Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 5335/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 555/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Dem Antragsteller wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt AM, K Damm, B beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), der das Sozialgericht (SG) Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG alte Fassung), ist begründet. Dem Antragsteller ist für das Verfahren vor dem SG nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Vorliegend war die Erteilung einer Zusicherung für die Kosten eines Umzuges in eine Wohnung streitig, die der Antragsgegner zuvor mit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 angesehen hatte. Der Umzug aus der zuvor bewohnten 2-Zimmer-Wohnung war durch die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes notwendig geworden. In welcher konkreten Höhe in solchen Fällen Umzugskosten übernahmefähig sind, regelt weder das SGB II noch eine Verordnung, sodass die angemessenen Umzugskosten nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles festzusetzen sind. Selbst wenn auch die Festsetzung der Höhe nach im Ermessen des Antragsgegners liegen sollte (so wohl Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 63 und Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II, Rn. 72f.), wäre er im Rahmen des sachgerecht auszuübenden Ermessens gehalten, bei einem notwendigen Umzug die notwendigen Kosten dieses Umzuges - aber eben auch nur diese - zu übernehmen. Letztlich wird er damit stets Leistungen in der Höhe zu gewähren haben, die notwendig, aber auch ausreichend für die Durchführung des Umzuges sind.
In Berlin sehen die – für die Gerichte allerdings nicht bindenden - Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt S. 3743), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt S. 2062) geändert wurden, unter Ziffer 9.4. (9) als notwendige Umzugskosten a) bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeuges sowie Kosten für Beköstigung mithelfender Personen (pauschal 20,00 EUR pro Person bis zu maximal 4 Personen abhängig von der Haushaltsgröße), b) die Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma vor, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen. Hierbei ist die Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die Antragstellenden erforderlich. Dem günstigsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Ob mit diesen Verwaltungsvorschriften die gesetzlichen Vorgaben angemessen umgesetzt sind, d.h. in der Regel der Umzug in Eigenregie durchzuführen ist und nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Umzugsunternehmen eingeschaltet werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung (ebenso offen gelassen in LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 L 5 B 373/08 AS ER; zitiert nach juris). Der Senat hat – auch wenn diesem rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen ist - immerhin Zweifel daran, dass ein Umzug für eine 3-köpfige Familie, bei dem die hochschwangere Frau nicht mehr mithelfen kann, grundsätzlich von einer Person in Selbsthilfe organisiert und durchgeführt werden kann, wie das SG meint. Jedenfalls wäre der Antrag des Antragstellers teilweise begründet gewesen. Antragsgegner und Sozialgericht haben nämlich jeglichen Anspruch auf eine Zusicherung als unbegründet angesehen. Der Antragsgegner wäre jedoch – wie oben bereits ausgeführt – gehalten gewesen, jedenfalls eine Zusicherung für die mit der Anmietung eines Fahrzeuges verbunden Kosten (Miete und Benzin) und die Kosten für die Beköstigung von 4 Personen (die jedenfalls notwendig sind, wenn kein weiteres Familienmitglied mithelfen kann) zu erteilen. Schon weil dies ohne nachvollziehbare Begründung nicht im Vorhinein und – bezogen auf die Anmietung eines Fahrzeuges – nicht mit ausreichender Klarheit und mit einem festen Betrag geschehen ist, hätte der Antrag im Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Nach Kenntnis des Senats umfassen die danach zu gewährenden Kosten nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners Kosten für ein Fahrzeug (55,00 EUR), für vier Helfer (80,00 EUR), Benzin (50,00 EUR) und 30 Kisten (30,00 EUR). Da ein nicht unwesentlicher Teilerfolg durchaus möglich war, war schon deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), der das Sozialgericht (SG) Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG alte Fassung), ist begründet. Dem Antragsteller ist für das Verfahren vor dem SG nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Vorliegend war die Erteilung einer Zusicherung für die Kosten eines Umzuges in eine Wohnung streitig, die der Antragsgegner zuvor mit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 angesehen hatte. Der Umzug aus der zuvor bewohnten 2-Zimmer-Wohnung war durch die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes notwendig geworden. In welcher konkreten Höhe in solchen Fällen Umzugskosten übernahmefähig sind, regelt weder das SGB II noch eine Verordnung, sodass die angemessenen Umzugskosten nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles festzusetzen sind. Selbst wenn auch die Festsetzung der Höhe nach im Ermessen des Antragsgegners liegen sollte (so wohl Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 63 und Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II, Rn. 72f.), wäre er im Rahmen des sachgerecht auszuübenden Ermessens gehalten, bei einem notwendigen Umzug die notwendigen Kosten dieses Umzuges - aber eben auch nur diese - zu übernehmen. Letztlich wird er damit stets Leistungen in der Höhe zu gewähren haben, die notwendig, aber auch ausreichend für die Durchführung des Umzuges sind.
In Berlin sehen die – für die Gerichte allerdings nicht bindenden - Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt S. 3743), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt S. 2062) geändert wurden, unter Ziffer 9.4. (9) als notwendige Umzugskosten a) bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeuges sowie Kosten für Beköstigung mithelfender Personen (pauschal 20,00 EUR pro Person bis zu maximal 4 Personen abhängig von der Haushaltsgröße), b) die Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma vor, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen. Hierbei ist die Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die Antragstellenden erforderlich. Dem günstigsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Ob mit diesen Verwaltungsvorschriften die gesetzlichen Vorgaben angemessen umgesetzt sind, d.h. in der Regel der Umzug in Eigenregie durchzuführen ist und nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Umzugsunternehmen eingeschaltet werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung (ebenso offen gelassen in LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 L 5 B 373/08 AS ER; zitiert nach juris). Der Senat hat – auch wenn diesem rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen ist - immerhin Zweifel daran, dass ein Umzug für eine 3-köpfige Familie, bei dem die hochschwangere Frau nicht mehr mithelfen kann, grundsätzlich von einer Person in Selbsthilfe organisiert und durchgeführt werden kann, wie das SG meint. Jedenfalls wäre der Antrag des Antragstellers teilweise begründet gewesen. Antragsgegner und Sozialgericht haben nämlich jeglichen Anspruch auf eine Zusicherung als unbegründet angesehen. Der Antragsgegner wäre jedoch – wie oben bereits ausgeführt – gehalten gewesen, jedenfalls eine Zusicherung für die mit der Anmietung eines Fahrzeuges verbunden Kosten (Miete und Benzin) und die Kosten für die Beköstigung von 4 Personen (die jedenfalls notwendig sind, wenn kein weiteres Familienmitglied mithelfen kann) zu erteilen. Schon weil dies ohne nachvollziehbare Begründung nicht im Vorhinein und – bezogen auf die Anmietung eines Fahrzeuges – nicht mit ausreichender Klarheit und mit einem festen Betrag geschehen ist, hätte der Antrag im Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Nach Kenntnis des Senats umfassen die danach zu gewährenden Kosten nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners Kosten für ein Fahrzeug (55,00 EUR), für vier Helfer (80,00 EUR), Benzin (50,00 EUR) und 30 Kisten (30,00 EUR). Da ein nicht unwesentlicher Teilerfolg durchaus möglich war, war schon deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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