L 4 R 1651/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 302/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1651/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 7. Juni 1971 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.

Der 1948 geborene Kläger studierte nach Bestehen der Reifeprüfung im Jahr 1966 an der Technischen Universität D in der Sektion Kraftfahrzeug-, Land- und Fördertechnik, Fachrichtung Verbrennungsmotoren und Kraftfahrzeuge. Am 8. September 1971 schloss er das Studium mit dem Erwerb des akademischen Grades eines Diplomingenieurs erfolgreich ab. Bereits am 7. Juni 1971 hatte der Kläger eine Tätigkeit als Konstrukteur beim Instandsetzungswerk L (VEB INL) aufgenommen. Als solcher war er dort bzw. bei den Nachfolgebetrieben bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus beschäftigt, ab April 1978 als Leitingenieur Erzeugnisentwicklung, ab Beginn des Jahres 1985 als Abteilungsleiter Konstruktion und ab Mai 1989 als Hauptabteilungsleiter.

Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. Februar 1978 bei.

Am 12. Dezember 2000 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit zwischen dem 7. Juni 1971 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Er gab an, während des gesamten genannten Zeitraums dem Versorgungssystem "spezielle Produktion" angehört zu haben.

Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2001 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Dies habe aber die Versorgungsordnung gefordert.

Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 22. Januar 2001 Widerspruch ein und führte aus, im VEB INL seien Flugzeugtriebwerke industriell instand gesetzt worden, was einer Serienproduktion entsprochen habe. Zudem seien auch neue Produkte in Serienfertigung selbst entwickelt worden. Die Ablehnung sei ihm völlig unverständlich, weil Kollegen, mit denen er jahrzehntelang zusammengearbeitet habe, die Zusatzversorgung zuerkannt bekommen hätten und die ausgeübte Beschäftigung in seinem Fall ja unstrittig sei.

Mit Bescheid vom 29. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, hinsichtlich der Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976 (spezielle Produktion) sei der Rentenversicherungsträger zuständig.

Daraufhin hat der Kläger am 30. April 2001 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren ergänzend hat er vorgetragen, in der Konstruktionsabteilung, in welcher er gearbeitet habe, seien Hub- und Transportwagen HTW 85 produziert sowie Pläne und Zeichnungen für die im Betrieb vorgenommene Fertigung von Vorrichtungen und Sonderbetriebsmitteln für die eigene Betriebstätigkeit ausgeführt worden. Des Weiteren sei dort die Musterfertigung der Sauerstoffselektoren SE 22 durchgeführt worden. Auch Prüfstände, Eckbänke und Eisabtaugeräte für Flughäfen und Tagebaue seien in dem Betrieb hergestellt worden. Dementsprechend sei die der Abteilung Konstruktion des Fachbereichs Technik zugeordnete Hauptabteilung Erzeugnisentwicklung und Dokumentation in die Bereiche Konstruktion und Entwicklung, Untersuchung sowie Vorrichtungsbau geteilt gewesen. Im letztgenannten Bereich seien Vorrichtungen für die Teileproduktion entwickelt sowie Sondermaschinen wie eine Plasmaspritzanlage konstruiert worden. In der Abteilung Konstruktion und Entwicklung seien die konstruktiven Grundlagen der im Betrieb zu fertigenden Produkte geschaffen worden. Eine wesentliche Aufgabe des VEB INL sei die streng nach den Vorlagen der entsprechenden Fünfjahrespläne erfolgende Aufarbeitung von Triebwerken der Modelle WK-1 und WK-1F für Mittelstreckenflugzeuge sowie RD-9 für Flugzeuge des Typs MIG 19 gewesen. Die angelieferten Triebwerke seien in einem standardisierten Verfahren in verschiedenen Produktionsabschnitten vollständig demontiert, gereinigt und geprüft worden. Sämtliche Gummiteile und Schrauben sowie defekte Teile seien erneuert worden. Dies sei nicht einfach im Wege des Austauschs erfolgt. Aufgrund von Zulieferproblemen im Ersatzteilbereich habe man zum einen Teile aus unbrauchbar gewordenen Triebwerken ausgebaut und wieder verwendet, zum anderen eine Reihe von Teilen, insbesondere Zahnräder und Verdichterschaufeln, an Hand von Mustern nachkonstruieren und selbst fertigen müssen. Auch die dazu erforderlichen Betriebsmittel und Vorrichtungen seien im VEB INL hergestellt worden. Dieser sei auch einem Industrieministerium unterstellt gewesen, nämlich dem Ministerium für Verarbeitungs-, Maschinen- und Fahrzeugbau. Das Kombinat sei in der DDR stets den produzierenden Betrieben zugerechnet worden. So habe es zum Beispiel im Betriebskollektivvertrag für 1989 geheißen: "Die Steigerung der Produktion mit sinkendem spezifischen Aufwand an Roh- und Werkstoffen sowie Energieträgern. Die Sicherung einer durchgängigen Qualitätsproduktion mittels der weiteren Förderung der Qualitätsarbeiterbewegung insbesondere der Masseninitiative Null-Fehler-Produktion.". Dementsprechend habe die Produktionsfläche ausweislich eines vom Rechtsnachfolger im Jahr 1990 erstellten untechnisch als Flächennutzungsplan bezeichneten Plans 28.232 m² umfasst.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben und hat zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen. Bestätigt gesehen hat sie sich unter anderem dadurch, dass es nach ihren Recherchen im Archiv der Staatlichen Versicherung der DDR für den VEB INL keine Betriebsakte gibt. Dies zeige, so führt sie aus, dass Einbeziehungen in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zu Zeiten der DDR nicht erfolgt seien.

