Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 3311/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1198/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (SP/DISVA).
Das Sozialgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, den sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht:
Die Klägerin wurde 1917 in H geboren. Sie wanderte im März 1965 nach I aus und ist als Verfolgte im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt.
Im Dezember 1976 stellte die Klägerin einen Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) und reichte mehrere eidesstattliche Versicherungen zu den von ihr behaupteten Beschäftigungen von 1936 bis 1941 und 1947 bis 1952 ein. Im Juli 1978 legte die Klägerin vor dem Finanzministerium eine Sprachprüfung ab.
Im Oktober 1978 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente. Laut einer Auskunft des r Versicherungsträgers vom 30. August 1979 konnte dort für die Zeit von 1930 bis 1952 eine Beitragsentrichtung nicht bestätigt werden.
Die beantragte Nachentrichtung lehnte die Beklagte ab, da der Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 1975 gestellt worden sei (Bescheid vom 09. Oktober 1979). Auch der Rentenantrag wurde abgelehnt, da die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sei (Bescheid vom 18. Dezember 1979). Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin weitere eidesstattliche Versicherungen vor. Sie machte geltend, dass sie unzweifelhaft dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört habe.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. März 1982).
Die anschließend erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.
Einen weiteren Rentenantrag vom Juni 1983 lehnte die Beklagte am 17. September 1985 ab.
Im Juli 1996 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente sowie die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr. 11 SP/DISVA.
Die Beklagte lehnte die Anträge ab (Bescheid vom 13. Februar 1997). Über die behaupteten FRG Zeiten sei bereits bindend mit Bescheid vom 18. Dezember 1979 entschieden worden. Es seien auch keine Beitragszeiten erstmals nach § 17 a FRG anerkannt bzw. geltend gemacht worden. Somit bestehe auch kein Anspruch auf eine Nachentrichtung.
Die Klägerin beantragte im Oktober 1997, den Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 1997 zu überprüfen. Sie legte dazu eine weitere eidesstattliche Erklärung vor.
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da die Beklagte sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Klägerin bei Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung überwiegend deutsch sprach (Bescheid 10. Februar 1998).
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 1998).
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Rente und Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge weiter. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002 ihre Beurteilung zur Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK geändert hat und nunmehr davon ausgeht, dass die Klägerin dem dSK zu Beginn der Verfolgung angehörte, ist die Klägerin der Auffassung, dass Beitragszeiten nach § 17 a FRG ausreichend glaubhaft gemacht seien und sie auch zur Nachentrichtung zuzulassen sei.
Die Beklagte ist dem mit ihrer Auffassung entgegengetreten, die Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung sei nicht gelungen, so dass die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sei.
Das Sozialgericht hat versucht, Beweis zu erheben durch die Vernehmung der Zeuginnen H und H. Das im Wege der Rechtshilfe ersuchte i Gericht hat aufgrund des Gesundheitszustandes der Zeugin H darauf verzichtet, die Zeugin zu hören. Die Zeugin H war verstorben.
Mit Urteil vom 02. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachte Beschäftigung und die entsprechende Beitragsentrichtung seien nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG glaubhaft gemacht. Die Angaben der Klägerin selbst seien widersprüchlich und die der Zeugen, insbesondere zur Beitragsentrichtung, seien ungenau oder nicht vorhanden.
Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 10. August 2006. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei Beitragsentrichtung überwiegend wahrscheinlich. Die Beklagte möge, so die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, aufgefordert werden, nach dem Beitritt R zur Europäischen Union EU am 01. Januar 2007 zu klären, ob neue r Unterlagen angefordert werden könnten. Die Beklagte übersandte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin den entsprechenden Vordruck (E 207), der jedoch nicht zurückgesandt wurde. Vielmehr drückte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Unverständnis über die Anforderung dieses Fragebogens aus.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. März 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 1998 zu verpflichten, den Bescheid vom 13. Februar 1997 zurückzunehmen und die Klägerin unter Berücksichtigung von glaubhaft gemachten Beitragszeiten von 1936 bis 1941 und von 1949 bis 1952 zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen und ihr ein Altersruhegeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer sowie die Entschädigungsakten der Klägerin (Regierungspräsident in Köln) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Beitragszeiten und kann dementsprechend nicht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem DISVA zugelassen werden. Die dies aussprechenden Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts unterliegen somit keiner Beanstandung, da sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
Der Senat sieht zur Vermeidung bloßer Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
In das Berufungsverfahren wurden keinerlei neue Beweismittel eingeführt; der Versuch, eine erneute Anfrage beim r Versicherungsträger zu unternehmen, musste scheitern, da die Klägerin das entsprechende Formular der EU nicht zurückgesandt hat.
