L 12 B 48/08 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 143/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 48/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Januar 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird ab 12. Juni 2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt A K, Tstr., F gewährt, Raten aus dem Einkommen oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Gründe:

Der Klage fehlt nicht die nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO - für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche aber auch ausreichende hinreichende Aussicht auf Erfolg. Streitig ist die teilweise Aufhebung und Rückforderung der für den am 14. November 1989 geborenen Sohn der Klägerin gewährten und auf sein Konto ausgezahlten Berufsausbildungsbeihilfe.

Eine Aufhebung der Bewilligung von Sozialleistungen und die Rückforderung des Gewährten darf nach den §§ 48, 50 des Sozialgesetzbuchs, 10. Buch – SGB X - nur gegenüber dem Empfänger der Leistung erfolgen. Daran ändert auch die Minderjährigkeit eines Leistungsempfängers nichts. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ergeben könnte, dass die gegen einen Minderjährigen bestehende Erstattungsforderung sich auch auf seinen gesetzlichen Vertreter erstreckt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30. April 1992 – 5 C 29/88 - ).

Diese Beschränkung ist dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2007 indessen nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Zwar wird in dem Text des Bescheides vom 20. Februar 2007 der Sohn der Klägerin als erstattungspflichtig genannt. Alleiniger Adressat der Verfügung ist jedoch unmittelbar die Klägerin, ohne dass sie als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes bezeichnet wurde. Deswegen und im Hinblick auf das Anhörungsschreiben vom 9. Januar 2007, das die Klägerin als Pflichtverletzerin bezeichnet, kann der Bescheid dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte (zumindest auch) gegenüber der Klägerin Rückerstattungsansprüche geltend macht. Dafür, dass die Beklagte dies tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte, spricht ihr zur Gerichtsakte übersandter Schriftsatz vom 19. Dezember 2007, in dem sie ausdrücklich sich eines Anspruchs gegen die Klägerin berühmt, weil diese "als Beteiligte verpflichtet (sei), die ohne Rechtsgrund für ihren Sohn gezahlten Leistungen ( ) zu erstatten".

Danach erscheint nicht ausgeschlossen, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtswidrig erweist und aufzuheben ist, woraus sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche, aber auch genügende hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache ergibt.

Nach alledem war auf die Beschwerde der - bedürftigen – Klägerin hin, deren Einkommensverhältnisse wegen § 73a SGG i.V.m § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO hier nicht im Einzelnen darzulegen sind, der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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