Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 10447/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1108/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, seine geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2007 zu erfüllen, ist unbegründet.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Er ist nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil er bei der gebotenen Berücksichtigung jedenfalls des Vermögens seiner Partnerin RK (im Folgenden: K), welches sich auf ca. 40000,- EUR beläuft, seinen Lebensunterhalt sichern kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass die vom Antragsteller und K spätestens im Jahre 1997 mit dem Abschluss des gemeinsamen Mietvertrages zum 1. September 1997 begründete Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 c) SGB II zwischen ihnen nach wie vor besteht. Allerdings haben der Antragsteller und K bei der persönlichen Anhörung bzw. Vernehmung im Erörterungs- und Beweistermin vom 30. April 2008 angegeben, sie hätten sich im Jahre 2005 getrennt und bildeten seither nur noch eine Wohngemeinschaft. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die überzeugende Beweiswürdigung des SG, an der auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller und K unterzeichneten "Widerspruchs" vom 22. Mai 2008/3. Juni 2008 sowie der Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2008 festzuhalten ist. Soweit der Antragsteller und K in dem angeführten "Widerspruch" ausführen, sie seien seit 23. März 2006 kein Paar mehr, steht dies in Widerspruch zur ihren bisherigen Angaben, dass die Trennung zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2005 stattgefunden habe. Die Behauptung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, es werde eine strikte Trennung der Haushaltskosten vorgenommen, steht in Widerspruch zur Aussage der K im Termin vom 30. April 2008, sie kaufe grundsätzlich die Lebensmittel ein und der Antragsteller esse davon mit. Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft in Form der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft keineswegs zwingend erforderlich, dass eine Befugnis besteht, über das Einkommen oder Vermögen des Partners zu verfügen.
Da nach alledem die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren bereits abschließend geklärt ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keiner Folgenabwägung nach den im Beschluss der 3. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 – dargelegten Maßstäben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens war auch der mit der Beschwerde erhobene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, seine geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2007 zu erfüllen, ist unbegründet.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Er ist nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil er bei der gebotenen Berücksichtigung jedenfalls des Vermögens seiner Partnerin RK (im Folgenden: K), welches sich auf ca. 40000,- EUR beläuft, seinen Lebensunterhalt sichern kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass die vom Antragsteller und K spätestens im Jahre 1997 mit dem Abschluss des gemeinsamen Mietvertrages zum 1. September 1997 begründete Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 c) SGB II zwischen ihnen nach wie vor besteht. Allerdings haben der Antragsteller und K bei der persönlichen Anhörung bzw. Vernehmung im Erörterungs- und Beweistermin vom 30. April 2008 angegeben, sie hätten sich im Jahre 2005 getrennt und bildeten seither nur noch eine Wohngemeinschaft. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die überzeugende Beweiswürdigung des SG, an der auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller und K unterzeichneten "Widerspruchs" vom 22. Mai 2008/3. Juni 2008 sowie der Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2008 festzuhalten ist. Soweit der Antragsteller und K in dem angeführten "Widerspruch" ausführen, sie seien seit 23. März 2006 kein Paar mehr, steht dies in Widerspruch zur ihren bisherigen Angaben, dass die Trennung zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2005 stattgefunden habe. Die Behauptung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, es werde eine strikte Trennung der Haushaltskosten vorgenommen, steht in Widerspruch zur Aussage der K im Termin vom 30. April 2008, sie kaufe grundsätzlich die Lebensmittel ein und der Antragsteller esse davon mit. Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft in Form der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft keineswegs zwingend erforderlich, dass eine Befugnis besteht, über das Einkommen oder Vermögen des Partners zu verfügen.
Da nach alledem die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren bereits abschließend geklärt ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keiner Folgenabwägung nach den im Beschluss der 3. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 – dargelegten Maßstäben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens war auch der mit der Beschwerde erhobene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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