Ergänzend sei nochmals dargelegt, dass damit die Glaubhaftmachung gemäß § 4 FRG nicht gelungen ist. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen sie überwiegend wahrscheinlich ist. Lässt sich dies nicht feststellen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsache nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, für den die nicht glaubhaft gemachte Tatsache prozessual günstig wäre. Dafür, dass die Klägerin die Zeiten zurückgelegt hat, spricht, dass sie selbst stets widerspruchsfrei dargelegt hat, sie habe von 1936 bis 1941 bei der Firma H als Verkäuferin gearbeitet und von 1947 bis 1952 bei einem staatlichen Betrieb als Beamtin. Letzteres wird durch die Tatsache erhärtet, dass nach r Recht alle beim Staat Beschäftigten bis 1949 als Beamte in einer eigenen Pensionseinrichtung versichert waren und erst danach in die Sozialversicherung überführt worden sind. Diese Rechtslage scheint der Klägerin in Grundzügen bekannt gewesen zu sein. Auch hatte sie, wenn angenommen würde, ihre Angaben entsprächen nicht der Wahrheit, keine Veranlassung, das Ende der Tätigkeit mit 1952 anzugeben. Dem steht jedoch eine Anzahl negativer Gesichtspunkte entgegen: Die Klägerin hat 1937 ihr erstes Kind geboren und es erscheint nicht wahrscheinlich, dass sie deshalb tatsächlich von 1936 bis 1941 gearbeitet hat. Die Zeugenerklärungen, die sie selbst ohne eigenen Kommentar beigebracht und sich damit zu Eigen gemacht hat, sind äußerst widersprüchlich. Es handelt sich offenkundig um Gefälligkeitsbescheinigungen. Ein Zeuge erklärt zum Beispiel, die Klägerin sei auch nach dem Krieg bei der Firma H tätig gewesen. Seine Ehefrau glaubt sich zu erinnern, dass sie damals in der Staatlichen Handelsorganisation gearbeitet hat. Der Betriebzweck der Firma H wird von den Zeugen widersprüchlich angegeben, so dass die Zeugenaussagen insgesamt das Vorbringen der Klägerin nicht erhärten, sondern im Gegenteil zu erschüttern geeignet sind. Übrig bleibt mithin der in sich widerspruchsfreie und schlüssige Vortrag der Klägerin, zu dem sie selbst Zeugenerklärungen beigebracht hat, die damit nicht übereinstimmen. Somit ist bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung zweifelhaft. Tritt hinzu noch die Tatsache, dass beim r Versicherungsträger, insbesondere für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, keine Unterlagen vorhanden sind, so führt dies insgesamt, da auch eine Beitragsentrichtung Anspruchsvoraussetzung wäre, dazu, dass die Glaubhaftmachung zur Überzeugung des Senats nicht gelungen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (SP/DISVA).
Das Sozialgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, den sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht:
Die Klägerin wurde 1917 in H geboren. Sie wanderte im März 1965 nach I aus und ist als Verfolgte im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt.
Im Dezember 1976 stellte die Klägerin einen Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) und reichte mehrere eidesstattliche Versicherungen zu den von ihr behaupteten Beschäftigungen von 1936 bis 1941 und 1947 bis 1952 ein. Im Juli 1978 legte die Klägerin vor dem Finanzministerium eine Sprachprüfung ab.
Im Oktober 1978 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente. Laut einer Auskunft des r Versicherungsträgers vom 30. August 1979 konnte dort für die Zeit von 1930 bis 1952 eine Beitragsentrichtung nicht bestätigt werden.
Die beantragte Nachentrichtung lehnte die Beklagte ab, da der Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 1975 gestellt worden sei (Bescheid vom 09. Oktober 1979). Auch der Rentenantrag wurde abgelehnt, da die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sei (Bescheid vom 18. Dezember 1979). Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin weitere eidesstattliche Versicherungen vor. Sie machte geltend, dass sie unzweifelhaft dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört habe.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. März 1982).
Die anschließend erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.
Einen weiteren Rentenantrag vom Juni 1983 lehnte die Beklagte am 17. September 1985 ab.
Im Juli 1996 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente sowie die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Nr. 11 SP/DISVA.
Die Beklagte lehnte die Anträge ab (Bescheid vom 13. Februar 1997). Über die behaupteten FRG Zeiten sei bereits bindend mit Bescheid vom 18. Dezember 1979 entschieden worden. Es seien auch keine Beitragszeiten erstmals nach § 17 a FRG anerkannt bzw. geltend gemacht worden. Somit bestehe auch kein Anspruch auf eine Nachentrichtung.
Die Klägerin beantragte im Oktober 1997, den Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 1997 zu überprüfen. Sie legte dazu eine weitere eidesstattliche Erklärung vor.
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da die Beklagte sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Klägerin bei Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung überwiegend deutsch sprach (Bescheid 10. Februar 1998).
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 1998).
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Rente und Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge weiter. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002 ihre Beurteilung zur Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK geändert hat und nunmehr davon ausgeht, dass die Klägerin dem dSK zu Beginn der Verfolgung angehörte, ist die Klägerin der Auffassung, dass Beitragszeiten nach § 17 a FRG ausreichend glaubhaft gemacht seien und sie auch zur Nachentrichtung zuzulassen sei.
