Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1166/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 200/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung im Monat November 2001.
Der 1941 geborene Kläger war Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten und entrichtete bis einschließlich Oktober 2001 einschließlich der Beiträge zur Pflegeversicherung den Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 218,02 DM.
Weil er auf Anforderung keine formularmäßigen Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte, setzte die Beklagte, orientiert an der Beitragsbemessungsgrenze von 6.525 DM, die Beiträge des Klägers mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 für die Zeit ab dem 1. November 2001 als Höchstbeiträge fest (Krankenversicherung: 841,72 DM; Pflegeversicherung: 110,92 DM; Gesamtbeitrag von 952,64 DM monatlich). Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Erhöhung des Beitrages von 218, 02 DM auf 952,64 DM sei nicht hinnehmbar. Gleichzeitig kündigte er seine Mitgliedschaft zum 1. Dezember 2001. Durch ein weiteres Schreiben teilte er ergänzend mit, dass er über keine anrechenbaren Einkünfte verfüge. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus dem Heilpädagogischen Erziehungsgeld, das zum Teil für ihn und zum Teil für die Pflegekinder, die bei ihm lebten, gezahlt werde. Die Leistungen nach dem KJHG müssten bei der Beitragsbemessung außer Betracht bleiben. Kompromissweise biete er einen Beitrag von 270,00 DM pro Monat an.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der Kündigung seine Kranken- und Pflegeversicherung am 30. November 2001 geendet hätten.
Mit Bescheid vom 22. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2001 zurück. Streitig sei nur die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für den Monat November 2001. Im Rahmen der Überprüfungen seines Beitrages sei der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2001 und mit Erinnerung vom 12. Oktober 2001 um Angabe seines Einkommens und um Vorlage von Einkommensnachweisen gebeten worden. Dieser Mitwirkungspflicht sei er nicht nachgekommen. Daher hätten die Beiträge des Klägers nur unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze als gesetzlich zulässiger Höchstbeitrag festgesetzt werden können.
Mit der hiergegen erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, über kein Einkommen zu verfügen, weshalb er sich auch nicht näher erklären müsse.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht, der Kläger habe zwar die Höhe der vom Bezirksamt Tempelhof- Schöneberg für seine beiden Pflegekinder gewährten Geldleistungen angegeben, Nachweise hierüber jedoch nicht beigefügt. Eine Aufschlüsselung nach Pflegegeld, Erziehungsgeld, Mehraufwand etc. sei jedoch zur Beurteilung der Beitragspflicht bzw. der Beitragsfreiheit unbedingt erforderlich. Gerade wenn der Kläger ansonsten über kein Vermögen oder Einkommen verfüge, müsse doch ein nicht unerheblicher Teil der gewährten Gelder seinem Lebensunterhalt gedient haben.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Mangels geeigneter Nachweise habe die Beklagte zu Recht eine "fiktive" Einstufung des Kläger für die Beitragsbemessung vorgenommen. Sofern der Kläger meine, über geringere Einkünfte zu verfügen, müsse er dies nachweisen. Daher sei noch nicht entscheidungserheblich, in welchem Umfange Leistungen an den Kläger nach dem Kinder- und Jugendhilferecht zur Beitragseinstufung herangezogen werden dürften. Dies könne erst dann endgültig beurteilt werden, wenn er lückenlose Einkommensunterlagen bzw. Pflegegeldbescheide vorlege.
Gegen den ihm am 29. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Mai 2006 (Dienstag) Berufung eingelegt. Nach wie vor sei er mit einer Erhöhung seiner Beiträge um 450 Prozent nicht einverstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 aufzuheben, soweit die Beklagte seine Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung im Monat November 2001 auf mehr als 218,02 DM festgesetzt hat sowie
ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, den Kläger vielmehr unzutreffend über das Rechtmittel der Berufung belehrt; es hätte aber über die Zulassung der Berufung entscheiden müssen, weil der Beschwerdewert lediglich 375,61 Euro beträgt: Streitig ist nämlich nur der Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat November 2001. Während der Beitrag bis einschließlich Oktober 2001 insgesamt 218,02 DM betragen hatte, sollte er aufgrund des angefochtenen Bescheides für November 2001 952,64 DM betragen. Weil der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, den Mindestbeitrag leisten zu müssen, bleibt als streitiger Betrag ein solcher in Höhe von 734,62 DM, entsprechend 375,61 Euro.
Weil das tatsächliche klägerische Begehren sich danach in der teilweisen Anfechtung des auf November 2001 bezogenen Beitragsbescheides erschöpft, war auch nur darüber zu entscheiden. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2005 (unter "folgende Anträge") enthalten keine weiteren Klageanträge und eröffnen keinen gesonderten Streitgegenstand, sondern stellen nur eine weitere Begründung seines Klagevorbringens dar, das im Kern darauf zielt, die für die Pflegekinder nach dem KJHG erhaltenen Gelder nicht als "Einkommen" anzeigen zu müssen.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, denn sie betrifft nicht laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Den eindeutig als Berufung gekennzeichneten Rechtsbehelf des Klägers durfte der Senat nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ansehen; eine Umdeutung ist insoweit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 45 f. zu § 144).
Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung im Monat November 2001.
Der 1941 geborene Kläger war Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten und entrichtete bis einschließlich Oktober 2001 einschließlich der Beiträge zur Pflegeversicherung den Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 218,02 DM.
Weil er auf Anforderung keine formularmäßigen Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte, setzte die Beklagte, orientiert an der Beitragsbemessungsgrenze von 6.525 DM, die Beiträge des Klägers mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 für die Zeit ab dem 1. November 2001 als Höchstbeiträge fest (Krankenversicherung: 841,72 DM; Pflegeversicherung: 110,92 DM; Gesamtbeitrag von 952,64 DM monatlich). Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Erhöhung des Beitrages von 218, 02 DM auf 952,64 DM sei nicht hinnehmbar. Gleichzeitig kündigte er seine Mitgliedschaft zum 1. Dezember 2001. Durch ein weiteres Schreiben teilte er ergänzend mit, dass er über keine anrechenbaren Einkünfte verfüge. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus dem Heilpädagogischen Erziehungsgeld, das zum Teil für ihn und zum Teil für die Pflegekinder, die bei ihm lebten, gezahlt werde. Die Leistungen nach dem KJHG müssten bei der Beitragsbemessung außer Betracht bleiben. Kompromissweise biete er einen Beitrag von 270,00 DM pro Monat an.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der Kündigung seine Kranken- und Pflegeversicherung am 30. November 2001 geendet hätten.
Mit Bescheid vom 22. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2001 zurück. Streitig sei nur die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für den Monat November 2001. Im Rahmen der Überprüfungen seines Beitrages sei der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2001 und mit Erinnerung vom 12. Oktober 2001 um Angabe seines Einkommens und um Vorlage von Einkommensnachweisen gebeten worden. Dieser Mitwirkungspflicht sei er nicht nachgekommen. Daher hätten die Beiträge des Klägers nur unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze als gesetzlich zulässiger Höchstbeitrag festgesetzt werden können.
Mit der hiergegen erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, über kein Einkommen zu verfügen, weshalb er sich auch nicht näher erklären müsse.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht, der Kläger habe zwar die Höhe der vom Bezirksamt Tempelhof- Schöneberg für seine beiden Pflegekinder gewährten Geldleistungen angegeben, Nachweise hierüber jedoch nicht beigefügt. Eine Aufschlüsselung nach Pflegegeld, Erziehungsgeld, Mehraufwand etc. sei jedoch zur Beurteilung der Beitragspflicht bzw. der Beitragsfreiheit unbedingt erforderlich. Gerade wenn der Kläger ansonsten über kein Vermögen oder Einkommen verfüge, müsse doch ein nicht unerheblicher Teil der gewährten Gelder seinem Lebensunterhalt gedient haben.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Mangels geeigneter Nachweise habe die Beklagte zu Recht eine "fiktive" Einstufung des Kläger für die Beitragsbemessung vorgenommen. Sofern der Kläger meine, über geringere Einkünfte zu verfügen, müsse er dies nachweisen. Daher sei noch nicht entscheidungserheblich, in welchem Umfange Leistungen an den Kläger nach dem Kinder- und Jugendhilferecht zur Beitragseinstufung herangezogen werden dürften. Dies könne erst dann endgültig beurteilt werden, wenn er lückenlose Einkommensunterlagen bzw. Pflegegeldbescheide vorlege.
Gegen den ihm am 29. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Mai 2006 (Dienstag) Berufung eingelegt. Nach wie vor sei er mit einer Erhöhung seiner Beiträge um 450 Prozent nicht einverstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 aufzuheben, soweit die Beklagte seine Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung im Monat November 2001 auf mehr als 218,02 DM festgesetzt hat sowie
ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, den Kläger vielmehr unzutreffend über das Rechtmittel der Berufung belehrt; es hätte aber über die Zulassung der Berufung entscheiden müssen, weil der Beschwerdewert lediglich 375,61 Euro beträgt: Streitig ist nämlich nur der Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat November 2001. Während der Beitrag bis einschließlich Oktober 2001 insgesamt 218,02 DM betragen hatte, sollte er aufgrund des angefochtenen Bescheides für November 2001 952,64 DM betragen. Weil der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, den Mindestbeitrag leisten zu müssen, bleibt als streitiger Betrag ein solcher in Höhe von 734,62 DM, entsprechend 375,61 Euro.
Weil das tatsächliche klägerische Begehren sich danach in der teilweisen Anfechtung des auf November 2001 bezogenen Beitragsbescheides erschöpft, war auch nur darüber zu entscheiden. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2005 (unter "folgende Anträge") enthalten keine weiteren Klageanträge und eröffnen keinen gesonderten Streitgegenstand, sondern stellen nur eine weitere Begründung seines Klagevorbringens dar, das im Kern darauf zielt, die für die Pflegekinder nach dem KJHG erhaltenen Gelder nicht als "Einkommen" anzeigen zu müssen.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, denn sie betrifft nicht laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Den eindeutig als Berufung gekennzeichneten Rechtsbehelf des Klägers durfte der Senat nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ansehen; eine Umdeutung ist insoweit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 45 f. zu § 144).
Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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