L 18 B 997/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 11213/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 997/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt M wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin bei verständiger Würdigung gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht (SG) sowie die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag weiter verfolgt, nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den "Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2006 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 14. März 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2007" anzuordnen bzw. festzustellen, ist dieser Antrag, soweit er sich gegen den bestandskräftigen und damit das Gericht und die Beteiligten bindenden (vgl. § 77 SGG) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Mai 2006 richtet, bereits unzulässig. Die Bestandskraft des Bescheides vom 10. Mai 2006 bleibt durch das nachfolgend angestrengte Überprüfungsverfahren unberührt, solange und soweit dieser Bescheid nicht aufgehoben wird. Der Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vom 2. Mai 2007 lässt weder die formelle noch die materielle Bestandskraft bzw. Bindungswirkung nachträglich entfallen. Denn ein Antrag nach § 44 SGB X ist die Geltendmachung eines behaupteten Anspruchs auf Rücknahme eines Verwaltungsakts, aber kein "Rechtsbehelf" im Sinne von § 77 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 56/02 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 3). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts ist vielmehr jeder Rechtsbehelf unzulässig, d. h. auch ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die in dem bestandskräftigen Verwaltungsakt verlautbarte Einzelfallregelung.

Gleiches gilt daher auch für den erhobenen Hilfsantrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid für unzulässig zu erklären bzw. diese einstweilen einzustellen. Denn die Antragstellerin wendet sich mit diesem Hilfsantrag nur deshalb gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 10. Mai 2006, weil sie diesen - der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden - Bescheid für (objektiv) rechtswidrig erachtet. Sie erhebt aber keine Einwendungen gegen Art und Weise der Vollstreckung, gegen die vorliegend Rechtsschutz ohnehin nur bei den Finanzbehörden nach Maßgabe der §§ 257, 258 Abgabenordnung (AO) in Betracht kommt. Soweit aber – wie bei dem bestandskräftigen Bescheid vom 10. Mai 2006 - die Vollziehung des Verwaltungsakts nicht ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gehemmt ist, kann aus diesem Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – i.V. mit § 66 SGB X, § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 251 Abs. 1 AO). Der bestandskräftige Bescheid bleibt Grundlage der Zwangsvollstreckung, solange er nicht aufgehoben wird (vgl. § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2007 geht demgegenüber schon deshalb ins Leere, weil die Antragstellerin mit ihrer insoweit erhobenen und nur als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaften Klage gerade nicht die Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes, sondern den Erlass eines – den Bescheid vom 10. Mai 2006 zurücknehmenden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) - Verwaltungsakts begehrt (Vornahmesache). Der von der rechtskundig vertretenen Antragstellerin ausdrücklich gestellte Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist insoweit nicht statthaft. Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X in Betracht kommt.

Das SG hat bei der dargelegten Sach- und Rechtslage die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt M zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -); auch für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kam daher die Gewährung von PKH nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH- Beschwerdeverfahren sind Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved