Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 8022/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1123/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
An der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen hier Zweifel, weil die erforderliche Beschwer nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur bei sehr formaler Antragsauslegung noch erfüllt ist, und die Beschwerdebegründung auf eine bloße (nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unzulässige) Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung hindeutet. Diesen Zweifeln braucht aber im Eilverfahren nicht nachgegangen werden, weil das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.
Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung reiner Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, die er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Der geltend gemachte Antrag konnte keinen Erfolg mehr haben. Wie die Kostengrundentscheidung richtigerweise hätte lauten müssen, wenn rechtzeitig zurückgenommen worden wäre bzw. der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden wäre, braucht hier nicht zu entschieden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
An der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen hier Zweifel, weil die erforderliche Beschwer nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur bei sehr formaler Antragsauslegung noch erfüllt ist, und die Beschwerdebegründung auf eine bloße (nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unzulässige) Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung hindeutet. Diesen Zweifeln braucht aber im Eilverfahren nicht nachgegangen werden, weil das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.
Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung reiner Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, die er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Der geltend gemachte Antrag konnte keinen Erfolg mehr haben. Wie die Kostengrundentscheidung richtigerweise hätte lauten müssen, wenn rechtzeitig zurückgenommen worden wäre bzw. der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden wäre, braucht hier nicht zu entschieden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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