Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 2192/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1552/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs- und das Revisionsverahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger erlernte von Juli 1967 bis Juli 1970 den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs. Der Gesellen-Brief wurde ihm im September 1970 erteilt. Bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit und des Krankengeldbezugs im Januar 2001 war er sodann in einem Fachbetrieb als Sanitär- und Gasheizungsmonteur, Bauklempner sowie im Kundendienst tätig. Nach Angaben des Arbeitgebers (Auskunft vom 25. Februar 2002 auf Anfrage der Beklagten) handelte es sich um eine Tätigkeit, die im Allgemeinen von Facharbeitern verrichtet wird und auf deren Entlohnung (als Obermonteur nach der Lohngruppe VI des Entgelttarifvertrags im Wirtschaftsbereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Berlin) sich neben der langjährigen Betriebszugehörigkeit auch auswirkte, dass dem Kläger die Lehrlingsbetreuung und die Baustellenaufsicht oblag. Von November 2002 bis Februar 2006 war er sodann im gleichen Betrieb geringfügig beschäftigt. Er verrichtete eine Bürotätigkeit, die die technische Beratung und telefonische Auskunftserteilung umfasste. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Kläger nunmehr aus einer ihm zuerkannten privaten Berufsunfähigkeitsrente sowie einer Witwerrente. Er führt einen Streit um Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsschäden als Berufskrankheit.
Aus einer vom 3. April bis 1. Mai 2001 durchgeführten Rehabilitation wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L wurden als Diagnosen Gonarthrosen beider Kniegelenke und Hyperlipoproteinämie genannt. Zum Leistungsvermögen wurde ausgeführt, nach einer kurzen Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen bestehe Belastbarkeit nur noch für mittelschwere Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen - überwiegend im Stehen - ausgeführt werden könnten. Zwangshaltungen sollten vermieden und intermittierende Haltungswechsel gewährt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder häufiges Begehen von Treppen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Wegen der Gefährdung durch Kälte- und Nässeeinwirkungen sollten sämtliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ausführbar sein. Auch besonderer Zeitdruck solle unterbleiben.
Im Dezember 2001 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte zu dessen Begründung geltend, er könne seit Januar 2001 wegen Knieproblemen keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R. In seinem Gutachten vom 07. Februar 2002 benannte er als aktuelle Diagnosen Gonarthrose rechts und links, Hyperlipidämie und rezidivierende Lumbalgie. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr tätig sein, ihm seien jedoch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig möglich. Häufiges Knien und Hocken oder Heben und Tragen von schweren Lasten seien ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten dem Kläger nicht mehr zumutbar.
Mit Bescheid vom 08. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die medizinischen Ermittlungen hätten zwar ergeben, dass der Kläger seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, ein Rentenanspruch stehe ihm aber gleichwohl nicht zu, weil er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch zumutbare Beschäftigungen ausüben könne. Es handele sich dabei beispielsweise um die Tätigkeit eines Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen. Auch als Sacharbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf könne der Kläger noch tätig sein. Weitere zumutbare Tätigkeiten seien in der Gehaltsgruppe K2 des Gehaltsrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen benannt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20. September 2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er unter Überreichung vielfältiger medizinischer Unterlagen geltend gemacht, auch nach Einschätzung des Arbeitsamtes sei seine Leistungsfähigkeit soweit herabgesunken, dass er nur noch kurzzeitige Beschäftigungen ausüben könne. Zudem seien die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten ihm entweder aus gesundheitlichen oder aber sozialen Gründen nicht zumutbar. Die Beklagte ist dieser Einschätzung entgegengetreten und hat berufskundliche Gutachten des Dipl. Ing. M P vom 15. Mai und 07. Juni 2000 (erstellt für das Sozialgericht D im Verfahren ) sowie weitere berufskundliche Unterlagen (insbesondere über die Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern) zum Verfahren gereicht. Vom Sozialgericht sind zudem berufskundliche Unterlagen über die Einsatzmöglichkeit eines leistungsgeminderten Schlossers in das Verfahren eingeführt worden.
Mit Urteil vom 07. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne - wie der Gutachter Dr. R festgestellt habe - noch körperlich leichte Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten im Umfang von mehr als 6 Stunden täglich ausüben. Eine Erwerbsminderung liege deshalb nicht vor. Auch wenn der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, sei er nicht berufsunfähig, weil er zumutbar auf die von der Beklagte benannte Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden könne. Darüber hinaus sei der Kläger auch zumutbar auf Tätigkeiten als Mechaniker oder Blechschlosser bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile verweisbar.
Gegen das ihm am 15. August 2003 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 12. September 2003 eingelegten Berufung gewendet und geltend gemacht, die von der Beklagten und dem Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht. Bei der Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters handele es sich um einen so genannten Schonarbeitsplatz, der regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebs vorbehalten bleibe und für Betriebsfremde praktisch nicht zur Verfügung stehe. Es müsse deshalb insoweit von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Die weiteren benannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht, weil sie nicht seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entsprächen. Es handele sich dabei nicht um Arbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten.
Nachdem vom Kläger eine Zunahme der Kniegelenk- und Rückenbeschwerden geltend gemacht worden ist, hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden K vom 02. Februar 2005 eingeholt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde von diesem Arzt nicht beschrieben.
Auf einen Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - hat das Gericht ein Gutachten (vom 12. September 2005) vom Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. G eingeholt. Darin heißt es, der Kläger leide auf orthopädischem Fachgebiet an deutlichen Kniegelenksveränderungen (Gonarthrose beidseits), einem Zustand nach Ellenbogengelenksfraktur mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen und einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie. Zudem liege eine Fettstoffwechselstörung vor. Aufgrund dieser Erkrankungen könne er nur noch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft verrichten. Die Tätigkeit solle im Wechsel von Stehen und Sitzen erfolgen. Ein bestimmter Wechsel sei nicht erforderlich. Einseitige körperliche Belastungen, ein festgelegter Arbeitsrhythmus oder Arbeiten unter Zeitdruck oder an laufenden Maschinen seien ihm nicht mehr zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten müsse auf maximal 10 Kilogramm beschränkt werden. Auch auf Leitern und Gerüsten könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Wechsel- oder Nachtschichtarbeiten seien ihm jedoch zumutbar und auch seine Fingergeschicklichkeit sei nicht herabgesetzt. Weiterhin dürften Arbeiten nur mit einer geringgradigen Belastung der Wirbelsäule verbunden sein und müssten der aufgrund der Kniegelenksproblematik nur eingeschränkten Belastbarkeit der Beine Rechnung tragen. Die festgestellten Erkrankungen behinderten den Kläger nicht in der Ausübung geistiger Arbeiten. Seine Wegefähigkeit sei erhalten und er bedürfe keiner zusätzlichen Arbeitspausen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich aus. Eine weitere Begutachtung sei zur abschließenden Bestimmung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen verfüge der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen, die aber seine Einsatzfähigkeit unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen nicht generell in Frage stellten. Dieses Restleistungsvermögen stehe der Gewährung von Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung entgegen. Es liege auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Auch wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im bisherigen Beruf als Monteur tätig sein könne, liege Berufsunfähigkeit nicht vor, weil er auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf, die ihm in jeder Hinsicht zumutbar sei, verwiesen werden könne. Hinsichtlich der typischen Anforderungen einer solchen Tätigkeit und ihrer Arbeitsmarktgängigkeit hat sich der Senat auf ein im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführtes Gutachten des Dipl. Ing. M P vom 15. Mai 2000 nebst Ergänzung vom 7. Juni 2000 bezogen. Weiterhin wurde vom erkennenden Gericht insbesondere ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine bundesweit eingetretene erhebliche Verminderung der Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze nach der Erstellung des in Bezug genommenen berufskundlichen Gutachtens vor.