Die Beklagte ist dem mit ihrer Auffassung entgegengetreten, die Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung sei nicht gelungen, so dass die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sei.
Das Sozialgericht hat versucht, Beweis zu erheben durch die Vernehmung der Zeuginnen H und H. Das im Wege der Rechtshilfe ersuchte i Gericht hat aufgrund des Gesundheitszustandes der Zeugin H darauf verzichtet, die Zeugin zu hören. Die Zeugin H war verstorben.
Mit Urteil vom 02. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachte Beschäftigung und die entsprechende Beitragsentrichtung seien nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG glaubhaft gemacht. Die Angaben der Klägerin selbst seien widersprüchlich und die der Zeugen, insbesondere zur Beitragsentrichtung, seien ungenau oder nicht vorhanden.
Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 10. August 2006. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei Beitragsentrichtung überwiegend wahrscheinlich. Die Beklagte möge, so die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, aufgefordert werden, nach dem Beitritt R zur Europäischen Union EU am 01. Januar 2007 zu klären, ob neue r Unterlagen angefordert werden könnten. Die Beklagte übersandte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin den entsprechenden Vordruck (E 207), der jedoch nicht zurückgesandt wurde. Vielmehr drückte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Unverständnis über die Anforderung dieses Fragebogens aus.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. März 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 1998 zu verpflichten, den Bescheid vom 13. Februar 1997 zurückzunehmen und die Klägerin unter Berücksichtigung von glaubhaft gemachten Beitragszeiten von 1936 bis 1941 und von 1949 bis 1952 zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen und ihr ein Altersruhegeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer sowie die Entschädigungsakten der Klägerin (Regierungspräsident in Köln) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Beitragszeiten und kann dementsprechend nicht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem DISVA zugelassen werden. Die dies aussprechenden Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts unterliegen somit keiner Beanstandung, da sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
Der Senat sieht zur Vermeidung bloßer Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
In das Berufungsverfahren wurden keinerlei neue Beweismittel eingeführt; der Versuch, eine erneute Anfrage beim r Versicherungsträger zu unternehmen, musste scheitern, da die Klägerin das entsprechende Formular der EU nicht zurückgesandt hat.
Ergänzend sei nochmals dargelegt, dass damit die Glaubhaftmachung gemäß § 4 FRG nicht gelungen ist. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen sie überwiegend wahrscheinlich ist. Lässt sich dies nicht feststellen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsache nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, für den die nicht glaubhaft gemachte Tatsache prozessual günstig wäre. Dafür, dass die Klägerin die Zeiten zurückgelegt hat, spricht, dass sie selbst stets widerspruchsfrei dargelegt hat, sie habe von 1936 bis 1941 bei der Firma H als Verkäuferin gearbeitet und von 1947 bis 1952 bei einem staatlichen Betrieb als Beamtin. Letzteres wird durch die Tatsache erhärtet, dass nach r Recht alle beim Staat Beschäftigten bis 1949 als Beamte in einer eigenen Pensionseinrichtung versichert waren und erst danach in die Sozialversicherung überführt worden sind. Diese Rechtslage scheint der Klägerin in Grundzügen bekannt gewesen zu sein. Auch hatte sie, wenn angenommen würde, ihre Angaben entsprächen nicht der Wahrheit, keine Veranlassung, das Ende der Tätigkeit mit 1952 anzugeben. Dem steht jedoch eine Anzahl negativer Gesichtspunkte entgegen: Die Klägerin hat 1937 ihr erstes Kind geboren und es erscheint nicht wahrscheinlich, dass sie deshalb tatsächlich von 1936 bis 1941 gearbeitet hat. Die Zeugenerklärungen, die sie selbst ohne eigenen Kommentar beigebracht und sich damit zu Eigen gemacht hat, sind äußerst widersprüchlich. Es handelt sich offenkundig um Gefälligkeitsbescheinigungen. Ein Zeuge erklärt zum Beispiel, die Klägerin sei auch nach dem Krieg bei der Firma H tätig gewesen. Seine Ehefrau glaubt sich zu erinnern, dass sie damals in der Staatlichen Handelsorganisation gearbeitet hat. Der Betriebzweck der Firma H wird von den Zeugen widersprüchlich angegeben, so dass die Zeugenaussagen insgesamt das Vorbringen der Klägerin nicht erhärten, sondern im Gegenteil zu erschüttern geeignet sind. Übrig bleibt mithin der in sich widerspruchsfreie und schlüssige Vortrag der Klägerin, zu dem sie selbst Zeugenerklärungen beigebracht hat, die damit nicht übereinstimmen. Somit ist bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung zweifelhaft. Tritt hinzu noch die Tatsache, dass beim r Versicherungsträger, insbesondere für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, keine Unterlagen vorhanden sind, so führt dies insgesamt, da auch eine Beitragsentrichtung Anspruchsvoraussetzung wäre, dazu, dass die Glaubhaftmachung zur Überzeugung des Senats nicht gelungen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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