L 5 B 2240/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1055/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 2240/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 über die gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,08 Euro einstweilen weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) in Höhe von monatlich 210,15 Euro, insgesamt also 560,23 Euro monatlich, zu gewähren.

Die 1946 geborene geschiedene Antragstellerin ist Eigentümerin eines 836 m² großen Grundstücks in H N. Das 69,27 m² große aufstehende Einfamilienhaus bewohnt sie allein. Zum 1. Oktober 2002 nahm die Antragstellerin bei einer Bausparkasse ein Darlehen in Höhe von 99.000,- Euro auf. Dabei wurde ein bis zum 30. September 2012 verbindlicher Zinssatz von 6,25 % vereinbart; die monatliche Zinsbelastung beträgt 515,63 Euro. Zum Zweck der Tilgung sind auf einen Bausparvertrag bei derselben Bausparkasse monatlich 198,- Euro zu zahlen. Bis zum 22. November 2006 erhielt die Antragstellerin Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von täglich 87,26 Euro.

Auf ihren Antrag hin gewährte ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. November 2006, geändert durch Bescheid vom 2. April 2007, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von September 2006 bis März 2007. Ausgehend unter anderem von jährlichen Schuldzinsen in Höhe von 6.187,56 Euro übernahm er - mit Ausnahme des auf den Bausparvertrag zu leistenden Betrags - die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 560,99 Euro bzw. - ab Januar 2007 - in Höhe von 563,59 Euro. Mit Bescheid vom 28. März 2007, geändert durch Bescheid vom 2. April 2007, gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum April bis September 2007. Ausweislich der dem Bescheid zugrunde liegenden Rentabilitätsberechnung ging er bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft weiterhin von jährlichen Schuldzinsen in Höhe von 6.187,56 Euro und insgesamt - unter Berücksichtigung der weiteren Kosten - monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 559,90 Euro bzw. - ab Mai 2007 - in Höhe von 560,23 Euro aus. Diese Kosten wurden zwar in tatsächlicher Höhe übernommen, zugleich enthielt der Bescheid jedoch den Hinweis, die derzeitigen Kosten der Unterkunft und/oder Heizung überstiegen den Rahmen des Angemessenen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft in der Regel längstens für sechs Monate ab Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II erfolge. Spätestens ab dem siebten Monat werde die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich in angemessener Höhe erfolgen. Im Rahmen der umfassenden Selbsthilfeverpflichtung sei die Antragstellerin verpflichtet, sich von Beginn ihres Leistungsbezugs an zu bemühen, ihre unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten zu senken. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übernahme lediglich angemessener Kosten auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem siebten Monat des Leistungsbezugs erfolgen werde, soweit die Kostensenkungen objektiv möglich und subjektiv zumutbar seien. Als angemessene Kosten für Unterkunft gälten im Bereich des Antragsgegners neben Kosten für Abfallentsorgung, Frischwasser, Abwasser, Grubenentleerung und Heizung wohneigentumsbezogene Schuldzinsen in Höhe von 4,41 Euro pro Quadratmeter maximal angemessener Wohnfläche pro Monat. Hinsichtlich der Größe sei Wohneigentum dann angemessen, wenn bei einem Haushalt mit bis zu acht Personen eine Wohnfläche von 130 m² nicht überschritten werde. Unangemessene Kosten der Unterkunft seien bei Wohneigentum in der Regel durch Vermietung, geeignete Maßnahmen zur Einsparung oder auf sonstige Weise zu reduzieren.

Mit Antrag vom 15. August 2007 beantragte die Antragstellerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner gewährte ihr diese mit Bescheid vom 11. September 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008. In der dem Bescheid zugrunde liegenden Rentabilitätsberechnung für Oktober 2007, die der Antragstellerin am 20. September 2007 ausgehändigt wurde, heißt es, die Kosten der Unterkunft beliefen sich auf monatlich 350,08 Euro. Den Betrag ermittelte der Antragsgegner durch Addition der jährlichen Kosten für Grundsteuer (52,27 Euro), Müllabfuhr (32,65 Euro), Wassergeld (271,86 Euro), Haftpflichtversicherung des Gebäudes (137,18 Euro), Schornsteinfeger (41,28 Euro) sowie Schuldzinsen (3.665,77 Euro) und Division der so ermittelten Jahresausgaben in Höhe eines Betrages von 4.201,01 Euro durch 12. Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 berücksichtigte er zudem Heizkosten in Höhe von 62,61 Euro. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 sind Heizkosten nicht mehr berücksichtigt, weil, so heißt es in dem Bescheid, eine Neuberechnung erst nach Vorlage der aktuellen Abschlagseinstufung des zuständigen Erdgasversorgers durch die Antragstellerin erfolgen sollte. Hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft ist in dem Bescheid ausgeführt, die Übernahme erfolge ab dem 1. Oktober 2007 nur noch in Höhe von 423,08 Euro monatlich, weil sie den Rahmen des Angemessenen überstiegen.

Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 17. September 2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, sie sei vor der beabsichtigten Kürzung der Unterkunftskosten nicht ausreichend informiert worden. Im Übrigen sei sie nicht in der Lage, die Unterkunftskosten zu senken. Aufgrund der tatsächlichen Wohnverhältnisse sei eine Untervermietung nicht möglich; das Haus verfüge lediglich über einen abgeschlossenen Raum, ihr Schlafzimmer. Darüber hinaus gebe es lediglich eine Wohnküche sowie einen Hauswirtschaftsraum, in dem sich die Heizungsanlage befinde. Eine Veräußerung des Hauses sei aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich. Darüber hinaus handele es sich um geschütztes Vermögen. Im Übrigen könne sie auch im Fall der Veräußerung die bestehenden Kredite nicht ablösen.

Am 24. September 2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Neuruppin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sie vorgetragen, ihre monatlichen Verpflichtungen gegenüber der Bank seien nicht geringer geworden. Erhalte sie nun geringere Leistungen, so könne sie ihnen nicht mehr nachkommen, geschweige denn die Lebenshaltungskosten bestreiten. Eine Umschuldung habe erst im Jahr 2002 stattgefunden; sie könne an den Darlehensbedingungen derzeit nichts ändern. Es drohten die Zwangsversteigerung des Hauses sowie eine erhebliche Vermögensverschlechterung.

Der Antragsgegner ist bei seiner Auffassung geblieben und hat ergänzend ausgeführt, auch bei Eigenheimbewohnern seien für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten die konkreten Bedingungen des örtlichen Mietwohnungsmarktes ausschlaggebend, denn eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern sei im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nicht zu rechtfertigen. Daraus folge auch, dass nicht von vornherein alle Kosten für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II auf unbestimmte Zeit zu berücksichtigen seien. Unangemessen hohe Unterkunftskosten seien, auch wenn sie zur Erhaltung des Wohneigentums dienten, vom Hilfeträger nicht dauerhaft zu finanzieren. Unter Berücksichtigung der Größe einer angemessenen Mietwohnung sowie der örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt sei eine Handlungsrichtlinie erstellt worden, anhand welcher die Angemessenheit von Hilfesuchenden geltend gemachter Unterkunftskosten geprüft werde. Im Fall der Antragstellerin sei man zu ihren Gunsten von der tatsächlichen Wohnfläche des Hauses, also 69,27 m², ausgegangen, statt die für eine Person angemessene Wohnungsgröße (45 - 50 m²) anzusetzen. Multipliziert mit dem der Handlungsrichtlinie zu entnehmenden Richtwert für die Grundmiete in Höhe von 4,41 Euro pro Quadratmeter ergebe sich ein Betrag in Höhe von 305,48 Euro, der die Obergrenze für einen im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen angemessenen Finanzierungsaufwand darstelle. Soweit dieser Betrag nicht ausreiche, um allein die Finanzierungslasten - ohne die darüber hinaus notwendigen Aufwendungen für Bewirtschaftung, Instandhaltung und Tilgung - zu decken, sei davon auszugehen, dass für die Anschaffung des Eigenheims wirtschaftlich nicht vernünftige Belastungen in Kauf genommen worden seien. Mit unverhältnismäßig hohen Zahlungen für tatsächliche Schuldzinsen könne der Grundsicherungsträger nicht belastet werden.

Mit Beschluss vom 7. November 2007 hat das Sozialgericht Neuruppin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, die Antragstellerin habe weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch das eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Weder zur Höhe der bestehenden Kreditverbindlichkeiten noch zur Unmöglichkeit der Senkung der Schuldzinsen habe sie etwas vorgetragen, geschweige denn entsprechende Nachweise erbracht. Auch dazu, warum es ihr ausnahmsweise nicht möglich sei, die geltend gemachten Ansprüche im Wege des Hauptsacheverfahrens zu verfolgen, habe sie nichts dargetan.

Gegen den ihr am 9. November 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 10. Dezember 2007, einem Montag, Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, die Kürzung der Leistungen für Unterkunftskosten durch den Antragsgegner sei schon deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie auf die Notwendigkeit der Kostensenkung nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei auch die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten worden. Ferner entspreche der vom Antragsgegner der Berechnung zugrunde gelegte Betrag in Höhe von 4,41 Euro pro Quadratmeter nicht der ortsüblichen Nettokaltmiete; diese betrage vielmehr 7,50 Euro. Ein Betrag in dieser Höhe hätte daher im Rahmen der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Bausparkasse, der gegenüber sie die Kreditverpflichtungen habe, selbstständige Geschäftsfrau gewesen. Dass sie bedürftig werden und auf öffentliche Leistungen angewiesen sein würde, sei für sie nicht ersichtlich gewesen. Die damals getroffenen Vereinbarungen seien daher nicht unvernünftig gewesen; ihre Änderung sei jedoch bis zum Jahr 2012 nicht möglich.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. November 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 über die gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) hinaus weitere 210,15 Euro monatlich zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass ab dem 1. Oktober 2007 Leistungen für Kosten der Unterkunft nur noch im Rahmen des Angemessenen zu gewähren seien und er in diesem Umfang Leistungen auch erbracht habe. Er habe im Übrigen Zweifel, ob es der Antragstellerin wirklich nicht möglich sei, die Zinsbelastung zu senken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Az.: verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die (einstweilige) Gewährung weiterer Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 210,15 Euro monatlich.

Dem Begehren der Antragstellerin entsprechend war ihr Antrag dahingehend auszulegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit welcher der Antragsgegner verpflichtet wird, ihr über die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft hinaus einstweilen weitere 210,15 Euro monatlich, insgesamt also 1.260,90 Euro, zu gewähren. Gegen die mit dem Bescheid vom 11. September 2007 im Übrigen getroffenen Regelungen, etwa hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes oder der Leistungen für Heizkosten, hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben. Sie moniert, dass der Antragsgegner es ablehnt, die von ihr bis zum Jahr 2012 in gleich bleibender Höhe zu zahlenden Darlehenszinsen über den 30. September 2007 hinaus in voller Höhe zu übernehmen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. XII betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der auf dem Spiel stehenden Grundrechte dürfen dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Hieran gemessen hat die Antragstellerin für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, dies auf Dauer jedoch nur, soweit die Kosten angemessen sind. Bei selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nrn 1 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII) genannten Ausgaben und damit auch die Schuldzinsen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., Rdnr. 22 zu § 22 m.w.N.). Dagegen, dass der Antragsgegner - der herrschenden Meinung entsprechend (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., Rdnr. 27 zu § 22 m.w.N.) - (nur) diese und nicht auch die Tilgungsraten bzw. die Beträge, die auf den Bausparvertrag monatlich zu zahlen sind, als übernahmefähig angesehen hat, hat die Antragstellerin sich nicht gewandt. Ausdrücklich weist sie darauf hin, dass sie bis ins Jahr 2012 hinein Schuldzinsen in gleich bleibender Höhe zu zahlen hat und die Übernahme in voller Höhe auch über den 30. September 2007 hinaus beansprucht.

Wohl zutreffend und auch unstreitig ist der Antragsgegner im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ein Hausgrundstück in angemessener Größe bewohnt, das grundsätzlich dem Verwertungsschutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterliegt. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die Immobilie zur Abwendung ihrer Bedürftigkeit zu verwerten, folgt jedoch nicht, dass der Leistungsträger die zur Erhaltung des Grundvermögens notwendigen Aufwendungen in voller Höhe und auf Dauer übernehmen muss (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Januar 2007, L 5 B 1101/06 AS ER, sowie des 20. Senats dieses Gerichts vom 3. August 2007, L 20 B 906/07 AS ER, beide zitiert nach juris; ebenso Berlit, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 22 m.w.N.). Leistungen in dieser Höhe hat er vielmehr nur dann zu erbringen, wenn auch diese - und nicht nur die Größe des selbstgenutzten Wohneigentums - angemessen sind. Wäre dem nicht so, dann würden in Eigenheimen oder Eigentumswohnungen lebende Leistungsem-pfänger gegenüber Mietern privilegiert (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, NZS 2007, S. 428 ff). Da ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht vorliegen dürfte, verstieße sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz [GG]).