Wegen der vom Senat nicht zugelassenen Revision hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht - BSG - eingelegt. Das Landessozialgericht - LSG - habe seinen auf weitere berufskundliche Ermittlungen gerichteten Beweisantrag nicht unter Hinweis auf die Angaben des Dipl. Ing. P aus dem Jahre 2000 ablehnen dürfen, denn es sei nicht auszuschließen, dass das Gutachten nicht mehr aktuellen Verhältnissen am Arbeitsmarkt entspreche. Das BSG ist dieser Argumentation gefolgt und hat mit Beschluss vom 29. August 2006 den Rechtsstreit unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils an den erkennenden Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Entscheidung über einen Beweisantrag müsse geprüft werden, ob die bereits vorliegenden Erkenntnisse (hier aufgrund der Angaben von Dipl. Ing. P im Mai 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom Juni 2000) auch in zeitlicher Hinsicht auf den zu entscheidenden Fall (hier Januar 2006) anwendbar seien. Die zeitliche Diskrepanz von ca. 51/2 Jahren zwischen der eingeholten ersten Auskunft in einem anderen Verfahren und dem jetzt zu beurteilenden Zeitraum hätte das LSG unter Berücksichtigung des Beweisantrages nicht mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Arbeitsmarktes auf diesem Gebiet vor, übergehen dürfen.
Nach der Zurückverweisung hat das erkennende Gericht eine gutachterliche Stellungnahme vom Dipl. Ing. M P vom 22. Januar 2007 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und auf die zugrunde liegende gerichtliche Anfrage Bezug genommen. Weiterhin ist vom Gericht eine schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundlichen Sachverständigen K-H R vom 12. März 2008, erstellt aufgrund einer Beweisanordnung des LSG S-A, in das Verfahren eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch auf diese Unterlagen verwiesen.
In medizinischer Hinsicht hat das Gericht den Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Befundberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. K (vom 10. April 2007) sowie durch die Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens von Dr. Z (vom 21. August 2007) weiter aufgeklärt. Der Sachverständige Dr. Z stellte nach Untersuchung des Klägers die Diagnosen: - Kniegelenkverschleiß beidseits, - Hüftgelenksverschleiß rechts mehr als links, - Chronisches Lumbalsyndrom bei Verschleißerscheinungen und Bandscheibenschädigungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen, - Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes rechts und führte zum Leistungsvermögen des Klägers aus, er könne, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig noch jedenfalls leichte Tätigkeiten über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden täglich absolvieren. Die Tätigkeiten sollten in klimatisch geregelten Räumen unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft erfolgen. Kurzfristig könnten witterungsgeschützt auch Arbeiten im Freien geleistet werden. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen und auch im Sitzen ausgeübt werden, nur eine überwiegend stehende oder gehende Arbeitshaltung müsse ausgeschlossen werden. Das Gleiche gelte für Tätigkeiten auf unwegigem Gelände. Ein Wechsel der Haltungsart in einem bestimmten zeitlichen Rhythmus sei nicht erforderlich. Tätigkeiten mit einseitiger körperlicher Belastung oder mit Zwangshaltungen müssten eingeschränkt werden. Der Kläger dürfe nicht mehr unter anhaltenden, häufigen oder längerfristigen einseitigen körperlichen Belastungen oder Zwangshaltungen, insbesondere nicht im Knien, Hocken und in der Rumpfbeugehaltung arbeiten. Gegen zeitweilige Überkopfarbeiten bestünden keine Einwendungen. Tätigkeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus, etwa unter Akkord- oder Fließbandbedingungen, seinen auszuschließen. Hebe- und Tragebelastungen seien bis maximal 10 kg möglich. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in Spät-, Früh-, Wechsel- und auch Nachtschicht. Auf Gerüsten, insbesondere im Außenbereich, könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Die kurzfristige Verwendung einer handelsüblichen Haushaltsleiter mit maximal 4 Stufen und Stehbrett sei jedoch aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht eingeschränkt. Orthopädische Befunde stünden einer überwiegenden oder teilweisen Tätigkeit am Computer nicht entgegen. Die festgestellten Leiden beschränkten den Kläger nicht in der Ausübung von geistigen Arbeiten und wirkten sich auch nicht auf seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, Lern- und Merkfähigkeit, sein Reaktionsvermögen sowie seine Lese- oder Schreibgewandtheit und Auffassungsgabe aus. Sie schränkten den Kläger zudem nicht für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ein. Auch seine Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt und er benötige keine betriebsunüblichen Pausen. Eine weitere medizinische Begutachtung sei nicht erforderlich.
Nachdem vom Kläger die Ergebnisse von computer- und kernspintomographischen Untersuchungen im Januar und Februar 2008 zum Verfahren gereicht wurden, hat der Senat dazu zunächst eine medizinische Stellungnahme der Beklagten und sodann eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. Z vom 21. April 2008 eingeholt. Vom Sachverständigen wurde mitgeteilt, die nachgereichten Tomographien belegten keine höhergradigen Funktionsbeeinträchtigungen als in seinem Gutachten festgestellt.
Der Kläger beantragt,
zum Beweis dafür, dass er aufgrund der aktuellen Befunde (zur Akte gereicht im Februar 2008) an Funktionsbehinderungen im Sitzen, Stehen, Gehen und auch Liegen und an Dauerschmerzen leidet, die ihm auch keine leichten Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in einem Umfang von wenigstens täglich 3 Stunden möglich machen, ein sozialmedizinisches Gutachten einzuholen. Als Gutacher werden vorgeschlagen: Dr. med. A, Adresse siehe Schriftsatz 26. März 2007 und alternativ Dr. med. F. M Chirurg, Unfallmedizin, Sportmedizin, Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften, Sallee, B. Zur Begründung seines Antrags beruft sich der Kläger auf die Darstellung seiner Leiden und daraus folgenden Funktionsbehinderungen wie sie im Schriftsatz vom 26. März 2007 dargestellt worden sind. Hilfsweise soll der bereits benannte Arzt Dr. A nach § 109 Sozialgerichtsgesetz gehört
werden.
