L 34 B 1301/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 5709/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 B 1301/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die Beschwerde der Antragsteller vom 19. Juli 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 19. Juli 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2007, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die als Mutter und Sohn zusammenlebenden Antragsteller haben gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Mit ihrem am 7. März 2007 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der sich inzwischen erledigt hat, wollten die Antragsteller durchsetzen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die mit einem Änderungsbescheid vom 2. März 2007 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in monatlicher Höhe von 879,16 EUR auszuzahlen.

Die Antragsteller haben aber einen Anordnungsgrund – also ein eiliges Regelungsbedürfnis – mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO).

Nachdem die Antragsteller den Bescheid vom 2. März 2007 erhalten hatten, mussten sie in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die bewilligten Leistungen umgehend überwiesen werden. Tatsächlich wurden die Regelleistungen dem Girokonto der Antragsteller am 7. März 2007 gutgeschrieben, während die Leistungen für Unterkunft und Heizung unmittelbar an deren Vermieter überwiesen wurden.

Solche kurzfristigen Leistungsverzögerungen begründen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich kein eiliges Regelungsbedürfnis. Der Hilfesuchende kann in der Regel darauf verwiesen werden, dass er eine kurzfristige Deckungslücke sowohl durch Zugriff auf die in den Regelleistungen enthaltenen Ansparbeträge als auch durch Inanspruchnahme eines Dispositionskredits der kontoführenden Bank ausgleicht, erforderlichenfalls auch nach besonderer Absprache mit der Bank. Die Verwendung von Mitteln aus einem Dispositionskredit ist deshalb zumutbar, weil ein Kontoausgleich schon nach kurzer Zeit durch den Leistungseingang zu erwarten ist und nur geringfügige Zinsen anfallen. Sollte der Hilfesuchende wegen der Leistungsverzögerung tatsächlich vollständig mittellos sein, weil er nicht über Ersparnisse verfügt und die Bank keinen Dispositionskredit einräumt, so ist er vorrangig gehalten, bei der Behörde unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Barvorschuss oder Lebensmittelgutscheine zu beantragen. Erst wenn er damit keinen Erfolg hat und weiterhin keine Überweisung eingegangen ist, kann ein eiliges Regelungsbedürfnis bejaht werden.

Nach dieser Maßgabe bestand hier zur Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes keine Veranlassung. Ob die Antragsteller hier die Möglichkeit hatten, auf Ansparbeträge oder auf einen Dispositionskredit zurückzugreifen, kann offen bleiben. Denn jedenfalls haben sie bei dem Antragsgegner bis zum Eingang des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie völlig mittellos seien und einen Barvorschuss benötigten. Die Antragstellerin zu 1) wandte sich ausweislich der Leistungsakten vor der Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes zuletzt am 28. Februar 2007 lediglich zweimal telefonisch an den Antragsgegner, wobei sie nach der Zahlung für März 2007 fragte und um einen Termin bat. Darin kann jedoch kein Antrag auf Erteilung eines Barvorschusses gesehen werden.

Aus den vorstehenden Gründen kann auch die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2007 keinen Erfolg haben. Ebenso ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO und auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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