Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 SF 77/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 123/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. April 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde war gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.
Die Beschwerde ist nach § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig; sie war daher zu verwerfen. Über die von der Landeskasse zu vergütenden Kosten des Antragstellers als des im Wege der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit den §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO) beigeordneten Rechtsanwaltes hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss des Urkundsbeamten nach § 55 Abs. 1 RVG entschieden. Das im Erinnerungsverfahren angerufene SG entscheidet insoweit "endgültig" (vgl. § 178 Satz 1 SGG). Die Vorschriften der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG werden durch die für das sozialgerichtliche Verfahren geltende und entsprechend heranzuziehende Regelung des § 178 Satz 1 SGG "über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren" (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG) verdrängt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 1 B 60/08 SF AL - veröffentlicht in sozialgerichtsbarkeit.de; für den zeitlichen Geltungsbereich der BRAGO schon LSG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/05 RJ - veröffentlicht in juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. September 2007 - L 13 B 2/06 AS SF - veröffentlicht in juris). Soweit vertreten wird, die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG seien über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und den dortigen Verweis auf die Vorschriften der ZPO anwendbar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2007 - L 20 B 91/07 - veröffentlicht in juris), lässt sich ein solcher Verweis aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entnehmen. Die Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Staat sind nur in den Vorschriften der §§ 44 ff. RVG geregelt, die indes - wie dargelegt - keine vorrangigen Verfahrensregeln für Rechtsmittel enthalten. Im Übrigen ist die Beschwerde auch im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (vgl. § 197 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.
Die Beschwerde ist nach § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig; sie war daher zu verwerfen. Über die von der Landeskasse zu vergütenden Kosten des Antragstellers als des im Wege der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit den §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO) beigeordneten Rechtsanwaltes hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss des Urkundsbeamten nach § 55 Abs. 1 RVG entschieden. Das im Erinnerungsverfahren angerufene SG entscheidet insoweit "endgültig" (vgl. § 178 Satz 1 SGG). Die Vorschriften der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG werden durch die für das sozialgerichtliche Verfahren geltende und entsprechend heranzuziehende Regelung des § 178 Satz 1 SGG "über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren" (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG) verdrängt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 1 B 60/08 SF AL - veröffentlicht in sozialgerichtsbarkeit.de; für den zeitlichen Geltungsbereich der BRAGO schon LSG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/05 RJ - veröffentlicht in juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. September 2007 - L 13 B 2/06 AS SF - veröffentlicht in juris). Soweit vertreten wird, die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG seien über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und den dortigen Verweis auf die Vorschriften der ZPO anwendbar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2007 - L 20 B 91/07 - veröffentlicht in juris), lässt sich ein solcher Verweis aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entnehmen. Die Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Staat sind nur in den Vorschriften der §§ 44 ff. RVG geregelt, die indes - wie dargelegt - keine vorrangigen Verfahrensregeln für Rechtsmittel enthalten. Im Übrigen ist die Beschwerde auch im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (vgl. § 197 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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