Der Kläger beantragt weiterhin,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit Dezember 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, zumutbare Verweisungstätigkeiten stünden einer Rentengewährung entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf ihre vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten) sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts B zum Aktenzeichen sowie die Verfahrensakten des BSG zum Aktenzeichen haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat auch unter Berücksichtung des Ergebnisses der nach der Zurückverweisung durchgeführten weiteren Ermittlungen keinen Erfolg. Der Senat sieht vielmehr seine im Urteil vom 31. Januar 2006 dargelegte Sachverhaltsbeurteilung und Rechtsauffassung als bestätigt an, so dass keine Veranlassung besteht, von dem ersten im Berufungsverfahren ergangenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ausdrücklich Bezug genommen wird, abzuweichen.
Das vom Senat im Urteil vom 31. Januar 2006 zugrunde gelegte Leistungsvermögen des Klägers ist durch die Feststellungen von Dr. Z in seinem Gutachten vom 21. August 2007 und seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. April 2008 bestätigt worden. Danach kann der Kläger jedenfalls noch witterungsgeschützte körperlich leichte Arbeiten in allen Haltungsarten - jedoch nicht überwiegend im Gehen oder Stehen - über die volle übliche Arbeitszeit verrichten. Die weiteren vom Gutachter benannten und im Tatbestand bereits aufgeführten qualitativen Einschränkungen gehen nicht über das hinaus, was schon durch die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten regelmäßig an Belastungen ausgeschlossen ist. Eine nach der Untersuchung erfolgte Leidensverschlimmerung mit Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen hat der Gutachter auf Anfrage noch im April 2008 nicht bestätigen können. Der Senat sah daher keine Veranlassung, dem auf Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen von Amts wegen gerichteten Beweisantrag des Klägers zu folgen. Von ihm wurden zwar mit Schriftsatz vom 26. März 2007 gravierende Beschwerden geschildert, auf die er sich im Beweisantrag ausdrücklich bezogen hat, seine Angaben konnten aber nicht durch die Ermittlungen des Senats bestätigt und damit auch nicht bewiesen werden. Für das erkennende Gericht drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass vom Kläger im Verfahren wiederholt zweckgerichtete Angaben zur Erlangung eines Rentenanspruches gemacht wurden. Bereits mit Schriftsatz vom 30. November 2004 war von ihm eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit gravierend fortgeschrittenen Funktionseinschränkungen geltend gemacht worden. Auf eine Anfrage des Senates wurden vom langjährig behandelnden Arzt Dr. K in seinem Bericht vom 2. Februar 2005 sodann unveränderte Befunde angegeben. Als unzutreffend haben sich auch die Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 26. März 2007 erwiesen, es erfolge eine medikamentöse Schmerzlinderung, die Medikamente verschreibe Dr. K. In dessen Befundbericht vom 12. April 2007 wurde dem gegenüber mitgeteilt, es erfolge keine Medikation. Es ist deshalb gut nachvollziehbar, wenn vom Gutachter Dr. Z u. a. unter Berücksichtigung dieses Umstandes und auch der eingeschränkten fachärztlichen Behandlungsdichte (zum Zeitpunkt der Erstellung des Befundberichtes von Dr. K lag die letzte Vorstellung des Klägers schon über ein halbes Jahr zurück) die aufgrund eigener Untersuchung des Klägers festgestellten Diagnosen und die darauf beruhenden Funktionseinschränkungen deutlich weniger ausgeprägt als vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 26. März 2007 dargestellt beschrieben wurden. Die vom Kläger im Februar 2008 zum Verfahren gereichten Befunde belegen nach Angaben des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 2008 keine Zunahme der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen seit der Begutachtung und führen damit auch nicht zur Bestätigung der vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom 26. März 2007 behaupteten Beschwerden, auf deren Darstellung er sich im Beweisantrag ausdrücklich gestützt hat.
Dem hilfsweise gestellten Antrag, den Arzt Dr. A gemäß § 109 SGG anzuhören, konnte nicht gefolgte werden. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Antrag nicht schon wegen Verspätung nach § 109 Abs. 2 SGG zurückzuweisen ist. Der rechtskundig vertretene Kläger hätte nämlich aus dem Umstand, dass der Senat das Verfahren nach Eingang der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Z ohne weitere Mitteilung terminiert hat, ohne Weiteres erkennen können, dass nicht beabsichtigt war, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 11). Es hätte deshalb ihm oblegen, den Antrag unverzüglich und nicht erst in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
Der Antrag war jedenfalls deshalb abzulehnen, weil bereits ein Gutachten auf Antrag des Klägers - von Dr. G - eingeholt worden ist und einem wiederholten Antrag vom Gericht nur dann gefolgt werden muss, wenn besondere Umstände die erneute Anhörung eines bestimmten Arztes rechtfertigen. Derartige besondere Umstände liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere haben sich nach der Begutachtung durch Dr. G keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte ergeben, zu denen sich dieser noch nicht hatte äußern können. Der Sachverständige Dr. Z ist ebenso wie die beratenden Ärzte der Beklagten dem Gutachten von Dr. G im Wesentlichen gefolgt. Der vom Senat eingeholte weitere Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. K hat ebenfalls zu keinen wesentlichen neuen Gesichtspunkten geführt. Vom Kläger wurden im Übrigen seit der auf seinen Antrag durchgeführten Begutachtung nach § 109 SGG keine weiteren, d. h. einen anderen als den orthopädischen fachärztlichen Bereich betreffende Erkrankungen geltend gemacht, sondern nur die Verschlimmerung bekannter Beschwerden bzw. deren unzutreffende Berücksichtigung in den bereits eingeholten Gutachten behauptet. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, dass zur vollumfänglichen Beurteilung der Gesundheitsstörungen des Klägers eine Begutachtung auf einem anderen als dem fachorthopädischen Bereich erforderlich ist. Zudem reicht der Vortrag, ein Vertreter einer anderen Facharztgruppe verfüge über eine größere Sachkunde und müsse deshalb - zusätzlich - auf Antrag des Versicherten nach § 109 SGG gehört werden, für eine wiederholte Begutachtung regelmäßig nicht aus, denn es muss im Einzelfall dargetan werden, warum der neue Gutachter in dem konkreten Fall zusätzliche entscheidende Erkenntnisse hervorbringen kann (vgl. Keller a.a.O. Rdnr. 10b). Diesbezüglicher Vortrag ist von Seiten des Klägers aber nicht erfolgt.
Mit dem damit feststehenden Leistungsvermögen kann der Kläger zur Überzeugung des Senats beispielsweise noch die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf, die vom Gericht bereits im Urteil vom 31. Januar 2006 als mögliche Verweisungstätigkeit bezeichnet wurde, in jeder Hinsicht zumutbar ausüben. Vom Sachverständigen P ist in seinem Gutachten vom 22. Januar 2007 bestätigt worden, das bundesweit mehr als 300 derartige Büroarbeitsplätze für Sachbearbeiter in Heizungs- und Sanitärbetrieben existieren. Damit scheidet die Annahme eines so genannten "Seltenheitsfalles" aus. Wird ein Rentenanspruch mit der Begründung abgelehnt, der Versicherte könne eine konkret benannte Verweisungstätigkeit noch ausüben, setzt dies voraus, dass ein entsprechender Arbeitsplatz für den Versicherten grundsätzlich zugänglich ist. Eine Verweisung auf tatsächlich nicht vorhandene Arbeitsplätze (Phantasieberufe) oder auf Arbeitsgelegenheiten, die nicht über den - externen - Arbeitsmarkt nachgefragt, besetzt oder wiederbesetzt werden, scheidet damit aus, weil diese Arbeitsplätze auch ohne Berücksichtigung der durch einen Angebotsüberhang gekennzeichneten Arbeitsmarktlage für den Verwiesenen nicht zugänglich sind und ihm daher keine Verdienstmöglichkeiten eröffnen. Sind jedoch bundesweit mehr als 300 Arbeitsplätze für eine Verweisungstätigkeit vorhanden, ist von deren Arbeitsmarktgängigkeit auszugehen (vgl. BSG Urteil vom 14. Mai 1996, Aktenzeichen 4 RA 60/94 - zitiert nach Juris).
An der Ausübung der benannten Tätigkeit ist der Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen gehindert. Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Sachverständigen P, der Kläger sei dem mit dieser Tätigkeit verbundenen Termindruck nicht gewachsen. Der Kläger leidet praktisch ausschließlich an Erkrankungen, die dem orthopädischen Fachgebiet zuzurechnen sind und Einschränkungen seines Leistungsvermögens wegen verminderter Belastbarkeit seines Bewegungs- und Haltungsapparates begründen. Sie sind zudem nicht so ausgeprägt, dass sie zu einer kontinuierlichen fachärztlichen Behandlung geführt haben oder eine Medikation erfordern. Bereits dies steht der Annahme eines ausgeprägten Leidensdruckes beim Kläger entgegen. Psychische Einschränkungen, die etwa zu einer besonderen Stressanfälligkeit oder Einschränkungen der Merkfähigkeit, des Reaktionsvermögens und der Auffassungsgabe führen könnten, wurden vom Kläger weder geltend gemacht noch bei den gutachterlichen Untersuchungen festgestellt. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, die ein Tätigwerden auch unter Termindruck ausschließen. Soweit vom Gutachter Dr. G Tätigkeiten unter Zeitdruck (vgl. Seite 16 seines Gutachtens) ausgeschlossen worden sind, hält der Senat diese Einschränkung für nicht nachvollziehbar. Sie lässt sich weder aus den vom Sachverständigen benannten Diagnosen noch aus sonstigen Feststellungen im Gutachten erschließen. Von Dr. Z wurden Tätigkeiten unter Zeitdruck zudem nicht ausgeschlossen. Er hält lediglich Tätigkeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus, etwa unter Akkord- oder Fließbandbedingungen, für nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung ist mit den festgestellten orthopädischen Erkrankungen begründbar. Offen bleiben kann, ob der Kläger noch für besonders stressbelastete Tätigkeiten einsetzbar wäre. Denn ein gewisser Termindruck, der bei fast allen Tätigkeiten zumindest vorübergehend (beispielsweise bei erhöhtem Arbeitsanfall oder nahendem Fristablauf) anfallen kann, stellt keine besonders ungewöhnliche oder herausragende Belastung dar, die diesbezüglich besondere Fähigkeiten eines Bewerbers verlangt.
Der Kläger verfügt zur Überzeugung des Senates auch über die für die benannte Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse oder kann sich diese - soweit noch nicht vorhanden - binnen einer drei Monate nicht übersteigenden Einarbeitungszeit aneignen. Die anders lautende Einschätzung des Sachverständigen P in seinem Gutachten vom 22. Januar 2007 beruht ersichtlich auf der insoweit unzutreffenden Darstellung des beruflichen Werdeganges des Klägers in der der gutachterlichen Stellungnahme zugrunde liegenden Anfrage des Gerichtes vom 7. November 2006. Darin wurde fälschlich angegeben, der Kläger sei zuletzt langjährig als Klempner tätig gewesen. Tatsächlich war der Kläger jedoch bis zur Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung durchgehend als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Klempner tätig. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers in seinem Rentenantrag (wobei von ihm in der Anlage 2 zum Rentenantrag eine ausschließliche Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur benannt wurde), seinen Angaben im Fragebogen zur Person vom 26. November 2002 gegenüber dem Sozialgericht und der der Beklagten gegenüber erteilten Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers vom 25. Februar 2002. War der Kläger mithin in seinem erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur bis zu seinem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er über die eine solche Tätigkeit kennzeichnenden und üblichen Fachkenntnisse verfügte. Dafür spricht zudem, dass ihm neben der Baustellenaufsicht auch die Lehrlingsbetreuung oblag. Die Anleitung von Auszubildenden setzt schon im Hinblick auf deren nahende Gesellenprüfung eine gute Kenntnis des für den Ausbildungsberuf aktuell erforderlichen Fachwissens voraus. Bestätigt wird dieses Ergebnis zudem durch den Umstand, dass der Kläger bis 2006 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im gleichen Betrieb technisch beratend tätig war, weshalb ihm sogar nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgte Neuentwicklungen im Heizungs- und Sanitärbereich nicht unbekannt geblieben sein dürften.
Der Kläger ist zudem auf die Tätigkeit eines Kundenberaters bzw. Außendienstmitarbeiters im Großhandel (Fachhandel), wie sie vom Sachverständigen R in seinem Gutachten vom 12. März 2008 beschrieben wird, zumutbar verweisbar. Auch diese Tätigkeit entspricht dem körperlichen Restleistungsvermögen des Klägers, weil sie körperlich leicht ist (Montagetätigkeiten werden nicht abverlangt) und in wechselnder Körperhaltung verrichtet wird. Er erfüllt auch die fachlichen Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit, die nach den Angaben des Sachverständigen überwiegend von ausgebildeten Monteuren mit guten Fachkenntnissen und Berufserfahrung sowie kaufmännischem Geschick ausgeübt wird. Durch seine mehr als 30jährige Berufstätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur und die Lehrlingsbetreuung hat sich der Kläger sowohl die Berufserfahrung als auch die guten Fachkenntnisse aneignen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der von dem Sachverständigen R zu beurteilende Versicherte, dem die erforderlichen Kenntnisse zugesprochen wurden, lediglich etwa 3 Jahre als Monteur für Heizung, Lüftung und Sanitär tätig war und im Übrigen fachfremde Arbeiten ausgeübt hatte. Zweifel an der notwendigen Flexibilität des Klägers zur Einarbeitung als Kundenberater bei Großhandelsfirmen bestehen schon deshalb nicht, weil er durch seine Beratungs- und Auskunftserteilungstätigkeit -Bürotätigkeit - in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hinreichend das Vorhandensein einer gewissen Umstellungsfähigkeit bewiesen hat. Schließlich ist auch diese Tätigkeit nach den Angaben des Sachverständigen R arbeitsmarktgängig, weil sie auf mehr als 300 Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet ausgeübt wird. Sie wäre auch nicht mit einem nennenswerten beruflichen Abstieg des Klägers verbunden, da ihre Entlohnung der eines Facharbeiters entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger erlernte von Juli 1967 bis Juli 1970 den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs. Der Gesellen-Brief wurde ihm im September 1970 erteilt. Bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit und des Krankengeldbezugs im Januar 2001 war er sodann in einem Fachbetrieb als Sanitär- und Gasheizungsmonteur, Bauklempner sowie im Kundendienst tätig. Nach Angaben des Arbeitgebers (Auskunft vom 25. Februar 2002 auf Anfrage der Beklagten) handelte es sich um eine Tätigkeit, die im Allgemeinen von Facharbeitern verrichtet wird und auf deren Entlohnung (als Obermonteur nach der Lohngruppe VI des Entgelttarifvertrags im Wirtschaftsbereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Berlin) sich neben der langjährigen Betriebszugehörigkeit auch auswirkte, dass dem Kläger die Lehrlingsbetreuung und die Baustellenaufsicht oblag. Von November 2002 bis Februar 2006 war er sodann im gleichen Betrieb geringfügig beschäftigt. Er verrichtete eine Bürotätigkeit, die die technische Beratung und telefonische Auskunftserteilung umfasste. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Kläger nunmehr aus einer ihm zuerkannten privaten Berufsunfähigkeitsrente sowie einer Witwerrente. Er führt einen Streit um Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsschäden als Berufskrankheit.
