L 23 B 158/07 SO

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 137/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 158/07 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist noch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren streitig.

Die Klägerin, die über ein Renteneinkommen in Höhe von 421,02 Euro nebst Wohngeld in Höhe von 44,00 Euro verfügte, beantragte am 3. Februar 2005 bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Hilfebedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Bankkonto bei der Berliner Volksbank weise seit Monaten ausschließlich die Rente als Zahlungseingang auf. Von diesem Konto werde die Miete abgebucht, Barauszahlungen oder Abbuchungen für den Kauf von Lebensmitteln seien nicht erkennbar. Weiter sei auf einem Auszug erkennbar, dass eine Dividende für Geschäftsanteile gezahlt worden sei. Das Vorhandensein dieser zusätzlichen Vermögenswerte sei bisher nicht bekannt gewesen. Auf einem weiteren Bankkonto bei der Postbank gehe regelmäßig das Wohngeld in Höhe von 44,00 Euro ein. Von diesem Konto würden laufende Ausgaben für die Strom- und Gasversorgung, Telefon, Versicherungen und die Kfz-Steuer abgeführt. Das Konto weise diverse Bareinzahlungen auf, wobei nicht nachvollziehbar oder nachgewiesen sei, woher diese stammten. Zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2005 darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Monat Dezember 2004 einen Erlös aus dem Verkauf von Aktien in Höhe von 12558,52 Euro erzielt habe. Abzüglich von vorgetragener Schuldentilgung in Höhe von 5875,00 Euro verbleibe ein Vermögen in Höhe von 6683,52 Euro zzgl. des Wertes eines Kfz in Höhe von 1500,00 Euro.

Den Widerspruch vom 4. August 2005 wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2005 zurück und führte unter anderem aus, ohne die Berücksichtigung des Vermögens bestünde ein monatlicher Bedarf an Grundsicherungsleistung in Höhe von ca. 450,00 Euro. Daneben fielen für die Unterhaltung des Kfz monatliche Kosten in Höhe von ca. 74,00 Euro an. Selbst bei sparsamster Lebensführung und unter Berücksichtigung der Gewährung vorgetragener wöchentlicher Darlehensbeträge in Höhe von 60,00 Euro durch eine Bekannte erscheine ohne Hinzunahme von Geldmitteln aus einem erzielten Vermögen, eine Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht möglich. Der Verbrauch vorhandenen Vermögens werde daher angezweifelt. Bei wirtschaftlicher Lebensführung dürften die Vermögenswerte ausreichen, um den Lebensunterhalt für ca. zwei Jahre zu decken.

Mit ihrer am 8. Dezember 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und im Laufe des Gerichtsverfahrens weiter zu dem vom Beklagten angeführten Vermögen und den Lebenshaltungskosten ausgeführt; auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2006 und 28. September 2006 nebst Anlagen wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von 347,27 Euro und für die Zeit ab 1. Februar 2007 in Höhe von 519,37 Euro monatlich bewilligt. Mit Schriftsatz vom 29. März 2007 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das "Teilanerkenntnis" des Beklagten angenommen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.

Der Beklagte ist dem Kostenantrag mit dem Vortrag entgegen getreten, mit der Bescheiderteilung vom 1. Februar 2007 habe er nicht den Klageanspruch teilweise anerkannt. Gegenstand des Klageverfahrens sei nur der Bescheid vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 gewesen. Der Bescheid vom 6. Juli 2005 sei durch den Bescheid vom 1. Februar 2007 nicht abgeändert oder ersetzt worden. Die Tatsache, dass einem erneuten Antrag vom Januar 2007 nach Feststellung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse stattgegeben worden sei, ändere daran nichts.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 hat das Sozialgericht dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Es sei unbillig, dem Beklagten die notwendigen Kosten der Klägerin vollumfänglich aufzuerlegen. Aufgrund der Vermögensverhältnisse habe bei den Entscheidungen über den Leistungsantrag und über den Widerspruch kein Anspruch auf Leistung der Grundsicherung im Alter bestanden. Das Verwaltungshandeln der Beklagten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe jedoch nicht im Sinne eines "sofortigen Anerkenntnisses" zeitnah auf die ihm bekannten Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin reagiert, sondern sich erst auf einen erneuten Antrag der Klägerin zur Überprüfung seiner Verwaltungsentscheidung veranlasst gesehen, obwohl er gehalten gewesen sei, die Rechtmäßigkeit seiner Ablehnungsentscheidung auch während des laufenden Klageverfahrens zu überprüfen.