Das Sozialgericht Potsdam hat die den VEB Kombinat Spezialtechnik D und die den VEB INL betreffenden Akten des Registers der Volkseigenen Wirtschaft beigezogen und eine Ablichtung der letztgenannten Akte zu den Gerichtsakten genommen. Von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auf Anforderung der Kammer eine Kopie der DM-Eröffnungsbilanz der Luftfahrttechnik L GmbH i.A. als Rechtsnachfolgerin des VEB INL übersandt worden. Auch diese sowie eine Ablichtung des anonymisierten Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 in einer ebenfalls am Sozialgericht Potsdam anhängig gewesenen Parallelsache (S 16 RA 858/02), in welcher der Betriebsratsvorsitzende des Rechtsnachfolgers des VEB INL, H W, als Zeuge vernommen worden war, sowie ein den VEB INL betreffender Auszug aus dem Buch "Luftfahrt Ost 1945-1990" von Jürgen Michels und Jochen Werner sind zu den Gerichtsakten genommen worden.

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch könne der Kläger nur haben, wenn er am 30. Juni 1990 berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Jedenfalls die letztgenannte, betriebliche Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Der VEB INL sei zwar ein volkseigener Betrieb, nicht aber ein Produktionsbetrieb gewesen. Es habe sich vielmehr um einen Reparaturbetrieb gehandelt. Hauptzweck des Betriebs sei gerade nicht die industrielle Produktion gewesen. Als Dienstleister für die Nationale Volksarmee (NVA) habe er Triebwerke instand gesetzt und repariert. Dazu seien Teile und Baugruppen importiert und teilweise auch selbst hergestellt worden. Der Betrieb sei dem VEB Kombinat Spezialtechnik D unterstellt gewesen und ausweislich der vom Kläger vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen immer ein Betrieb mit "spezieller Produktion" gewesen. Als Reparaturbetrieb der NVA habe der Betrieb gegenüber anderen volkseigenen Produktionsbetrieben (Industrie oder Bau) anderen, besonderen Bestimmungen unterlegen.