Aus einer vom 3. April bis 1. Mai 2001 durchgeführten Rehabilitation wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L wurden als Diagnosen Gonarthrosen beider Kniegelenke und Hyperlipoproteinämie genannt. Zum Leistungsvermögen wurde ausgeführt, nach einer kurzen Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen bestehe Belastbarkeit nur noch für mittelschwere Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen - überwiegend im Stehen - ausgeführt werden könnten. Zwangshaltungen sollten vermieden und intermittierende Haltungswechsel gewährt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder häufiges Begehen von Treppen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Wegen der Gefährdung durch Kälte- und Nässeeinwirkungen sollten sämtliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ausführbar sein. Auch besonderer Zeitdruck solle unterbleiben.
Im Dezember 2001 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte zu dessen Begründung geltend, er könne seit Januar 2001 wegen Knieproblemen keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R. In seinem Gutachten vom 07. Februar 2002 benannte er als aktuelle Diagnosen Gonarthrose rechts und links, Hyperlipidämie und rezidivierende Lumbalgie. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr tätig sein, ihm seien jedoch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig möglich. Häufiges Knien und Hocken oder Heben und Tragen von schweren Lasten seien ebenso wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten dem Kläger nicht mehr zumutbar.
Mit Bescheid vom 08. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die medizinischen Ermittlungen hätten zwar ergeben, dass der Kläger seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, ein Rentenanspruch stehe ihm aber gleichwohl nicht zu, weil er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch zumutbare Beschäftigungen ausüben könne. Es handele sich dabei beispielsweise um die Tätigkeit eines Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen. Auch als Sacharbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf könne der Kläger noch tätig sein. Weitere zumutbare Tätigkeiten seien in der Gehaltsgruppe K2 des Gehaltsrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen benannt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20. September 2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er unter Überreichung vielfältiger medizinischer Unterlagen geltend gemacht, auch nach Einschätzung des Arbeitsamtes sei seine Leistungsfähigkeit soweit herabgesunken, dass er nur noch kurzzeitige Beschäftigungen ausüben könne. Zudem seien die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten ihm entweder aus gesundheitlichen oder aber sozialen Gründen nicht zumutbar. Die Beklagte ist dieser Einschätzung entgegengetreten und hat berufskundliche Gutachten des Dipl. Ing. M P vom 15. Mai und 07. Juni 2000 (erstellt für das Sozialgericht D im Verfahren ) sowie weitere berufskundliche Unterlagen (insbesondere über die Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern) zum Verfahren gereicht. Vom Sozialgericht sind zudem berufskundliche Unterlagen über die Einsatzmöglichkeit eines leistungsgeminderten Schlossers in das Verfahren eingeführt worden.
Mit Urteil vom 07. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne - wie der Gutachter Dr. R festgestellt habe - noch körperlich leichte Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten im Umfang von mehr als 6 Stunden täglich ausüben. Eine Erwerbsminderung liege deshalb nicht vor. Auch wenn der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, sei er nicht berufsunfähig, weil er zumutbar auf die von der Beklagte benannte Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden könne. Darüber hinaus sei der Kläger auch zumutbar auf Tätigkeiten als Mechaniker oder Blechschlosser bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile verweisbar.
Gegen das ihm am 15. August 2003 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 12. September 2003 eingelegten Berufung gewendet und geltend gemacht, die von der Beklagten und dem Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht. Bei der Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters handele es sich um einen so genannten Schonarbeitsplatz, der regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebs vorbehalten bleibe und für Betriebsfremde praktisch nicht zur Verfügung stehe. Es müsse deshalb insoweit von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Die weiteren benannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht, weil sie nicht seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entsprächen. Es handele sich dabei nicht um Arbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten.
Nachdem vom Kläger eine Zunahme der Kniegelenk- und Rückenbeschwerden geltend gemacht worden ist, hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden K vom 02. Februar 2005 eingeholt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde von diesem Arzt nicht beschrieben.
Auf einen Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - hat das Gericht ein Gutachten (vom 12. September 2005) vom Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. G eingeholt. Darin heißt es, der Kläger leide auf orthopädischem Fachgebiet an deutlichen Kniegelenksveränderungen (Gonarthrose beidseits), einem Zustand nach Ellenbogengelenksfraktur mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen und einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie. Zudem liege eine Fettstoffwechselstörung vor. Aufgrund dieser Erkrankungen könne er nur noch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft verrichten. Die Tätigkeit solle im Wechsel von Stehen und Sitzen erfolgen. Ein bestimmter Wechsel sei nicht erforderlich. Einseitige körperliche Belastungen, ein festgelegter Arbeitsrhythmus oder Arbeiten unter Zeitdruck oder an laufenden Maschinen seien ihm nicht mehr zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten müsse auf maximal 10 Kilogramm beschränkt werden. Auch auf Leitern und Gerüsten könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Wechsel- oder Nachtschichtarbeiten seien ihm jedoch zumutbar und auch seine Fingergeschicklichkeit sei nicht herabgesetzt. Weiterhin dürften Arbeiten nur mit einer geringgradigen Belastung der Wirbelsäule verbunden sein und müssten der aufgrund der Kniegelenksproblematik nur eingeschränkten Belastbarkeit der Beine Rechnung tragen. Die festgestellten Erkrankungen behinderten den Kläger nicht in der Ausübung geistiger Arbeiten. Seine Wegefähigkeit sei erhalten und er bedürfe keiner zusätzlichen Arbeitspausen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich aus. Eine weitere Begutachtung sei zur abschließenden Bestimmung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen verfüge der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen, die aber seine Einsatzfähigkeit unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen nicht generell in Frage stellten. Dieses Restleistungsvermögen stehe der Gewährung von Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung entgegen. Es liege auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Auch wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im bisherigen Beruf als Monteur tätig sein könne, liege Berufsunfähigkeit nicht vor, weil er auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf, die ihm in jeder Hinsicht zumutbar sei, verwiesen werden könne. Hinsichtlich der typischen Anforderungen einer solchen Tätigkeit und ihrer Arbeitsmarktgängigkeit hat sich der Senat auf ein im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführtes Gutachten des Dipl. Ing. M P vom 15. Mai 2000 nebst Ergänzung vom 7. Juni 2000 bezogen. Weiterhin wurde vom erkennenden Gericht insbesondere ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine bundesweit eingetretene erhebliche Verminderung der Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze nach der Erstellung des in Bezug genommenen berufskundlichen Gutachtens vor.
