L 1 B 124/08 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 10294/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 124/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20.05.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) ist zulässig aber nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen den Richter W nicht besteht.

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Befangenheitsgesuch unzulässig sei und durch den abgelehnten Richter selbst darüber entschieden. Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn das Angeführte eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rz 10 c). Zum Zeitpunkt der Entscheidung war das Befangenheitsgesuch allein darauf gestützt worden, der Richter habe dem Antragsteller sein Recht auf Beratung durch einen Rechtsanwalt entziehen wollen. Dafür gab es jedoch keinen Anhaltspunkt, denn weder war der Antragsteller seinerzeit durch einen Anwalt vertreten noch hatte er wenigstens um Fristverlängerung zum Aufsuchen eines Rechtsanwalts gebeten. Das Befangenheitsgesuch war daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet und unzulässig. Das SG hatte deshalb auch keine Wartepflicht auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes und konnte stattdessen selbst über den Antrag entscheiden (BSG 12. 3. 02, B 11 AL 5/02 S).

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weitere Ablehnungsgründe dargetan hat, sind diese zwar nicht ebenso unbeachtlich wie der ursprünglich geltend gemachte Ablehnungsgrund. Sie sind jedoch im Ergebnis nicht geeignet die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.

Soweit der Antragsteller rügt, der abgelehnte Richter habe zu Unrecht von ihm die Vorlage von Kopien seiner Kontoauszüge aus dem Jahre 2007 sowie Nachweise über Arbeitsbemühungen verlangt, kann er damit nicht durchdringen, denn ein Richter kann grundsätzlich nicht mit der Begründung, eine verfahrens- und/oder materiell-rechtlich falsche Entscheidung getroffen zu haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Fehlerhafte Entscheidungen sind vielmehr ausschließlich mit den gegebenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

Anders verhält es sich allerdings, wenn sich der abgelehnte Richter dem begründeten Verdacht ausgesetzt hat, eine Willkürentscheidung getroffen zu haben, wovon der Antragsteller hier ausgeht und darüber hinaus meint, der Richter habe tatsächlich willkürlich entschieden. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Selbst eine möglicherweise grob fehlerhafte Entscheidung begründet noch nicht den Anschein der Willkür.

Auch soweit der Antragsteller rügt, der Richter habe seinem Antrag auf Fristverlängerung zu Unrecht nicht stattgegeben, hat er damit keinen Erfolg. Hierfür gilt zunächst auch das oben Gesagte zu fehlerhaften Richterentscheidungen. Sie begründen für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Hier kommt noch hinzu, dass der Kläger seinen Fristverlängerungsantrag vom 27.05.2008, mit dem er auf den Jahresurlaub und die erforderliche Beratung durch einen Rechtsanwalt hingewiesen hat, erst am 29. Mai 2008 bei Gericht eingereicht hat, sodass sich das Schreiben mit dem gerichtlichen Schreiben vom 29. Mai 2005, mit dem eine Fristverlängerung abgelehnt worden war, gekreuzt hatte. Auf Befangenheit des Richters kann daraus nicht geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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