Gegen das ihm am 21. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, der VEB INL sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Dies zeige nicht nur der Umstand, dass er einem Industrieministerium unterstellt gewesen sei und nach den Jahres- und Fünfjahresplänen gearbeitet habe, was, hätte es sich um einen Reparaturbetrieb gehandelt, nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr habe die industrielle Produktion den Betrieb auch geprägt. Dabei sei zu beachten, dass der Begriff der Instandsetzung im Sprachgebrauch der DDR auch den Prozess der Herstellung materieller Güter und Leistungen umfasst habe. Außerdem sei von klassischen Reparaturleistungen nur dann auszugehen, wenn während der vorgesehenen Nutzungsdauer Defekte, Mängel, Beschädigungen oder Havarien aufträten. Derartige Reparaturen seien im VEB INL aber nur zu einem geringen Prozentsatz ausgeführt worden. Die dort "instand gesetzten", ursprünglich in der UdSSR hergestellten Triebwerke hätten vielmehr, wie neue Triebwerke auch, eine festgeschriebene Nutzungsdauer von 300 Flugstunden gehabt. Danach hätten sie unabhängig vom technischen Zustand und der etwaigen technischen Funktionsfähigkeit nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Schließlich hätten etwa zwei Drittel der 900 Beschäftigten des VEB INL im Produktionsprozess gearbeitet; die Entlohnung sei nach dem Rahmenkollektivvertrag Maschinenbau und Elektrotechnik/Elektronik erfolgt. Soweit das Sozialgericht offenbar davon ausgegangen sei, dass Betriebe, die Ausrüstungsgegenstände und/oder Bewaffnung für die NVA hergestellt hätten, per se keine Industriebetriebe gewesen seien, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch heute seien Betriebe, die Rüstungsgüter herstellten, ohne Zweifel Industriebetriebe. Im Übrigen seien die Triebwerke nicht nur für die NVA gefertigt worden, sondern auch für den Export in andere sozialistische Staaten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 7. Juni 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungs-system nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest und trägt ergänzend insbesondere vor, der VEB INL sei kein Produktionsbetrieb im Sinne des Versorgungsrechts gewesen, denn es habe sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens oder der Industrie noch um einen einem solchen gleichgestellten Betrieb gehandelt, sondern um einen Spezialbetrieb für die Instandhaltung von Industrieerzeugnissen. Durch die meist spezialisierte und serienmäßige Durchführung der Instandsetzungsarbeiten seien in diesen Betrieben eine bedeutende Steigerung der Arbeitsproduktivität und damit eine Senkung der Reparaturkosten (Instandsetzungskosten) möglich gewesen.

Aus den Gerichtsakten zu dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren L 21 RA 231/03 hat der Senat Ablichtungen der schriftlichen Auskünfte der Herren F vom 17. März 2005, U und K vom 16. März 2005, H vom 18. März 2005 und Dr. B (mit Anlagen) vom 22. Februar 2005 sowie der Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen Dr. B am 10. Februar 2006 und R am 23. Mai 2006 beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten () verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.

Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).

Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.

Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.

Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren.

Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt, erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungs-ordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide zitiert nach juris). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355) - VO 1979 - stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).

Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Nach alledem ist nicht, wie vom Kläger angenommen, ein weiter Produktionsbegriff zugrundezulegen, sondern nur ein die engere industrielle Produktion erfassender, weil nur diese wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Volkswirtschaft der DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte.

Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 9. Februar 1967 (GBl. DDR II S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von "Finalerzeugnissen" gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie, Sozialismus, Ehlert [Hrsg.], 5. Aufl., Berlin, 1983 [Wörterbuch]). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion", "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR wurde unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmten Endprodukten verstanden (so auch das LSG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; zitiert nach juris) nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die General-reparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch, a.a.O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (Wörterbuch, Stichwort Produktion). Der Instandhaltungsprozess sollte zunehmend mechanisiert und automatisiert werden, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Die Definitionen zeigen, dass in der DDR zwischen mechanisierter und automatisierter Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und Generalreparatur einerseits und industriemäßiger (Neu-)Produktion von Sachgütern andererseits unterschieden wurde. Zwar diente die Instandhaltung auch der Industrieproduktion, sie war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war.

