Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 40 SB 1074/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 B 213/08 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine Untätigkeitsklage.
Der Beklagte hatte dem Kläger zuletzt durch Abhilfebescheid vom 21. April 2005 unter anderem einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt. Einen im August 2005 gestellten Antrag, den GdB bereits als zum Stichtag am 16. November 2000 vorliegend anzuerkennen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. September 2005 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er mit einem am 20. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz begründete. Die am 11. Mai 2006 erhobene Untätigkeitsklage hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 26. Mai 2006 für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. August 2007 dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuhaltende Sperrfrist von drei Monaten für den Erlass des Widerspruchbescheides sei am 27. Januar 2006, jedenfalls aber drei Monate nach Eingang der Widerspruchsbegründung und des konkreten Antrages am 20. Dezember 2007 abgelaufen gewesen. Zureichende Gründe für die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch hätten nicht vorgelegen. Ein grundsätzlicher Personalmangel sei kein zureichender Grund, der die Aufhebung der Kostentragungslast des Beklagten rechtfertigen könne. Auch sei der Kläger nach einer telefonischen Sachstandsmitteilung vom 17. Februar 2007 bis zur Klageerhebung ohne Nachricht über den Sachstand geblieben.
Gegen diesen am 23. August 2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 21. September 2007 eingegangene Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte trägt vor, dass wegen der Weihnachtsfeiertage und wegen einer versehentlich erfolgten Versendung an ein falsches Referat die vorgesehene orthopädische Stellungnahme erst am 17. Februar 2006 angefordert worden sei. Aufgrund der schwierigen Situation des ärztlichen Dienstes sei diese Stellungnahme zwischenzeitlich auch nicht angemahnt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht die Kosten dem Beklagten zu Recht auferlegt. Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Personalmangel des ärztlichen Dienstes, der nach eigenem Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 2006 bereits seit einem längeren Zeitraum bestanden hatte und zudem – soweit auf ein Ausscheiden mehrerer Orthopäden aus Altersgründen zurückzuführen – auch vorhersehbar gewesen war, führt nicht zu einer Verlagerung der Kostenlast für die gesetzlich vorgesehene Untätigkeitsklage auf den Kläger. Eine im Wesentlichen kontinuierliche Bearbeitung des Verfahrens, die unter Umständen zu einer anderen Beurteilung führen kann, kann – auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage – weder in einer fast zweimonatigen Bearbeitungsdauer für die Einholung der orthopädischen Stellungnahme noch in der fast dreimonatigen Bearbeitungsdauer für eine versorgungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage gesehen werden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine Untätigkeitsklage.
Der Beklagte hatte dem Kläger zuletzt durch Abhilfebescheid vom 21. April 2005 unter anderem einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt. Einen im August 2005 gestellten Antrag, den GdB bereits als zum Stichtag am 16. November 2000 vorliegend anzuerkennen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. September 2005 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er mit einem am 20. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz begründete. Die am 11. Mai 2006 erhobene Untätigkeitsklage hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 26. Mai 2006 für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. August 2007 dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuhaltende Sperrfrist von drei Monaten für den Erlass des Widerspruchbescheides sei am 27. Januar 2006, jedenfalls aber drei Monate nach Eingang der Widerspruchsbegründung und des konkreten Antrages am 20. Dezember 2007 abgelaufen gewesen. Zureichende Gründe für die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch hätten nicht vorgelegen. Ein grundsätzlicher Personalmangel sei kein zureichender Grund, der die Aufhebung der Kostentragungslast des Beklagten rechtfertigen könne. Auch sei der Kläger nach einer telefonischen Sachstandsmitteilung vom 17. Februar 2007 bis zur Klageerhebung ohne Nachricht über den Sachstand geblieben.
Gegen diesen am 23. August 2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 21. September 2007 eingegangene Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte trägt vor, dass wegen der Weihnachtsfeiertage und wegen einer versehentlich erfolgten Versendung an ein falsches Referat die vorgesehene orthopädische Stellungnahme erst am 17. Februar 2006 angefordert worden sei. Aufgrund der schwierigen Situation des ärztlichen Dienstes sei diese Stellungnahme zwischenzeitlich auch nicht angemahnt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht die Kosten dem Beklagten zu Recht auferlegt. Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Personalmangel des ärztlichen Dienstes, der nach eigenem Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 2006 bereits seit einem längeren Zeitraum bestanden hatte und zudem – soweit auf ein Ausscheiden mehrerer Orthopäden aus Altersgründen zurückzuführen – auch vorhersehbar gewesen war, führt nicht zu einer Verlagerung der Kostenlast für die gesetzlich vorgesehene Untätigkeitsklage auf den Kläger. Eine im Wesentlichen kontinuierliche Bearbeitung des Verfahrens, die unter Umständen zu einer anderen Beurteilung führen kann, kann – auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage – weder in einer fast zweimonatigen Bearbeitungsdauer für die Einholung der orthopädischen Stellungnahme noch in der fast dreimonatigen Bearbeitungsdauer für eine versorgungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage gesehen werden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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