Die Reduzierung des tatsächlichen Finanzierungsaufwands der Antragstellerin auf das Maß des angemessenen hat der Antragsgegner dergestalt vorgenommen, dass er die Quadratmeterzahl des von der Antragstellerin bewohnten Hauses mit dem nach seinen Ermittlungen ortsüblichen Nettokaltmietzins pro Quadratmeter multipliziert und das schließlich noch mit 12 multiplizierte Produkt bei der Rentabilitätsberechnung als jährliche Zinslast berücksichtigt hat (69,27 x 4,41 x 12 = 3.665,77 Euro). Damit hat er der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, der zufolge für die Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" zu ermitteln sind; abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt ("Produkttheorie", BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris). Soweit im vorliegenden Fall der Berechnung die tatsächliche Quadratmeterzahl des Hauses zugrunde gelegt worden ist, ist die Antragstellerin nicht beschwert, weil der Antragsgegner sie gegenüber Leistungsempfängern, die zur Miete wohnen, besser gestellt hat: Während insoweit nämlich für einen Einpersonenhaushalt lediglich eine Größe von 45 bis 50 m² als angemessen angesehen wird (vgl. Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 43 zu § 22 m.w.N.), ist er von 69, 27 m² ausgegangen. Zu Recht hat der Antragsgegner hinsichtlich des angemessenen Mietzinses seine Handlungsrichtlinie zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II und des SGB XII herangezogen. Die aus dieser ersichtlichen Mietobergrenzen resultieren aus in gewissen zeitlichen Abständen wiederholt durchgeführten Datenerhebungen bei denjenigen Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen des Landkreises Oberhavel, die einen signifikanten Mietwohnungsbestand haben. Nach den dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind die Erhebungen des Antragsgegners zur Bestimmung angemessener Mietkosten nicht zu beanstanden. Die im Bescheid vom 11. September 2007 der Berechnung zugrunde gelegte ortsübliche Nettokaltmiete entsprach der bis zum 31. März 2008 geltenden Handlungsrichtlinie. Die aktuelle Fassung der Richtlinie vom 4. März 2008 sieht insoweit nicht mehr 4,41 Euro, sondern nur noch 3,99 Euro vor. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Behauptung der Antragstellerin, die ortsübliche Nettokaltmiete für Wohnungen im unteren Segment liege bei 7,50 Euro. Auch eine Recherche auf einschlägigen Internetseiten zeigt, dass ein derart hoher Mietzins in Hohen Neuendorf allenfalls für luxuriös ausgestattete Wohnungen verlangt wird. Schließlich sind der allein lebenden Antragstellerin Leistungen für reine Unterkunftskosten, das heißt ohne Heizung, in Höhe von monatlich 350,08 Euro gewährt worden; die Handlungsrichtlinie vom 4. März 2008 sieht als Obergrenze für die Bruttowarmmiete eines Einpersonenhaushalts in H N 309,- Euro vor.

Auch die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind nicht (mehr) erfüllt. Danach sind unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin fast ein Jahr lang Leistungen für Kosten der Unterkunft unter Zugrundlegung der tatsächlichen Höhe der Darlehenszinsen gewährt. Dass Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder unzumutbar sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Ob, wie die Antragstellerin vorträgt, eine Umschuldung und damit eine Senkung der Darlehenszinsen nicht möglich ist, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich sind auch ein Wohnungswechsel und eine Vermietung des Hauses nicht von vornherein ausgeschlossen. Besondere Gründe, die für eine längere Berücksichtigung von Schuldzinsen in der tatsächlichen Höhe sprechen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist auch mit dem Bescheid vom 28. März 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kosten der Unterkunft insoweit unangemessen sind. Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, um die Unterkunftskosten zu senken, bestehen nicht.

Schließlich ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin in Gefahr wäre, wohnungslos zu werden, ist nicht vorgetragen und auch in keiner Weise ersichtlich. Finanzielle Schwierigkeiten werden nicht konkret vorgetragen, geschweige denn werden Nachweise erbracht. Eine anders als durch eine einstweilige gerichtliche Entscheidung nicht zu beseitigende Notlage ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG; sie spiegelt den Ausgang des Verfahrens wider.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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