L 14 B 118/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1316/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 118/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 14 B 136/08 AS PKH
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2007 und 21. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 17. November 2007, mit dem es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - SGB II - zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht haben.

Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, deren Voraussetzungen jeweils glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO - ).

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Voraussetzung für solche Leistungen ist nach § 7 SGB II insbesondere, dass Hilfebedürftigkeit besteht. Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Der im Oktober 1969 geborene Antragsteller zu 1) ist selbstständig tätig, er betreibt seit April 2005 einen Einzelhandel mit Werkstattausrüstung. Er lebt mit der im Dezember 1969 geborenen Antragstellerin zu 2) in eheähnlicher Gemeinschaft. Zum gemeinsamen Haushalt gehören noch Kinder der Antragstellerin zu 2), nämlich der im Oktober 2004 geborene Antragsteller zu 3) und der im Februar 1994 geborene Antragsteller zu 4) und eine Tochter des Antragstellers zu 1), die im September 1991 geborene Antragstellerin zu 5). Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 c) SGB II besteht zwischen allen Antragstellern eine Bedarfsgemeinschaft.

Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass das von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf der Gemeinschaft ab Oktober 2007 (Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht) zu decken. Neben dem für die Antragsteller zu 3), 4) und 5) gezahlten Kindergeld und den Einkünften der Antragstellerin zu 2) aus abhängiger Beschäftigung steht der Bedarfsgemeinschaft das von dem Antragsteller zu 1) erzielte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Dafür, dass das Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1) nicht unerheblich ist, spricht der im Verwaltungsverfahren vorgelegte betriebswirtschaftliche Kurzbericht zum 1. Quartal 2007, der ein vorläufiges Ergebnis von 5.121,36 Euro aufweist und vom Antragsgegner offensichtlich zur Berechnung des Einkommens herangezogen worden ist (allerdings mit 1.743,12 Euro monatlich vor Einkommensbereinigung statt den sich rechnerisch ergebenden 1.707,12 Euro). Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, dass das tatsächliche Einkommen des Antragstellers zu 1) aus selbständiger Erwerbstätigkeit weit geringer sei, als die Zahlen des Kurzberichtes für das 1. Quartal 2007 vermuten ließen, hat ihnen - nach dem Antragsgegner und dem Sozialgericht - nunmehr auch der Senat noch Gelegenheit gegeben, diese Behauptung durch Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen, ohne dass sie davon Gebrauch gemacht hätten.

Zu berücksichtigen nach § 11 SGB II als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäß § 2a Abs. 2 der Arbeitslosengeld II – Sozialgeld-Verordnung - AlgII VO - bzw. § 3 Abs. 1 Alg II VO in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum anfällt. Es handelt sich demnach regelmäßig um eine Prognoseentscheidung, die auf der Grundlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Gewinnprognose eines Steuerberaters mit vorläufiger Einnahme- Überschussrechnung zu treffen ist (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 77). Danach ist das Anknüpfen an den letzten bekannten betriebswirtschaftlichen Kurzbericht nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde vorgelegte Einkommensteuererklärung und Gewinnermittlung jeweils für das Jahr 2005 sind für die aktuellen Verhältnisse nicht aussagekräftiger, zumal der Antragsteller zu 1) seine gegenwärtig ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahre 2005 aufgenommen hat. Der von seinem Steuerberater später erstellte vorläufige betriebswirtschaftliche Kurzbericht zum September 2007 weist ein günstigeres Ergebnis aus als der vom Antragsgegner noch berücksichtigte vorläufige Bericht für das 1. Quartal 2007 (17.666,13 Euro für den Zeitraum Januar bis September 2007 entsprechen 1.962,90 Euro im Monat; für den Monat September ist sogar ein Einkommen von 3.119,43 Euro ermittelt worden). Soweit die Antragsteller meinen, es seien noch Abzüge für eine Umsatzsteuervorauszahlung, weitere Betriebsausgaben und Abschreibungen zu berücksichtigen, wäre es ihre Sache gewesen, dies durch Vorlage einer entsprechenden korrigierten vorläufigen Gewinnermittlungsberechnung glaubhaft zu machen. Für Abschreibungen gilt im Übrigen ohnehin, dass sie die zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht aktuell schmälern, weswegen insoweit kein dringender Regelungsbedarf bestehen kann, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Da die Antragsteller keine weiteren Unterlagen vorgelegt haben, gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommenssituation des Antragstellers zu 1) seit September 2007 verschlechtert haben könnte.

Nach alledem ist es den Antragstellern nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das vom Antragsgegner berücksichtigte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu hoch angesetzt ist, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben kann.

Danach war die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts zurückzuweisen, auch soweit dieses mit Beschluss vom 21. November 2007 mangels Erfolgsaussicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat.

Aus den genannten Gründen hat der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg, weil es an der nach den §§ 73a SGG, 114 ZPO dafür erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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