L 14 B 518/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 3026/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 518/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2007 wird zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde erweist sich als nicht begründet.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist danach ein Anordnungsgrund, der hier jedenfalls nicht mehr vorliegt.

Die Antragsteller haben begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietschulden und eine Mietkaution zu übernehmen, was das Sozialgericht durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt hat. Mit der einstweiligen Anordnung sollte eine drohende Kündigung der Wohnung abgewendet werden. Ein Erhaltungsinteresse an der Wohnung, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, ist aber mittlerweile entfallen, weil die Antragsteller die Wohnung in der Zwischenzeit verlassen haben. Das ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners, die Antragsteller seien umgezogen, zu dem sich diese trotz Aufforderung des Senats nicht geäußert haben.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Sie berücksichtigt das Ergebnis in der Sache sowie, dass die Antragsteller – nach der kostenrechtlich gebotenen summarischen Prüfung - schon im Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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