Wegen der vom Senat nicht zugelassenen Revision hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht - BSG - eingelegt. Das Landessozialgericht - LSG - habe seinen auf weitere berufskundliche Ermittlungen gerichteten Beweisantrag nicht unter Hinweis auf die Angaben des Dipl. Ing. P aus dem Jahre 2000 ablehnen dürfen, denn es sei nicht auszuschließen, dass das Gutachten nicht mehr aktuellen Verhältnissen am Arbeitsmarkt entspreche. Das BSG ist dieser Argumentation gefolgt und hat mit Beschluss vom 29. August 2006 den Rechtsstreit unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils an den erkennenden Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Entscheidung über einen Beweisantrag müsse geprüft werden, ob die bereits vorliegenden Erkenntnisse (hier aufgrund der Angaben von Dipl. Ing. P im Mai 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom Juni 2000) auch in zeitlicher Hinsicht auf den zu entscheidenden Fall (hier Januar 2006) anwendbar seien. Die zeitliche Diskrepanz von ca. 51/2 Jahren zwischen der eingeholten ersten Auskunft in einem anderen Verfahren und dem jetzt zu beurteilenden Zeitraum hätte das LSG unter Berücksichtigung des Beweisantrages nicht mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Arbeitsmarktes auf diesem Gebiet vor, übergehen dürfen.
Nach der Zurückverweisung hat das erkennende Gericht eine gutachterliche Stellungnahme vom Dipl. Ing. M P vom 22. Januar 2007 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und auf die zugrunde liegende gerichtliche Anfrage Bezug genommen. Weiterhin ist vom Gericht eine schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundlichen Sachverständigen K-H R vom 12. März 2008, erstellt aufgrund einer Beweisanordnung des LSG S-A, in das Verfahren eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch auf diese Unterlagen verwiesen.
In medizinischer Hinsicht hat das Gericht den Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Befundberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. K (vom 10. April 2007) sowie durch die Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens von Dr. Z (vom 21. August 2007) weiter aufgeklärt. Der Sachverständige Dr. Z stellte nach Untersuchung des Klägers die Diagnosen: - Kniegelenkverschleiß beidseits, - Hüftgelenksverschleiß rechts mehr als links, - Chronisches Lumbalsyndrom bei Verschleißerscheinungen und Bandscheibenschädigungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen, - Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes rechts und führte zum Leistungsvermögen des Klägers aus, er könne, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig noch jedenfalls leichte Tätigkeiten über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden täglich absolvieren. Die Tätigkeiten sollten in klimatisch geregelten Räumen unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft erfolgen. Kurzfristig könnten witterungsgeschützt auch Arbeiten im Freien geleistet werden. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen und auch im Sitzen ausgeübt werden, nur eine überwiegend stehende oder gehende Arbeitshaltung müsse ausgeschlossen werden. Das Gleiche gelte für Tätigkeiten auf unwegigem Gelände. Ein Wechsel der Haltungsart in einem bestimmten zeitlichen Rhythmus sei nicht erforderlich. Tätigkeiten mit einseitiger körperlicher Belastung oder mit Zwangshaltungen müssten eingeschränkt werden. Der Kläger dürfe nicht mehr unter anhaltenden, häufigen oder längerfristigen einseitigen körperlichen Belastungen oder Zwangshaltungen, insbesondere nicht im Knien, Hocken und in der Rumpfbeugehaltung arbeiten. Gegen zeitweilige Überkopfarbeiten bestünden keine Einwendungen. Tätigkeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus, etwa unter Akkord- oder Fließbandbedingungen, seinen auszuschließen. Hebe- und Tragebelastungen seien bis maximal 10 kg möglich. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in Spät-, Früh-, Wechsel- und auch Nachtschicht. Auf Gerüsten, insbesondere im Außenbereich, könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Die kurzfristige Verwendung einer handelsüblichen Haushaltsleiter mit maximal 4 Stufen und Stehbrett sei jedoch aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht eingeschränkt. Orthopädische Befunde stünden einer überwiegenden oder teilweisen Tätigkeit am Computer nicht entgegen. Die festgestellten Leiden beschränkten den Kläger nicht in der Ausübung von geistigen Arbeiten und wirkten sich auch nicht auf seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, Lern- und Merkfähigkeit, sein Reaktionsvermögen sowie seine Lese- oder Schreibgewandtheit und Auffassungsgabe aus. Sie schränkten den Kläger zudem nicht für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ein. Auch seine Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt und er benötige keine betriebsunüblichen Pausen. Eine weitere medizinische Begutachtung sei nicht erforderlich.
Nachdem vom Kläger die Ergebnisse von computer- und kernspintomographischen Untersuchungen im Januar und Februar 2008 zum Verfahren gereicht wurden, hat der Senat dazu zunächst eine medizinische Stellungnahme der Beklagten und sodann eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. Z vom 21. April 2008 eingeholt. Vom Sachverständigen wurde mitgeteilt, die nachgereichten Tomographien belegten keine höhergradigen Funktionsbeeinträchtigungen als in seinem Gutachten festgestellt.
Der Kläger beantragt,
zum Beweis dafür, dass er aufgrund der aktuellen Befunde (zur Akte gereicht im Februar 2008) an Funktionsbehinderungen im Sitzen, Stehen, Gehen und auch Liegen und an Dauerschmerzen leidet, die ihm auch keine leichten Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in einem Umfang von wenigstens täglich 3 Stunden möglich machen, ein sozialmedizinisches Gutachten einzuholen. Als Gutacher werden vorgeschlagen: Dr. med. A, Adresse siehe Schriftsatz 26. März 2007 und alternativ Dr. med. F. M Chirurg, Unfallmedizin, Sportmedizin, Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften, Sallee, B. Zur Begründung seines Antrags beruft sich der Kläger auf die Darstellung seiner Leiden und daraus folgenden Funktionsbehinderungen wie sie im Schriftsatz vom 26. März 2007 dargestellt worden sind. Hilfsweise soll der bereits benannte Arzt Dr. A nach § 109 Sozialgerichtsgesetz gehört
werden.
