Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 402/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 B 46/07 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 ist unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier anzuwendenden bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss durch das Landessozialgericht, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- und Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beteiligten streiten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 17. Juni 2004 über die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. Der Kläger begehrt die Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 685 EUR, während die Bewilligung nach einem Bemessungsentgelt von 665 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 7. März 2004 und von 645 EUR für den Zeitraum vom 8. März 2004 bis zum 17. Juni 2004 erfolgte. Der Differenzbetrag und damit der Streitwert beträgt für diesen Zeitraum insgesamt 199,17 EUR.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Berufung an sich statthaft und nach § 144 SGG der Zulassung bedarf und wenn das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Vorliegend hat das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG für eine Zulassung der Berufung liegen indes nicht vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch eine Abweichung von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Februar 2002 (Az. B 7 AL 42/01 R) nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das BSG nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2002 und damit unter Berücksichtigung des § 201 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu entscheiden hatte, wohingegen vorliegend die Rechtslage nach dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607), in Kraft ab dem 1. Januar 2003, maßgeblich ist. Der § 201 SGB III wurde durch dieses Gesetz aufgehoben.
Zudem liegt eine Abweichung nur vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die den zwei Entscheidungen zu Grunde liegen, nicht übereinstimmen (Meyer- Ladewig in Meyer – Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 144 Rn. 28 f., § 160 Rn. 10 f. m.w.N.). Es genügt insbesondere nicht, dass das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, wenn es einem vom BSG aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht oder sonst Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt. Weiter genügt es nicht, wenn das Gericht eine Rechtsfrage übersehen hat, denn dann hat es keinen Rechtssatz aufgestellt (Meyer- Ladewig, a.a.O., § 160 Rn. 13 m.w.N.). Vielmehr muss das Gericht eine Rechtsfrage entschieden und mit einem Rechtssatz in einem Urteil dem BSG oder einem anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts widersprochen haben. Eine solche Abweichung ist jedoch nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht erkennbar.
Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, er habe diverse Schreiben des Gerichts nicht erhalten, resultiert hieraus kein Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör. Denn ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 nahm der Kläger an dieser Sitzung teil und erhielt Gelegenheit, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Zudem wurde mit ihm das Sach- und Streitverhältnis erörtert. Ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom 3. April 2006 und der Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. April 2006 waren auch die nicht eingegangenen Schriftstücke Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hatte mithin Gelegenheit, sich zu äußern und rechtliches Gehör wurde gewährt. Sollte der Kläger der Ansicht gewesen sein, sich nicht ausreichend in der mündlichen Verhandlung äußern zu können, so hätte er zudem um eine weitere Erklärungsfrist nachsuchen können. Dies ist jedoch ausweislich des Protokolls nicht geschehen; der Kläger hat vielmehr den Klageantrag gestellt.
Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann auch nicht aus einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung des § 192 SGG resultieren. Selbst wenn fehlerhaft Verschuldenskosten nach § 192 SGG festgesetzt würden, wäre hierin kein Zulassungsgrund zu sehen, weil auf einem solchen Verfahrensmangel die Entscheidung (in der Hauptsache) nicht beruhen kann. Eine Kostenentscheidung (nach § 192 SGG) kann nicht ursächlich für die Entscheidung in der Hauptsache sein. Eine Kausalität kann allenfalls entgegengesetzt bestehen, weil in der Kostenentscheidung dem Rechtsstreit in der Hauptsache Rechnung zu tragen ist. Deshalb erfolgt eine Kostenentscheidung erst bei Beendigung des Hauptsacheverfahrens im Urteil oder gegebenenfalls durch Beschluss (vgl. § 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 SGG). Erfolgt eine fehlerhafte Entscheidung in der Hauptsache, so kann auf dieser auch eine fehlerhafte Kostenentscheidung nach § 192 SGG beruhen, nicht umgekehrt.
Dem Rechtsstreit ist zudem keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG beizumessen.
Eine "grundsätzliche Bedeutung" setzt die Notwendigkeit der Klärung einer Rechtsfrage voraus (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 28 f., § 160 Rn. 6 f., m.w.N.). Vorliegend ist jedoch nicht eine Rechtsfrage sondern die korrekte Umsetzung im Streit. Selbst wenn jedoch eine Rechtsfrage, d.h. die Auslegung der streitentscheidenden Regelungen, zu klären wäre, käme dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Dies ergibt sich daraus, dass die streitentscheidenden Regelungen zur Arbeitslosenhilfe durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt worden. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtsfrage jedoch nur dann zukommen, wenn sie nicht nur klärungsfähig sondern auch klärungsbedürftig ist (Meyer - Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 28). Auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007, Az.: B 12 R 15/06 B, zit. nach Juris).
