L 32 B 1112/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 25006/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1112/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2008 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin sowie für das hiesige Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M W, RStr., B beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Hier hängt der (Teil-)erfolg der Klage voraussichtlich davon ab, ob bei der Ermittlung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II von dem für die Diplomarbeit erhaltenen Preisgeld als Einnahme im März 2007 die für den Kläger mit deren Anfertigung/Erstellung verbundenen Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) abzusetzen sind, weil diese kausal damit verbunden sein könnten. Soweit das SG mit der Formulierung, weitere Freibeträge könnten nicht abgezogen werden, da es sich nicht um Erwerbstätigkeit gehandelt habe, generell die Absetzung von Ausgaben ausschließen wollte, widerspräche dies dem Gesetz (vgl. zur Absetzung von Schulgeld von Bafög-Einnahmen bereits B. des Senats v. 26.03.2007 -L 32 B 399/07 ASER- sowie 28. Senat, U. v. 06.03.2008 –L 28 AS 1276/07).

Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Da der Bevollmächtige des Antragsstellers jedoch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr verlangen kann (vgl. Nr. 3500 Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), ist als Konsequenz der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Beschwerdeverfahren zu gewähren. Es ist dem Antragsteller nämlich auch nicht zuzumuten, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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