Gegen den ihm am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 13. Juli 2007 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die Leistungsgewährung ab 1. Januar 2007 sei auf einen erneuten Antrag erfolgt. Im Antragsverfahren sei eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin festzustellen gewesen, die einen Anspruch auf Leistung nach dem SGB XII begründet habe. Auch wenn Leistungen nach § 44 SGB XII in der Regel für 12 Monate gewährt würden, seien diese doch abhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich Monat von Monat ändern könnten. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch vom erkennenden Senat geteilt werde, werde im Klageverfahren nur über die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides entschieden. § 96 SGG sei auf Bescheide im Klageverfahren nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht anwendbar. Der Bewilligungsbescheid vom 1. Februar 2007 habe den Ablehnungsbescheid daher nicht abgeändert oder ersetzt.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

den Beschluss von 3. Juli 2007 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

II.

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der bis zum 31. März 2008 geltenden und im zu entscheidenden Rechtsstreit noch anzuwendenden Fassung statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das sozialgerichtliche Verfahren zur Hälfte auferlegt.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet wird. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt haben, kann dahinstehen, ob eine einseitige Erledigungserklärung – hier für die im Klageverfahren ab dem 8. Dezember 2005 geltend gemachten Ansprüche – durch einen der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren die Hauptsache erledigt. In der Prozesserklärung ist zumindest auch eine den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigende Rücknahme der Klage nach § 102 Satz 2 SGG zu sehen.

Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist. Diese Rechtsauffassung folgt aus den Prinzipien, nach denen in der Zivilprozessordnung – ZPO – Kostenentscheidungen zu treffen sind. Danach ist in erster Linie die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Erledigung entscheidend (Rechtsgedanke des § 91a ZPO). Zum Zeitpunkt der Erledigung der Klage war die Ermittlung der Bedürftigkeit der Klägerin bezogen auf den geltend gemachten Anspruch, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII – nicht abgeschlossen. Das Ergebnis der erforderlichen Ermittlungen war offen, so dass auch der Verfahrensausgang zum Zeitpunkt der Erledigung offen war. Bei offenen Erfolgsaussichten entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Klägerin den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. November 2005, L 13 B 9/05 SB, juris, Rn 24).

Streitgegenständlich war hier zulässigerweise die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII durch Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005. Mit dem Verpflichtungsbegehren hat die Klägerin auch zulässigerweise Leistungen für Zeiten nach Erteilung des Widerspruchsbescheides begehrt, so dass vom Sozialgericht zu prüfen war, ob in dem Zeitraum ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreites nach den Einkommen – und Vermögensverhältnissen der Klägerin ein Anspruch auf die begehrten Leistungen bestanden hat. Hierzu waren weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderlich. Die Annahme des Sozialgerichts, dass sich der Umfang der gerichtlichen Prüfung zwanglos aus § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG ableiten ließe, greift allerdings zu kurz. Zwar ist nach der ganz herrschenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung, die auch vom Sozialgericht angesprochen wird, die Verpflichtungsklage begründet, wenn der Kläger durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt ist und insoweit ist – nicht anders als nach der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 217) - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen. Nicht damit zu verwechseln ist aber, wann der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch bestehen muss. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht (Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., Einl. Rn. 138), hier dem SGB XII. Eine Klage ist nur in dem (zeitlichen) Umfang zulässig, wie der Träger der Sozialhilfe über das Begehren bereits (negativ) entschieden hat (Grube, a.a.O.).

Insoweit irrt der Beklagte, wenn er geltend macht, Gegenstand des Klageverfahrens sei hier zulässigerweise nur ein Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum bis Erlass des Widerspruchsbescheides am 17. November 2005 gewesen. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind Leistungen auch nach dem SGB XII zwar keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (vgl. zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG -: BVerwG vom 30. November 1966, VC 29.66, BVerwGE 25, 307; vom 15. November 1967, VC 71.67, BVerwGE 28, 216). Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Grundsätzlich entscheidet daher der Sozialhilfeträger in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Wie der Senat jedoch ebenfalls bereits mehrfach, der Rechtsprechung des BVerwG folgend, entschieden hat, steht der Grundsatz der Nothilfeleistung nicht negativen Vorabentscheidungen für einen zukünftigen Leistungsbezug mit Dauerwirkung über den nächstliegenden Zeitraum hinaus entgegen (BVerwGE vom 14. Juli 1998, VC 2.97, zitiert nach juris). Dies galt bereits für die Leistungsgewährung nach dem BSHG. Der Sozialhilfeträger ist nicht gehindert, einen Sozialhilfefall auch für einen längeren Zeitraum zu regeln. Trifft er in einem Sozialhilfefall eine Regelung zur Höhe der Leistung nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen längeren Zeitraum, muss sich der Sozialhilfeträger daran festhalten lassen. Dies gilt ebenfalls für die Ablehnung von Leistungen für einen weiteren Zeitraum. Dies hat für einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII auch das Bundessozialgericht bestätigt (BSG vom 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R, SGB 2007, 735, juris; Rechtsprechung des Senat: L 23 B 1059/05 SO ER; L 23 B 18/06 AY ER; L 23 B 18/07 AY PKH; L 23 B 179/07 SO ER). Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Senats vom 28. Juni 2006, L 23 AY 20/06 verweist, folgt aus dieser nichts anderes (Seite 2 des Abdrucks).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich die beantragten Leistungen für einen Zeitraum über den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus abgelehnt. Der Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid nämlich ausgeführt, die Klägerin sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt für ca. zwei Jahre zu decken. Der Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, die ablehnende Regelung für Zeiten bis Erlass des Widerspruchsbescheides zu beschränken. Zulässigerweise konnte daher die Klägerin im Klageverfahren auch Ansprüche für Zeiten nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen, da der Beklagte hierüber auch zuvor (abschlägig) entschieden hat.

