Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 2126/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 231/08 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch Vorsitzenden des Sozialgerichts bei Anhängigkeit beim Beschwerdegericht
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17. Juni 2008, das abgelehnt hat, den Vollzug der von ihm mit Beschluss vom 5. Mai 2008 erlassenen einstweiligen Anordnung vorläufig nach § 175 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - auszusetzen, ist unzulässig. Denn die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 5. Mai 2008 erhobene Beschwerde ist bereits beim Landessozialgericht (L 14 B 182/08 AL ER) anhängig, so dass in jenem Verfahren ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG gestellt werden kann. Ein weiteres Beschwerdeverfahren, in dem ebenfalls über die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 5. Mai 2008 entschieden werden soll, ist neben dieser einfacheren Rechtsschutzmöglichkeit überflüssig und daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 175 Rdnr. 5). Daran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht nichts.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17. Juni 2008, das abgelehnt hat, den Vollzug der von ihm mit Beschluss vom 5. Mai 2008 erlassenen einstweiligen Anordnung vorläufig nach § 175 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - auszusetzen, ist unzulässig. Denn die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 5. Mai 2008 erhobene Beschwerde ist bereits beim Landessozialgericht (L 14 B 182/08 AL ER) anhängig, so dass in jenem Verfahren ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG gestellt werden kann. Ein weiteres Beschwerdeverfahren, in dem ebenfalls über die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 5. Mai 2008 entschieden werden soll, ist neben dieser einfacheren Rechtsschutzmöglichkeit überflüssig und daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 175 Rdnr. 5). Daran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht nichts.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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