Damit entspricht die semantische Besetzung der Begriffe der Instandsetzung und der Produktion letztlich der heutigen. Die (General-)Überholung - oder Instandsetzung - eines Triebwerks oder auch eines ganzen Flugzeugs ist auch nach heutigem Verständnis weder eine Reparatur noch eine Neuproduktion. Der im Zusammenhang mit den Instandsetzungsbetrieben der DDR immer wieder verwendete Begriff des Reparaturbetriebs passt, dies ist dem Kläger zuzugeben, auf den VEB INL nicht. Das, was in dem Betrieb mit den angelieferten Turbinen geschah, war - im Normalfall - dem Wesen nach keine Reparatur. Von einer solchen unterscheidet sich der Instandsetzungsprozess schon dadurch, dass er nicht anlassbezogen, nämlich beim Auftreten von Mängeln oder Störungen, erfolgt, sondern nach festgelegten Rhythmen (hier 300 Flugstunden), unabhängig von optischen, technischen oder sonstigen Defekten. Andererseits käme man auch nicht auf den Gedanken, einen bereits mehrfach generalüberholten Gegenstand als neues, erstmals für den Markt bestimmtes Produkt anzusehen. Auch dann, wenn eine Vielzahl von Einzelteilen ausgetauscht und durch neue ersetzt wird, handelt es sich doch letztlich nicht um ein neues Produkt. So unterscheidet sich die unter anderem mit neuen Gummiteilen und Schrauben versehene Turbine von einer soeben produzierten schon dadurch, dass sie - auch vom technischen Stand her - nicht das Ergebnis einer (Weiter-)Entwicklung ist und sein kann. Die Qualität eines Produkts im Sinne eines erstmals für den Markt hergestellten Erzeugnisses wird am aktuellen Stand der Technik gemessen. Die Qualität eines generalüberholten Gegenstands hingegen kann nicht - bzw. allenfalls in kleinen Details - besser sein als die des ursprünglichen mangelfreien Produkts.

Ein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war der VEB INL danach nicht. Schon dem Namen nach lag der Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, a.a.O.), in der Instandsetzung von gebrauchten Flugzeugturbinen. Hauptzweck des Betriebes war eben nicht die (Neu-)Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern in Form der Massenproduktion für den Massenabsatz, auch wenn im Rahmen des Instandsetzungsprozesses, der im VEB INL serienmäßig erfolgte, Ersatzteile neu hergestellt wurden, um sie im Rahmen der instand zu setzenden Flugzeugturbinen zu gebrauchen. Soweit ein geringerer Anteil der auch hergestellten Ersatzteile für den freien Verkehr, das heißt für andere Unternehmen verkauft wurde, war dies jedenfalls nicht der Hauptzweck des Unternehmens.

Dass der Hauptzweck des VEB INL in der Instandsetzung von Flugzeugtriebwerken bestand, ist durch die vom Senat beigezogene Stellungnahme des von 1975 bis 1990 als Produktionsleiter tätigen Horst Feuerstein bestätigt worden, der ausgeführt hat, der VEB INL habe etwa 900 Beschäftigte gehabt und sich mit der Instandsetzung von Strahltriebwerken für Jagdflugzeuge und Hubschrauber beschäftigt. Der Hauptanteil der eingesetzten Ersatzteile sei importiert worden. Auch K U, von 1975 bis 1985 Betriebsdirektor des VEB INL, hat in seiner ebenfalls beigezogenen Stellungnahme mitgeteilt, der Betrieb habe die Aufgabe gehabt, die industrielle Instandsetzung von Flugtriebwerken technologisch vorzubereiten, praktisch durchzuführen und durch eine Endprüfung auf Großprüfständen abzuschließen. Der von 1989 bis 1990 als technischer Direktor tätige Dr. K-P B hat ausweislich der vom Senat beigezogenen Niederschrift über seine Vernehmung als Zeuge bekundet, Hauptzweck des VEB INL sei sicherlich die industrielle Instandsetzung von Flugzeugturbinen und Hubschrauberantrieben gewesen. Der Anteil dieses Bereichs an der Gesamttätigkeit des Betriebs habe schätzungsweise 80% ausgemacht. Daneben sei etwa ein Drittel der Beschäftigten im Bereich der Herstellung von Sonderbetriebsmitteln und Prüfständen für den eigenen betrieblichen Bedarf und für Kunden allgemein tätig gewesen. Turbinen und Hubschrauberantriebe seien im VEB INL nicht neu produziert worden. Auch A R, von 1975 bis 1982 Absatzleiter, bis 1986 Planungsleiter und schließlich bis zur Privatisierung Hauptbuchhalter des Betriebes, hat ausweislich der beigezogenen Niederschrift über seine Vernehmung als Zeuge bekundet, Betriebszweck sei die Instandsetzung der Triebwerke für militärische Zwecke gewesen. Angelieferte gebrauchte Triebwerke seien demontiert und ihr Zustand ermittelt worden. Sodann seien Teile bearbeitet oder durch neue ersetzt worden. Anschließend habe man die Triebwerke wieder zusammengesetzt, getestet und ausgeliefert. Mit den Auftraggebern hätten Instandsetzungs- und Lieferverträge über eine regelmäßige Instandsetzung der Triebwerke bestanden, in welchen Preise und Leistungen, Anlieferungszeiten, Intervalle und Durchlauf vereinbart worden seien. Wie wenig Bedeutung die Neuproduktion hatte, zeigt sich an der Aussage des Zeugen R, dass diese buchhalterisch nicht gesondert ausgewiesen wurde. Er hat dies - folgerichtig - damit begründet, dass letztlich jede Neuproduktion der Instandsetzung diente, für welche der Preis ja bereits ausgehandelt war.