Dem weiter geltend gemachten Anspruch für die Vergangenheit (Leistungen ab Antragstellung) stand auch nicht das vom BVerwG in ständiger Rechtssprechung entwickelte sozialhilferechtliche Strukturprinzip "Keine Hilfe für die Vergangenheit" (vgl. BVerwGE 68, 285, FEVS 55, 320) entgegen. Denn aufgrund der von den Regelungen des BSHG abweichenden gesetzlichen Struktur der Bestimmungen über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII (hierzu ausführlich BSG vom 16. Oktober 2007, B 8/9b SO 8/06 R, juris, Rn. 20 m.w.N.) ist die Rechtsprechung des BVerwG auf diese Vorschriften nicht übertragbar.

Ob die Klägerin nach allem zum Zeitpunkt der Erledigung mit ihrem Begehren, ihr Leistungen für die Zeit ab Februar 2005 zu gewähren, obsiegt hätte, war noch zu ermitteln. Zwischen den Beteiligten war zwar unstreitig, dass die Klägerin im Dezember 2004 über ein Barvermögen in Höhe von 12558,52 Euro sowie über einen PKW und Genossenschaftsanteile an der Berliner Volksbank eG verfügt hatte. Zu Recht hatte der Beklagte darauf verwiesen, dass der Verbrauch des Vermögens nicht nachgewiesen war. Diesbezüglich waren noch Ermittlungen erforderlich um eine Bedürftigkeit zu überprüfen, da die Klägerin zu dem vorgetragenen Verbrauch des Vermögens vorgetragen hat. Im Rahmen der Amtsermittlung nach § 103 SGG wäre der vorgetragene Verbrauch z.B. durch Anforderung von Belegen für die in der mit Schriftsatz vom 2. März 2006 gefertigten Aufstellung Ausgaben in Höhe von 6405,28 Euro anzufordern und zu überprüfen gewesen. Dies gilt insbesondere für die für Urlaubsfahrten (Belgien, Tschechien), Steuerberatung, Tierärzte, Fernsehantenne angegebenen Ausgaben, deren Höhe von der Klägerin nicht angegeben worden sind. Aufzuklären wäre weiter der Wert der Genossenschaftsanteile an der Berliner Volksbank eG und der des Kfz gewesen. Soweit auch im Klageverfahren Ausgaben im Zusammenhang mit einer Reise zu einer Beerdigung geltend gemacht worden sind, wären die Ausgaben und der Zeitpunkt zu ermitteln gewesen. Weiter ungeklärt war die Herkunft der auf Bankkonten der Klägerin erfolgten Bareinzahlungen. Neben der vorgetragenen Schuldentilgung war zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits nicht ohne weitere Ermittlungen feststellbar, ob die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen zum Zeitpunkt der Antragstellung, im weiteren Antrags- und Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren in der Lage war, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen zu bestreiten und der Beklagte deshalb zu Recht den geltend gemachten Anspruch abgelehnt hat (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dabei hat der Senat zu berücksichtigen gehabt, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nach § 41 SGB XII nicht vorgelegen haben; der Beklagte hat den Antrag nicht wegen unzureichender Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts versagt (§ 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) versagt. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und damit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren daher von Amts wegen während des Widerspruchsverfahrens nach § 20 SGB X von dem Beklagten unter Mitwirkung der Klägerin und im gerichtlichen Verfahren nach § 103 SGG durch das Sozialgericht zu ermitteln.

Da nach allem die Erfolgsaussichten der Klägerin zum Zeitpunkt der Erledigung des Klageverfahrens offen waren, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin belastet worden ist.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war erforderlich, da hier mit der Beschwerde eine Entscheidung in dem Antragsverfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung der Hauptsache angefochten war. In diesen Fällen hat eine Kostenentscheidung zu ergehen (Meyer-Ladewig: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 176 Rn. 5; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, X Rn. 58; Mählicke in: HK-SGG, § 176 Rn. 5; Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 176 Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.03.2007, L5 B 3/06 VG, juris, Rn.: 18; LSG Rheinland-Pfalz vom 06.08.2007, L 3 B 307/06 AS, juris; a.A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 12. 02.2007, L 4 B 246/06 R, juris).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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