Soweit dem Vorbringen des Klägers schließlich die Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung durch das Sozialgericht zu entnehmen ist, führt dies ebenfalls nicht zur Begründetheit der Beschwerde. Die richtige Anwendung des Rechtes ist nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, weil der Natur der Sache nach die Richtigkeit der Rechtsanwendung kein Maßstab zur Beurteilung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG sein kann (BSGE 7, 288,292; 8, 135, 139). Die Aufzählung der Zulassungsgründe in § 144 Abs. 2 SGG ist abschließend, andere Zulassungskriterien dürfen nicht herangezogen werden (Meyer - Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts betr. die Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG war, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen sein sollte, nicht zu ändern, da die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 vom Senat zurückgewiesen wurde (Meyer - Ladewig, a.a.O., § 145 Rn. 10 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 ist unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier anzuwendenden bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss durch das Landessozialgericht, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- und Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beteiligten streiten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 17. Juni 2004 über die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. Der Kläger begehrt die Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 685 EUR, während die Bewilligung nach einem Bemessungsentgelt von 665 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 7. März 2004 und von 645 EUR für den Zeitraum vom 8. März 2004 bis zum 17. Juni 2004 erfolgte. Der Differenzbetrag und damit der Streitwert beträgt für diesen Zeitraum insgesamt 199,17 EUR.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Berufung an sich statthaft und nach § 144 SGG der Zulassung bedarf und wenn das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Vorliegend hat das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG für eine Zulassung der Berufung liegen indes nicht vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch eine Abweichung von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Februar 2002 (Az. B 7 AL 42/01 R) nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das BSG nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2002 und damit unter Berücksichtigung des § 201 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu entscheiden hatte, wohingegen vorliegend die Rechtslage nach dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607), in Kraft ab dem 1. Januar 2003, maßgeblich ist. Der § 201 SGB III wurde durch dieses Gesetz aufgehoben.
Zudem liegt eine Abweichung nur vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die den zwei Entscheidungen zu Grunde liegen, nicht übereinstimmen (Meyer- Ladewig in Meyer – Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 144 Rn. 28 f., § 160 Rn. 10 f. m.w.N.). Es genügt insbesondere nicht, dass das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, wenn es einem vom BSG aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht oder sonst Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt. Weiter genügt es nicht, wenn das Gericht eine Rechtsfrage übersehen hat, denn dann hat es keinen Rechtssatz aufgestellt (Meyer- Ladewig, a.a.O., § 160 Rn. 13 m.w.N.). Vielmehr muss das Gericht eine Rechtsfrage entschieden und mit einem Rechtssatz in einem Urteil dem BSG oder einem anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts widersprochen haben. Eine solche Abweichung ist jedoch nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht erkennbar.
Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, er habe diverse Schreiben des Gerichts nicht erhalten, resultiert hieraus kein Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör. Denn ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 nahm der Kläger an dieser Sitzung teil und erhielt Gelegenheit, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Zudem wurde mit ihm das Sach- und Streitverhältnis erörtert. Ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom 3. April 2006 und der Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. April 2006 waren auch die nicht eingegangenen Schriftstücke Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hatte mithin Gelegenheit, sich zu äußern und rechtliches Gehör wurde gewährt. Sollte der Kläger der Ansicht gewesen sein, sich nicht ausreichend in der mündlichen Verhandlung äußern zu können, so hätte er zudem um eine weitere Erklärungsfrist nachsuchen können. Dies ist jedoch ausweislich des Protokolls nicht geschehen; der Kläger hat vielmehr den Klageantrag gestellt.
Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann auch nicht aus einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung des § 192 SGG resultieren. Selbst wenn fehlerhaft Verschuldenskosten nach § 192 SGG festgesetzt würden, wäre hierin kein Zulassungsgrund zu sehen, weil auf einem solchen Verfahrensmangel die Entscheidung (in der Hauptsache) nicht beruhen kann. Eine Kostenentscheidung (nach § 192 SGG) kann nicht ursächlich für die Entscheidung in der Hauptsache sein. Eine Kausalität kann allenfalls entgegengesetzt bestehen, weil in der Kostenentscheidung dem Rechtsstreit in der Hauptsache Rechnung zu tragen ist. Deshalb erfolgt eine Kostenentscheidung erst bei Beendigung des Hauptsacheverfahrens im Urteil oder gegebenenfalls durch Beschluss (vgl. § 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 SGG). Erfolgt eine fehlerhafte Entscheidung in der Hauptsache, so kann auf dieser auch eine fehlerhafte Kostenentscheidung nach § 192 SGG beruhen, nicht umgekehrt.
Dem Rechtsstreit ist zudem keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG beizumessen.
Eine "grundsätzliche Bedeutung" setzt die Notwendigkeit der Klärung einer Rechtsfrage voraus (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 28 f., § 160 Rn. 6 f., m.w.N.). Vorliegend ist jedoch nicht eine Rechtsfrage sondern die korrekte Umsetzung im Streit. Selbst wenn jedoch eine Rechtsfrage, d.h. die Auslegung der streitentscheidenden Regelungen, zu klären wäre, käme dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Dies ergibt sich daraus, dass die streitentscheidenden Regelungen zur Arbeitslosenhilfe durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt worden. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtsfrage jedoch nur dann zukommen, wenn sie nicht nur klärungsfähig sondern auch klärungsbedürftig ist (Meyer - Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 28). Auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007, Az.: B 12 R 15/06 B, zit. nach Juris).
Soweit dem Vorbringen des Klägers schließlich die Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung durch das Sozialgericht zu entnehmen ist, führt dies ebenfalls nicht zur Begründetheit der Beschwerde. Die richtige Anwendung des Rechtes ist nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, weil der Natur der Sache nach die Richtigkeit der Rechtsanwendung kein Maßstab zur Beurteilung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG sein kann (BSGE 7, 288,292; 8, 135, 139). Die Aufzählung der Zulassungsgründe in § 144 Abs. 2 SGG ist abschließend, andere Zulassungskriterien dürfen nicht herangezogen werden (Meyer - Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts betr. die Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG war, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen sein sollte, nicht zu ändern, da die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 vom Senat zurückgewiesen wurde (Meyer - Ladewig, a.a.O., § 145 Rn. 10 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil Sozialgerichts Cottbus vom 22. März 2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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