Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 12548/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 958/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 8. Mai 2008 ist unbegründet.
Zum Sachverhalt nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung –ZPO-).
Hier ist -nach wie vor- weder von einem Anordnungsanspruch noch einem Anordnungsgrund auszugehen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er in Berlin nicht nur eine Meldeanschrift hat bzw. ein Zimmer angemietet hat, sondern sich tatsächlich hier –und nicht in seinem Herkunftsstaat- dauerhaft aufhält. Durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung wäre dies unschwer möglich gewesen. Die Einreichung einer Kopie der Meldebescheinigung reicht hierzu hingegen nicht aus, ebenso wenig die Einreichung der ersten Seite seines Reisepasses. Aus dieser ergibt sich aber nur die Staatsangehörigkeit, jedoch zum Beispiel kein Nachweis durch die Bescheinigung der Ausländerbehörde des in Anspruch genommenen Aufenthaltsrechts als Unionsbürger zur Arbeitssuche. Die Nichtvorlage indiziert im Gegenteil, dass ihm möglicherweise gar kein Aufenthaltsrecht zusteht (vgl. § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU- FreizügG/EU: "Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
Weiter hat der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) ist. Der Verdacht liegt nahe, dass er durch andere Personen unterstützt wird, zumal er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine andere Anschrift angegeben haben muss (" c./o. bei S, GWeg, B").
Auch eine reine Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis: Von der Notwendigkeit einer dringlichen Regelung zur Vermeidung irreversibler Härten kann nicht ausgegangen werden. Die Sach- und Rechtslage kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Dahingestellt kann im Eilverfahren deshalb auch, ob der Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (keine Berechtigung für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche) vorrangiges Europarecht entgegenstehen könnte.
Da die Beschwerde hinsichtlich des Eilverfahrens unbegründet ist, konnte auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht gewährt werden; denn nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus, an der es vorliegend fehlt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des jeweiligen Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Erfolgsaussichten fehlen daher nur dann, wenn der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Die Erfolgschancen sind hier aber nur ganz entfernt liegend. Dies gilt auch –trotz Rückschau ex ante- für die Chancen des Antrages in erster Instanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 8. Mai 2008 ist unbegründet.
Zum Sachverhalt nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung –ZPO-).
Hier ist -nach wie vor- weder von einem Anordnungsanspruch noch einem Anordnungsgrund auszugehen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er in Berlin nicht nur eine Meldeanschrift hat bzw. ein Zimmer angemietet hat, sondern sich tatsächlich hier –und nicht in seinem Herkunftsstaat- dauerhaft aufhält. Durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung wäre dies unschwer möglich gewesen. Die Einreichung einer Kopie der Meldebescheinigung reicht hierzu hingegen nicht aus, ebenso wenig die Einreichung der ersten Seite seines Reisepasses. Aus dieser ergibt sich aber nur die Staatsangehörigkeit, jedoch zum Beispiel kein Nachweis durch die Bescheinigung der Ausländerbehörde des in Anspruch genommenen Aufenthaltsrechts als Unionsbürger zur Arbeitssuche. Die Nichtvorlage indiziert im Gegenteil, dass ihm möglicherweise gar kein Aufenthaltsrecht zusteht (vgl. § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU- FreizügG/EU: "Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
Weiter hat der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) ist. Der Verdacht liegt nahe, dass er durch andere Personen unterstützt wird, zumal er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine andere Anschrift angegeben haben muss (" c./o. bei S, GWeg, B").
Auch eine reine Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis: Von der Notwendigkeit einer dringlichen Regelung zur Vermeidung irreversibler Härten kann nicht ausgegangen werden. Die Sach- und Rechtslage kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Dahingestellt kann im Eilverfahren deshalb auch, ob der Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (keine Berechtigung für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche) vorrangiges Europarecht entgegenstehen könnte.
Da die Beschwerde hinsichtlich des Eilverfahrens unbegründet ist, konnte auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht gewährt werden; denn nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus, an der es vorliegend fehlt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des jeweiligen Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Erfolgsaussichten fehlen daher nur dann, wenn der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Die Erfolgschancen sind hier aber nur ganz entfernt liegend. Dies gilt auch –trotz Rückschau ex ante- für die Chancen des Antrages in erster Instanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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