Nach alledem hat nicht die Produktion, sondern die Instandsetzung dem Betrieb das Gepräge gegeben. Diese aber unterfiel, wie oben dargestellt, nicht dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, welches der Versorgungsordnung zugrunde lag. Die serienmäßige Instandsetzung im Rahmen eines industriellen Prozesses war, auch wenn sie, was der Senat nicht verkennt, hoch spezialisiert von Fachkräften durchgeführt wurde, eben nicht darauf gerichtet, ein neues Sachgut serienmäßig herzustellen, sondern im Rahmen einer industriemäßigen Organisation nicht mehr gebrauchsfähige Güter nach einzelner Durchsicht wieder gebrauchsfähig zu machen. Dabei verdeutlicht schon die vom Zeugen R beschriebene individuelle, der Feststellung des jeweiligen Instandsetzungsbedarfs dienende Befundung jedes angelieferten Triebwerks als Ausgangspunkt des Instandsetzungsprozesses, dass insoweit keine serienmäßige Neuproduktion erfolgte. Ein instand gesetztes und wieder zur Auslieferung vorgesehenes Triebwerk stellt kein aliud im Verhältnis zum angelieferten, nicht mehr gebrauchsfähigen Triebwerk dar. Auch die Steigerung bzw. die Wiederherstellung des Gebrauchswertes führt nicht dazu, dass von einem Neuprodukt gesprochen werden kann.

Auch die Unterstellung des Betriebs unter ein Industrieministerium führt nicht dazu, dass von einem industriellen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung auszugehen ist. Wie ausgeführt, wurden von der Versorgungsordnung nicht alle Industriebetriebe erfasst, sondern nur die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Im Wirtschaftsleben der ehemaligen DDR wurde - wie sich aus der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985) des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik/Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ergibt - zwischen Reparatur- und Montagebetrieben einerseits und anderen Industriebetrieben andererseits unterschieden. Reparatur- und Montagebetriebe waren der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet; dieser Wirtschaftsgruppe war auch der VEB INL zugeordnet. Daneben gab es zum Beispiel Betriebe des Landmaschinenbaus, des Schiffbaus, des Schienenfahrzeugbaus, des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus und ähnliche Betriebe, in denen Maschinen neu gebaut wurden.

Die Tatsache, dass die im VEB INL vorgenommene "Herstellung" von funktionsfähigen Flugzeugturbinen die einzige "Flugzeugturbinenproduktion" in der ehemaligen DDR darstellte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn im Wirtschaftsleben der DDR die serienmäßige Instandsetzung von Flugzeugturbinen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit im Rahmen der sogenannten speziellen Produktion einen der industriellen (Neu-)Produktion gleichzusetzenden Rang hatte, weil die eigenständige Neuproduktion von Flugzeugturbinen eingestellt worden war (ein Betriebsteil für Triebwerksneubau bestand nur bis 1961, vgl. "Die Industrie in Ludwigsfelde 1936 – 1989, Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe", Gehrmann (Hrsg.), S. 55 ff), führt dieser Umstand nicht dazu, dass eine Instandsetzung als (Neu-)Produktion zu werten wäre. Bei der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers von der Versorgungsordnung erfasst war, ist nicht auf das Auftreten des Betriebs in der Wirtschaftswirklichkeit der DDR abzustellen, sondern auf das in der hier heranzuziehenden Versorgungsordnung bestimmte Versorgungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 7).

Der Betrieb, in welchem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, a.a.O.). Daher kann auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung nicht erfolgen. Ist ein Betrieb in der dort zu findenden Aufzählung am 30. Juni 1990 nicht genannt, so war er im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt. So liegt der Fall bei Reparatur- und Instandsetzungsbetrieben.

Dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus der Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen.

Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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