Der Kläger beantragt weiterhin,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit Dezember 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, zumutbare Verweisungstätigkeiten stünden einer Rentengewährung entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf ihre vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten) sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts B zum Aktenzeichen sowie die Verfahrensakten des BSG zum Aktenzeichen haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat auch unter Berücksichtung des Ergebnisses der nach der Zurückverweisung durchgeführten weiteren Ermittlungen keinen Erfolg. Der Senat sieht vielmehr seine im Urteil vom 31. Januar 2006 dargelegte Sachverhaltsbeurteilung und Rechtsauffassung als bestätigt an, so dass keine Veranlassung besteht, von dem ersten im Berufungsverfahren ergangenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ausdrücklich Bezug genommen wird, abzuweichen.
Das vom Senat im Urteil vom 31. Januar 2006 zugrunde gelegte Leistungsvermögen des Klägers ist durch die Feststellungen von Dr. Z in seinem Gutachten vom 21. August 2007 und seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. April 2008 bestätigt worden. Danach kann der Kläger jedenfalls noch witterungsgeschützte körperlich leichte Arbeiten in allen Haltungsarten - jedoch nicht überwiegend im Gehen oder Stehen - über die volle übliche Arbeitszeit verrichten. Die weiteren vom Gutachter benannten und im Tatbestand bereits aufgeführten qualitativen Einschränkungen gehen nicht über das hinaus, was schon durch die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten regelmäßig an Belastungen ausgeschlossen ist. Eine nach der Untersuchung erfolgte Leidensverschlimmerung mit Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen hat der Gutachter auf Anfrage noch im April 2008 nicht bestätigen können. Der Senat sah daher keine Veranlassung, dem auf Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen von Amts wegen gerichteten Beweisantrag des Klägers zu folgen. Von ihm wurden zwar mit Schriftsatz vom 26. März 2007 gravierende Beschwerden geschildert, auf die er sich im Beweisantrag ausdrücklich bezogen hat, seine Angaben konnten aber nicht durch die Ermittlungen des Senats bestätigt und damit auch nicht bewiesen werden. Für das erkennende Gericht drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass vom Kläger im Verfahren wiederholt zweckgerichtete Angaben zur Erlangung eines Rentenanspruches gemacht wurden. Bereits mit Schriftsatz vom 30. November 2004 war von ihm eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit gravierend fortgeschrittenen Funktionseinschränkungen geltend gemacht worden. Auf eine Anfrage des Senates wurden vom langjährig behandelnden Arzt Dr. K in seinem Bericht vom 2. Februar 2005 sodann unveränderte Befunde angegeben. Als unzutreffend haben sich auch die Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 26. März 2007 erwiesen, es erfolge eine medikamentöse Schmerzlinderung, die Medikamente verschreibe Dr. K. In dessen Befundbericht vom 12. April 2007 wurde dem gegenüber mitgeteilt, es erfolge keine Medikation. Es ist deshalb gut nachvollziehbar, wenn vom Gutachter Dr. Z u. a. unter Berücksichtigung dieses Umstandes und auch der eingeschränkten fachärztlichen Behandlungsdichte (zum Zeitpunkt der Erstellung des Befundberichtes von Dr. K lag die letzte Vorstellung des Klägers schon über ein halbes Jahr zurück) die aufgrund eigener Untersuchung des Klägers festgestellten Diagnosen und die darauf beruhenden Funktionseinschränkungen deutlich weniger ausgeprägt als vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 26. März 2007 dargestellt beschrieben wurden. Die vom Kläger im Februar 2008 zum Verfahren gereichten Befunde belegen nach Angaben des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 2008 keine Zunahme der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen seit der Begutachtung und führen damit auch nicht zur Bestätigung der vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom 26. März 2007 behaupteten Beschwerden, auf deren Darstellung er sich im Beweisantrag ausdrücklich gestützt hat.
Dem hilfsweise gestellten Antrag, den Arzt Dr. A gemäß § 109 SGG anzuhören, konnte nicht gefolgte werden. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Antrag nicht schon wegen Verspätung nach § 109 Abs. 2 SGG zurückzuweisen ist. Der rechtskundig vertretene Kläger hätte nämlich aus dem Umstand, dass der Senat das Verfahren nach Eingang der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Z ohne weitere Mitteilung terminiert hat, ohne Weiteres erkennen können, dass nicht beabsichtigt war, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 11). Es hätte deshalb ihm oblegen, den Antrag unverzüglich und nicht erst in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
Der Antrag war jedenfalls deshalb abzulehnen, weil bereits ein Gutachten auf Antrag des Klägers - von Dr. G - eingeholt worden ist und einem wiederholten Antrag vom Gericht nur dann gefolgt werden muss, wenn besondere Umstände die erneute Anhörung eines bestimmten Arztes rechtfertigen. Derartige besondere Umstände liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere haben sich nach der Begutachtung durch Dr. G keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte ergeben, zu denen sich dieser noch nicht hatte äußern können. Der Sachverständige Dr. Z ist ebenso wie die beratenden Ärzte der Beklagten dem Gutachten von Dr. G im Wesentlichen gefolgt. Der vom Senat eingeholte weitere Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. K hat ebenfalls zu keinen wesentlichen neuen Gesichtspunkten geführt. Vom Kläger wurden im Übrigen seit der auf seinen Antrag durchgeführten Begutachtung nach § 109 SGG keine weiteren, d. h. einen anderen als den orthopädischen fachärztlichen Bereich betreffende Erkrankungen geltend gemacht, sondern nur die Verschlimmerung bekannter Beschwerden bzw. deren unzutreffende Berücksichtigung in den bereits eingeholten Gutachten behauptet. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, dass zur vollumfänglichen Beurteilung der Gesundheitsstörungen des Klägers eine Begutachtung auf einem anderen als dem fachorthopädischen Bereich erforderlich ist. Zudem reicht der Vortrag, ein Vertreter einer anderen Facharztgruppe verfüge über eine größere Sachkunde und müsse deshalb - zusätzlich - auf Antrag des Versicherten nach § 109 SGG gehört werden, für eine wiederholte Begutachtung regelmäßig nicht aus, denn es muss im Einzelfall dargetan werden, warum der neue Gutachter in dem konkreten Fall zusätzliche entscheidende Erkenntnisse hervorbringen kann (vgl. Keller a.a.O. Rdnr. 10b). Diesbezüglicher Vortrag ist von Seiten des Klägers aber nicht erfolgt.
Mit dem damit feststehenden Leistungsvermögen kann der Kläger zur Überzeugung des Senats beispielsweise noch die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf, die vom Gericht bereits im Urteil vom 31. Januar 2006 als mögliche Verweisungstätigkeit bezeichnet wurde, in jeder Hinsicht zumutbar ausüben. Vom Sachverständigen P ist in seinem Gutachten vom 22. Januar 2007 bestätigt worden, das bundesweit mehr als 300 derartige Büroarbeitsplätze für Sachbearbeiter in Heizungs- und Sanitärbetrieben existieren. Damit scheidet die Annahme eines so genannten "Seltenheitsfalles" aus. Wird ein Rentenanspruch mit der Begründung abgelehnt, der Versicherte könne eine konkret benannte Verweisungstätigkeit noch ausüben, setzt dies voraus, dass ein entsprechender Arbeitsplatz für den Versicherten grundsätzlich zugänglich ist. Eine Verweisung auf tatsächlich nicht vorhandene Arbeitsplätze (Phantasieberufe) oder auf Arbeitsgelegenheiten, die nicht über den - externen - Arbeitsmarkt nachgefragt, besetzt oder wiederbesetzt werden, scheidet damit aus, weil diese Arbeitsplätze auch ohne Berücksichtigung der durch einen Angebotsüberhang gekennzeichneten Arbeitsmarktlage für den Verwiesenen nicht zugänglich sind und ihm daher keine Verdienstmöglichkeiten eröffnen. Sind jedoch bundesweit mehr als 300 Arbeitsplätze für eine Verweisungstätigkeit vorhanden, ist von deren Arbeitsmarktgängigkeit auszugehen (vgl. BSG Urteil vom 14. Mai 1996, Aktenzeichen 4 RA 60/94 - zitiert nach Juris).
An der Ausübung der benannten Tätigkeit ist der Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen gehindert. Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Sachverständigen P, der Kläger sei dem mit dieser Tätigkeit verbundenen Termindruck nicht gewachsen. Der Kläger leidet praktisch ausschließlich an Erkrankungen, die dem orthopädischen Fachgebiet zuzurechnen sind und Einschränkungen seines Leistungsvermögens wegen verminderter Belastbarkeit seines Bewegungs- und Haltungsapparates begründen. Sie sind zudem nicht so ausgeprägt, dass sie zu einer kontinuierlichen fachärztlichen Behandlung geführt haben oder eine Medikation erfordern. Bereits dies steht der Annahme eines ausgeprägten Leidensdruckes beim Kläger entgegen. Psychische Einschränkungen, die etwa zu einer besonderen Stressanfälligkeit oder Einschränkungen der Merkfähigkeit, des Reaktionsvermögens und der Auffassungsgabe führen könnten, wurden vom Kläger weder geltend gemacht noch bei den gutachterlichen Untersuchungen festgestellt. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, die ein Tätigwerden auch unter Termindruck ausschließen. Soweit vom Gutachter Dr. G Tätigkeiten unter Zeitdruck (vgl. Seite 16 seines Gutachtens) ausgeschlossen worden sind, hält der Senat diese Einschränkung für nicht nachvollziehbar. Sie lässt sich weder aus den vom Sachverständigen benannten Diagnosen noch aus sonstigen Feststellungen im Gutachten erschließen. Von Dr. Z wurden Tätigkeiten unter Zeitdruck zudem nicht ausgeschlossen. Er hält lediglich Tätigkeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus, etwa unter Akkord- oder Fließbandbedingungen, für nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung ist mit den festgestellten orthopädischen Erkrankungen begründbar. Offen bleiben kann, ob der Kläger noch für besonders stressbelastete Tätigkeiten einsetzbar wäre. Denn ein gewisser Termindruck, der bei fast allen Tätigkeiten zumindest vorübergehend (beispielsweise bei erhöhtem Arbeitsanfall oder nahendem Fristablauf) anfallen kann, stellt keine besonders ungewöhnliche oder herausragende Belastung dar, die diesbezüglich besondere Fähigkeiten eines Bewerbers verlangt.
Der Kläger verfügt zur Überzeugung des Senates auch über die für die benannte Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse oder kann sich diese - soweit noch nicht vorhanden - binnen einer drei Monate nicht übersteigenden Einarbeitungszeit aneignen. Die anders lautende Einschätzung des Sachverständigen P in seinem Gutachten vom 22. Januar 2007 beruht ersichtlich auf der insoweit unzutreffenden Darstellung des beruflichen Werdeganges des Klägers in der der gutachterlichen Stellungnahme zugrunde liegenden Anfrage des Gerichtes vom 7. November 2006. Darin wurde fälschlich angegeben, der Kläger sei zuletzt langjährig als Klempner tätig gewesen. Tatsächlich war der Kläger jedoch bis zur Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung durchgehend als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Klempner tätig. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers in seinem Rentenantrag (wobei von ihm in der Anlage 2 zum Rentenantrag eine ausschließliche Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur benannt wurde), seinen Angaben im Fragebogen zur Person vom 26. November 2002 gegenüber dem Sozialgericht und der der Beklagten gegenüber erteilten Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers vom 25. Februar 2002. War der Kläger mithin in seinem erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur bis zu seinem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er über die eine solche Tätigkeit kennzeichnenden und üblichen Fachkenntnisse verfügte. Dafür spricht zudem, dass ihm neben der Baustellenaufsicht auch die Lehrlingsbetreuung oblag. Die Anleitung von Auszubildenden setzt schon im Hinblick auf deren nahende Gesellenprüfung eine gute Kenntnis des für den Ausbildungsberuf aktuell erforderlichen Fachwissens voraus. Bestätigt wird dieses Ergebnis zudem durch den Umstand, dass der Kläger bis 2006 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im gleichen Betrieb technisch beratend tätig war, weshalb ihm sogar nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgte Neuentwicklungen im Heizungs- und Sanitärbereich nicht unbekannt geblieben sein dürften.
Der Kläger ist zudem auf die Tätigkeit eines Kundenberaters bzw. Außendienstmitarbeiters im Großhandel (Fachhandel), wie sie vom Sachverständigen R in seinem Gutachten vom 12. März 2008 beschrieben wird, zumutbar verweisbar. Auch diese Tätigkeit entspricht dem körperlichen Restleistungsvermögen des Klägers, weil sie körperlich leicht ist (Montagetätigkeiten werden nicht abverlangt) und in wechselnder Körperhaltung verrichtet wird. Er erfüllt auch die fachlichen Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit, die nach den Angaben des Sachverständigen überwiegend von ausgebildeten Monteuren mit guten Fachkenntnissen und Berufserfahrung sowie kaufmännischem Geschick ausgeübt wird. Durch seine mehr als 30jährige Berufstätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur und die Lehrlingsbetreuung hat sich der Kläger sowohl die Berufserfahrung als auch die guten Fachkenntnisse aneignen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der von dem Sachverständigen R zu beurteilende Versicherte, dem die erforderlichen Kenntnisse zugesprochen wurden, lediglich etwa 3 Jahre als Monteur für Heizung, Lüftung und Sanitär tätig war und im Übrigen fachfremde Arbeiten ausgeübt hatte. Zweifel an der notwendigen Flexibilität des Klägers zur Einarbeitung als Kundenberater bei Großhandelsfirmen bestehen schon deshalb nicht, weil er durch seine Beratungs- und Auskunftserteilungstätigkeit -Bürotätigkeit - in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hinreichend das Vorhandensein einer gewissen Umstellungsfähigkeit bewiesen hat. Schließlich ist auch diese Tätigkeit nach den Angaben des Sachverständigen R arbeitsmarktgängig, weil sie auf mehr als 300 Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet ausgeübt wird. Sie wäre auch nicht mit einem nennenswerten beruflichen Abstieg des Klägers verbunden, da ihre Entlohnung der eines Facharbeiters entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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