch die Verteilung der Arbeitskräfte. Nach der Angabe des Liquidators der Nachfolge GmbH gab es am 30. Juni 1990 noch 268 Arbeitnehmer im VEB KfL. Der Zeuge J wiederum hat angegeben, dass nach dem Volkswirtschaftsplanentwurf im Jahr 1989 im KfL 120 Produktionsarbeiter beschäftigt gewesen seien. Dies bedeutet, dass im Bereich der Neuproduktion jedenfalls erheblich weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer beschäftigt waren. Auch dies zeigt, dass der Gesamtbetrieb auch vom Personaleinsatz nicht auf die (Neu )Herstellung, sondern auf die Instandsetzung ausgerichtet war.
Es mag zwar sein, dass, wie der Zeuge J angegeben hat, gegen Mitte des Jahres 1990 im Bereich der Instandsetzung überwiegend in Kurzarbeit gearbeitet wurde, d. h., dass faktisch keine Arbeiten verrichtet wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Hauptzweck des Betriebes die industrielle Fertigung von Sachgütern und nicht mehr die Instandsetzung und Reparatur war.
Dass Hauptzweck des VEB KfL P die Instandsetzung war, haben im Übrigen sowohl der Kläger als auch der Zeuge J mit ihrer Angabe bestätigt, dass der Betriebszweck vom Nachfolgebetrieb, der W GmbH i.A., nahtlos fortgesetzt worden sei. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin dokumentierten Geschäftszwecke der GmbH nennen aber an erster Stelle die Bereiche Instandhaltung sowie Service, Montage und Vertrieb. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05. November 2006 hat der Zeuge J insoweit ausgeführt, dass zwar vom KfL P "im Laufe der Jahre" eine erhebliche Anzahl von Rationalisierungsmitteln, die auch überbezirklich verkauft wurden, gefertigt worden seien, jedoch erst mit der Privatisierung des VEB die Nachfolgebetriebe ihr Produktionsprofil zum überwiegenden Teil in eine Neufertigung ausgerichtet hätten. Nach Abwicklung der W GmbH ab 01. April 1991 waren nämlich nach den Angaben des Zeugen J aus dieser die SRB Landtechnik K, die sich später in weitere Gesellschaften aufspaltete, die M GmbH G sowie der A B entstanden. In diesen Nachfolgebetrieben sei, so der Zeuge, der Handel und Service für die Landwirtschaft bestehen geblieben, die Neufertigung von Stahlkonstruktionen, Geflügelanlagen, Melk- und Kläranlagen habe sich mit den Jahren erhöht.
Dies bestätigt auch der Bericht des Liquidators der W GmbH i. A., Dipl. Kfm. W S vom 19. Juni 1991, in dem es heißt, dass die Gesellschaft als Reparaturbetrieb für landwirtschaftliche Ausrüstung tätig sei, darüber hinaus einen Handel mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten sowie Ersatzteilen betreibe und "derzeit" in Lohnfertigung Stahlbauteile für Auftraggeber in den alten Bundesländern fertige.
Ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb war aber nicht als industrieller Produktionsbetrieb von der Versorgungsordnung erfasst.
Der VEB KfL P war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt der Beschäftigung nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Unerheblich ist, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise eine Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR, die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2 2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut hinaus erfolgen.
Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz - GG - darin sieht, dass ihm bekannte Kollegen mit entsprechender Ausbildung und Tätigkeit die zusätzliche Altersversorgung erhielten, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit sich der Kläger auf Personen bezieht, die zu DDR-Zeiten Versorgungszusagen erhalten haben, kann ihm schon aus dem bereits oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen gebietet Art. 3 GG nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich aber sind sich eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede. Verfügten Personen, auf die sich der Kläger mit seinem Vortrag bezieht, über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved