Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 586/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1184/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss in seinem Tenor zu 3.) aufgehoben und - in Abänderung des Tenors zu 2.) – die Auszahlung der seit dem 01. April 2008 einbehaltenen Leistungen zur Grundsicherung angeordnet werden. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit ab dem 01. April 2008.
Die Antragstellerin steht seit Anfang 2005 im Leistungsbezug des Antragsgegners. Im August 2006 begann sie am Oberstufenzentrum U eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die voraussichtlich am 15. Juli 2009 enden wird. Spätestens seit Juli 2006 war der Antragsgegner über die geplante Ausbildung detailliert informiert und gewährte der Antragstellerin ab Sommer 2006 wiederholt mit der Ausbildung in Zusammenhang stehende Leistungen. Unter Vorlage einer Bescheinigung über ihren fortdauernden Schulbesuch beantragte die Antragstellerin im September 2007 die Fortzahlung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II, die ihr der Antragsgegner für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 30. September 2008 mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 – geändert durch Bescheid vom 28. Januar 2008 aufgrund Leistungsbewilligung nunmehr auch für die 1989 geborene Tochter M B – gewährte.
Im Februar 2008 stellte der Antragsgegner fest, dass es sich bei der Ausbildung der Antragstellerin um eine Zweitausbildung handelt, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist. Ohne die Antragstellerin zuvor angehört zu haben, hob er mit Bescheid vom 20. Februar 2008 seinen Bescheid vom 28. Januar 2008 bzgl. der der Antragstellerin gewährten Leistungen mit Wirkung für die Zeit ab dem 01. April 2008 auf und stellte die Leistungen ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin nach § 7 Abs. 5 SGB II als Auszubildende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätte. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Die Antragstellerin könne sich auf den Vertrauensschutz berufen. Es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Vertrauensschutz ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mangels entsprechender Sachkunde nicht habe erkennen können. Überdies führe das auszuübende Ermessen zur Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens. Zudem überwiege ihr Interesse am Bestand des Verwaltungsaktes. Dies habe die weiter vorzunehmende Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse ergeben. Die Änderungsentscheidung beruhe auf § 48 SGB X. Mit an die Antragstellerin gerichtetem Änderungsbescheid vom selben Tag gewährte der Antragsgegner schließlich allein für die Tochter M Leistungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2008.
Mit ihrem am 12. März 2008 eingegangenen Widerspruch vom 11. März 2008, über den bisher nicht entschieden ist, wandte sich die Antragstellerin gegen die Leistungsaufhebung. Am 16. April 2008 hat sie beim Sozialgericht Neuruppin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2008 nicht vorlägen.
Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 14. Mai 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. März 2008 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2008 angeordnet und – so der Tenor zu 2.) und 3.) - die Leistungseinstellung sowie den Änderungsbescheid vom 20. Februar 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen sei. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nur in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ernsthafte Zweifel bestünden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Antragstellerin seien bis einschließlich September 2008 Leistungen bewilligt worden. Eine Aufhebung der Leistungsgewährung nach § 48 SGB X scheide mangels Änderung der Verhältnisse aus. Maßgeblich sei daher § 45 SGB X. Auch dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Der Antragsgegner habe selbst eingeräumt, dass Vertrauensschutz bestehe und er selbst fälschlicherweise die Leistungen bewilligt habe. Es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Maßnahme abzubrechen und – wie der Antragsgegner inzwischen fordert - bei einem anderen Träger fortzuführen.
Gegen diesen ihm am 21. Mai 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Juni 2008 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Er meint, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin eine Leistungsgewährung erst ab dem 16. April 2008 begehre. Auch bestünden erhebliche Zweifel an der Auffassung des Sozialgerichts, dass die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2008 rechtswidrig sei. Zu Recht gehe es zwar davon aus, dass sich die Rücknahme nach § 45 SGB X zu richten habe. Diese sei für die Zukunft jedoch nicht zu beanstanden. Im Bescheid vom 20. Februar 2008 habe er die Schutzwürdigkeit des Vertrauens lediglich für die Vergangenheit bejaht, nicht aber für die Zukunft. Für die Zukunft sei die Änderung an § 45 Abs. 1 Satz 2 und 1 SGB X zu messen. Auf den Erhalt der zwar gewährten, jedoch noch nicht ausgezahlten Leistungen habe die Antragstellerin jedoch nicht vertrauen können. Dies folge zum einen bereits aus der Leistungsaufhebung im Februar mit Wirkung zum April 2008. Zum anderen wiege bei Dauerverwaltungsakten das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes grundsätzlich höher als das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Ausbildung ggf. nicht fortgeführt werden könne, ergebe sich nichts anderes. Der Antragstellerin stehe auch über den derzeitigen Gewährungszeitraum hinaus ab Oktober 2008 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mehr zu.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat ferner die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin V beantragt. Sie hält den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass das Gericht von der Ermächtigung des § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG keinen Gebrauch gemacht habe, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf den 01. April 2008 zurückwirke. Im Übrigen habe der Antragsgegner die Leistungsaufhebung auf § 48 SGB X gestützt; eine Umdeutung in eine Rücknahme nach § 45 SGB X komme nicht in Betracht. Seiner Pflicht zur Ermessensausübung für die Zukunft habe der Antragsgegner nicht genüge getan. Gegen eine Rücknahme spreche das besonders grobe Verschulden des Antragsgegners, während auf Seiten der Antragstellerin überhaupt kein Verschulden vorliege.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2008 ist nach § 172 Abs. 1 und 3 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Indes ist die Beschwerde im Wesentlichen unbegründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage weitgehend zutreffend.
Richtig hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin als solchen nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgelegt. Denn da der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 – geändert durch Bescheid vom 28. Januar 2008 – Leistungen zur Grundsicherung bis einschließlich September 2008 gewährt hat, wäre ihrem Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 20. Februar 2008 genüge getan.
Weiter hat es auch zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. März 2008 gegen den Aufhebungsbescheid vom 20. Februar 2008 angeordnet. Denn zwar haben nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Anderes gilt jedoch vorliegend nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Ziffer 1 SGB II, da der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. April 2008 aufgehoben und damit eine Entscheidungen über - der Antragstellerin (nicht) zustehende - Leistungen der Grundsicherung getroffen hat (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 12 m.w.N.).
Mit ihrem Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid muss die Antragstellerin Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt ihr Interesse, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, nicht. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen ganz erhebliche Zweifel.
Abgesehen davon, dass der Aufhebungsbescheid vom 20. Februar 2008 an einem bisher nicht geheilten Verfahrensmangel, nämlich der unterlassenen Anhörung der Antragstellerin nach § 24 SGB X leidet, hat der Antragsgegner seine Entscheidung, die Leistungsbewilligung ab dem 1. April 2008 – mithin ausschließlich für die Zukunft – aufzuheben, ausdrücklich auf § 48 SGB X gestützt. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, was hier offensichtlich nicht der Fall war. Die Antragstellerin befand sich bereits seit August 2006 und damit auch zum Zeitpunkt des Erlasses der nunmehr teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheide in schulischer Ausbildung. Da es sich bei dieser Ausbildung um eine – ausweislich der unstreitigen Einschätzung des Antragsgegners - nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähige handelt, hatte sie bereits seit August 2006 keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II (§ 7 Abs. 5 SGB II). Eine Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides wäre mithin nur nach Maßgabe der § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III in Betracht gekommen. Das Vorliegen der danach erforderlichen Voraussetzungen hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 20. Februar 2008 jedoch selbst für nicht gegeben erachtet, ohne dass seinen dortigen Ausführungen eine Differenzierung für eine Rücknahme bezogen auf die Vergangenheit einerseits und bzgl. der Zukunft andererseits – wie er nunmehr behauptet - zu entnehmen wäre.
Ob die damalige Einschätzung des Antragsgegners zutreffend war oder er jetzt zu Recht davon ausgeht, dass die genannten Vorschriften eine Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zukunft sehr wohl ermöglichen würden, ist für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Denn angesichts der ausdrücklich auf § 48 SGB X gestützten Leistungsaufhebung wäre dies nur dann relevant, wenn der Aufhebungsbescheid nach § 43 SGB X umgedeutet werden könnte oder, weil der Verfügungssatz derselbe bliebe, ein Nachschieben von Gründen zulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2002 – B 3 P 8/01 R – zitiert nach juris, Rn. 25; Fall der Umdeutung: BSG, Urteil vom 17.04.1986 – 7 RAr 101/84 – zitiert nach juris, Rn. 13 f. sowie BSG, Urteil vom 22.06.1988 – 9/9a RV 3/86 – zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; anders Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 43 SGB X Rn. 20, 21 – bloßer Austausch der Begründung). Dies ist jedoch nicht möglich, würde nämlich voraussetzen, dass dem Antragsgegner auch bei der auf § 45 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung kein Rücknahmeermessen zugestanden hätte bzw. dieses auf Null reduziert gewesen wäre. Denn nur in solchen Fällen ist das Umdeutungsverbot des § 43 Abs. 3 SGB X unanwendbar und eine Auswechslung der Begründung bzw. ein Nachschieben von Gründen zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2002 – B 3 P 8/01 R – zitiert nach juris, Rn. 25). Anders als die von dem Antragsgegner ausgesprochene Leistungsaufhebung für die Zukunft nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X steht jedoch die Rücknahme einer Leistungsbewilligung für die Zukunft nach § 45 SGB X im Ermessen der Behörde. Daran ändert auch die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III nichts. Danach handelt es sich bei der Rücknahme nur dann nicht um eine Ermessensentscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllt sind. Dies aber ist hier unstreitig nicht der Fall. Insbesondere gilt dies auch für die dort geregelte Ziffer Nr. 3. Dass die Antragstellerin inzwischen durch den Aufhebungsbescheid vom 20. Februar 2008 von der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung erfahren hat, begründet nicht die in der Vorschrift vorausgesetzte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Denn diese muss zum Zeitpunkt des Erlasses des bewilligenden Bescheides vorliegen. Dass die Behörde den Begünstigten durch einen späteren Hinweis von der Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt hat, reicht gerade nicht (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rn. 41).
Die Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 SGB X hätte vorliegend mithin die Ausübung von – keinesfalls auf Null reduziertem - Ermessen vorausgesetzt. Dieses aber hat der Antragsgegner in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid entweder zugunsten der Antragstellerin oder – ausgehend von seiner Behauptung, die Anwendbarkeit des § 45 SGB X für die Zukunft in dem Bescheid überhaupt nicht geprüft zu haben – gerade nicht ausgeübt.
Bestehen mithin ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheides, muss die Antragstellerin mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren Erfolg haben. Sie hat ein überwiegendes Interesse daran, vor einer sofortigen Vollziehung eines vermutlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes geschützt zu werden, mit dem die Bewilligung von - der Existenzsicherung dienenden - Leistungen zur Grundsicherung rückgängig gemacht wird. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines vermutlich rechtswidrigen Veraltungsaktes kann hingegen nicht bestehen.
Soweit das Sozialgericht in seinem Tenor zu 2.) die Leistungseinstellung aufgehoben hat, ging es ihm offensichtlich darum, die Auszahlung der seit dem 1. April 2008 durch den Antragsgegner einbehaltenen Leistungen anzuordnen, mithin die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG rückwirkend auszusetzen. Dies ist auch sachgerecht. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein sachliches Rückabwicklungsinteresse. Dass das Gericht diese Anordnung nicht - dem ursprünglichen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag der Antragstellerin entsprechend – auf den Zeitraum ab dem 16. April 2008 oder den ab gerichtlicher Entscheidung begrenzt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. März 2008 ist nicht erst für den Zeitraum ab dem 16. April 2008 oder einen noch späteren eingetreten. Im Rahmen des dem Gericht insoweit zustehenden Ermessens erscheint es daher angemessen, auch die Vollziehung rückwirkend ab dem Zeitpunkt auszusetzen, zu dem die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung Bedeutung erlangt.
Nicht hingegen konnte der Tenor zu 3.) - Aufhebung des Änderungsbescheides vom 20. Februar 2008 - im angefochtenen Beschluss Bestand haben. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren bietet keinen Raum für die Aufhebung von Bescheiden.
Der Antrag des Antragsgegners nach § 199 SGG hat sich mit diesem Beschluss erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ausgang in der Sache. Allein die Aufhebung des Tenors zu 3.) und die Klarstellung der mit dem Tenor zu 2.) im sozialgerichtlichen Beschluss erstrebten Rechtsfolge stellt sich insgesamt als derart unwesentliches Obsiegen des Antragsgegners dar, dass eine Kostenquotelung nicht angemessen erscheint.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in diesem Beschluss kein Raum.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit ab dem 01. April 2008.
Die Antragstellerin steht seit Anfang 2005 im Leistungsbezug des Antragsgegners. Im August 2006 begann sie am Oberstufenzentrum U eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die voraussichtlich am 15. Juli 2009 enden wird. Spätestens seit Juli 2006 war der Antragsgegner über die geplante Ausbildung detailliert informiert und gewährte der Antragstellerin ab Sommer 2006 wiederholt mit der Ausbildung in Zusammenhang stehende Leistungen. Unter Vorlage einer Bescheinigung über ihren fortdauernden Schulbesuch beantragte die Antragstellerin im September 2007 die Fortzahlung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II, die ihr der Antragsgegner für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 30. September 2008 mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 – geändert durch Bescheid vom 28. Januar 2008 aufgrund Leistungsbewilligung nunmehr auch für die 1989 geborene Tochter M B – gewährte.
Im Februar 2008 stellte der Antragsgegner fest, dass es sich bei der Ausbildung der Antragstellerin um eine Zweitausbildung handelt, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist. Ohne die Antragstellerin zuvor angehört zu haben, hob er mit Bescheid vom 20. Februar 2008 seinen Bescheid vom 28. Januar 2008 bzgl. der der Antragstellerin gewährten Leistungen mit Wirkung für die Zeit ab dem 01. April 2008 auf und stellte die Leistungen ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin nach § 7 Abs. 5 SGB II als Auszubildende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätte. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Die Antragstellerin könne sich auf den Vertrauensschutz berufen. Es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Vertrauensschutz ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mangels entsprechender Sachkunde nicht habe erkennen können. Überdies führe das auszuübende Ermessen zur Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens. Zudem überwiege ihr Interesse am Bestand des Verwaltungsaktes. Dies habe die weiter vorzunehmende Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse ergeben. Die Änderungsentscheidung beruhe auf § 48 SGB X. Mit an die Antragstellerin gerichtetem Änderungsbescheid vom selben Tag gewährte der Antragsgegner schließlich allein für die Tochter M Leistungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2008.
Mit ihrem am 12. März 2008 eingegangenen Widerspruch vom 11. März 2008, über den bisher nicht entschieden ist, wandte sich die Antragstellerin gegen die Leistungsaufhebung. Am 16. April 2008 hat sie beim Sozialgericht Neuruppin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2008 nicht vorlägen.
Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 14. Mai 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. März 2008 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2008 angeordnet und – so der Tenor zu 2.) und 3.) - die Leistungseinstellung sowie den Änderungsbescheid vom 20. Februar 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen sei. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nur in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ernsthafte Zweifel bestünden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Antragstellerin seien bis einschließlich September 2008 Leistungen bewilligt worden. Eine Aufhebung der Leistungsgewährung nach § 48 SGB X scheide mangels Änderung der Verhältnisse aus. Maßgeblich sei daher § 45 SGB X. Auch dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Der Antragsgegner habe selbst eingeräumt, dass Vertrauensschutz bestehe und er selbst fälschlicherweise die Leistungen bewilligt habe. Es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Maßnahme abzubrechen und – wie der Antragsgegner inzwischen fordert - bei einem anderen Träger fortzuführen.
Gegen diesen ihm am 21. Mai 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Juni 2008 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Er meint, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin eine Leistungsgewährung erst ab dem 16. April 2008 begehre. Auch bestünden erhebliche Zweifel an der Auffassung des Sozialgerichts, dass die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2008 rechtswidrig sei. Zu Recht gehe es zwar davon aus, dass sich die Rücknahme nach § 45 SGB X zu richten habe. Diese sei für die Zukunft jedoch nicht zu beanstanden. Im Bescheid vom 20. Februar 2008 habe er die Schutzwürdigkeit des Vertrauens lediglich für die Vergangenheit bejaht, nicht aber für die Zukunft. Für die Zukunft sei die Änderung an § 45 Abs. 1 Satz 2 und 1 SGB X zu messen. Auf den Erhalt der zwar gewährten, jedoch noch nicht ausgezahlten Leistungen habe die Antragstellerin jedoch nicht vertrauen können. Dies folge zum einen bereits aus der Leistungsaufhebung im Februar mit Wirkung zum April 2008. Zum anderen wiege bei Dauerverwaltungsakten das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes grundsätzlich höher als das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Ausbildung ggf. nicht fortgeführt werden könne, ergebe sich nichts anderes. Der Antragstellerin stehe auch über den derzeitigen Gewährungszeitraum hinaus ab Oktober 2008 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mehr zu.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat ferner die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin V beantragt. Sie hält den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass das Gericht von der Ermächtigung des § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG keinen Gebrauch gemacht habe, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf den 01. April 2008 zurückwirke. Im Übrigen habe der Antragsgegner die Leistungsaufhebung auf § 48 SGB X gestützt; eine Umdeutung in eine Rücknahme nach § 45 SGB X komme nicht in Betracht. Seiner Pflicht zur Ermessensausübung für die Zukunft habe der Antragsgegner nicht genüge getan. Gegen eine Rücknahme spreche das besonders grobe Verschulden des Antragsgegners, während auf Seiten der Antragstellerin überhaupt kein Verschulden vorliege.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2008 ist nach § 172 Abs. 1 und 3 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Indes ist die Beschwerde im Wesentlichen unbegründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage weitgehend zutreffend.
Richtig hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin als solchen nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgelegt. Denn da der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 – geändert durch Bescheid vom 28. Januar 2008 – Leistungen zur Grundsicherung bis einschließlich September 2008 gewährt hat, wäre ihrem Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 20. Februar 2008 genüge getan.
Weiter hat es auch zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. März 2008 gegen den Aufhebungsbescheid vom 20. Februar 2008 angeordnet. Denn zwar haben nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Anderes gilt jedoch vorliegend nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Ziffer 1 SGB II, da der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. April 2008 aufgehoben und damit eine Entscheidungen über - der Antragstellerin (nicht) zustehende - Leistungen der Grundsicherung getroffen hat (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 12 m.w.N.).
Mit ihrem Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid muss die Antragstellerin Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt ihr Interesse, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, nicht. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen ganz erhebliche Zweifel.
Abgesehen davon, dass der Aufhebungsbescheid vom 20. Februar 2008 an einem bisher nicht geheilten Verfahrensmangel, nämlich der unterlassenen Anhörung der Antragstellerin nach § 24 SGB X leidet, hat der Antragsgegner seine Entscheidung, die Leistungsbewilligung ab dem 1. April 2008 – mithin ausschließlich für die Zukunft – aufzuheben, ausdrücklich auf § 48 SGB X gestützt. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, was hier offensichtlich nicht der Fall war. Die Antragstellerin befand sich bereits seit August 2006 und damit auch zum Zeitpunkt des Erlasses der nunmehr teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheide in schulischer Ausbildung. Da es sich bei dieser Ausbildung um eine – ausweislich der unstreitigen Einschätzung des Antragsgegners - nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähige handelt, hatte sie bereits seit August 2006 keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II (§ 7 Abs. 5 SGB II). Eine Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides wäre mithin nur nach Maßgabe der § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III in Betracht gekommen. Das Vorliegen der danach erforderlichen Voraussetzungen hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 20. Februar 2008 jedoch selbst für nicht gegeben erachtet, ohne dass seinen dortigen Ausführungen eine Differenzierung für eine Rücknahme bezogen auf die Vergangenheit einerseits und bzgl. der Zukunft andererseits – wie er nunmehr behauptet - zu entnehmen wäre.
Ob die damalige Einschätzung des Antragsgegners zutreffend war oder er jetzt zu Recht davon ausgeht, dass die genannten Vorschriften eine Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zukunft sehr wohl ermöglichen würden, ist für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Denn angesichts der ausdrücklich auf § 48 SGB X gestützten Leistungsaufhebung wäre dies nur dann relevant, wenn der Aufhebungsbescheid nach § 43 SGB X umgedeutet werden könnte oder, weil der Verfügungssatz derselbe bliebe, ein Nachschieben von Gründen zulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2002 – B 3 P 8/01 R – zitiert nach juris, Rn. 25; Fall der Umdeutung: BSG, Urteil vom 17.04.1986 – 7 RAr 101/84 – zitiert nach juris, Rn. 13 f. sowie BSG, Urteil vom 22.06.1988 – 9/9a RV 3/86 – zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; anders Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 43 SGB X Rn. 20, 21 – bloßer Austausch der Begründung). Dies ist jedoch nicht möglich, würde nämlich voraussetzen, dass dem Antragsgegner auch bei der auf § 45 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung kein Rücknahmeermessen zugestanden hätte bzw. dieses auf Null reduziert gewesen wäre. Denn nur in solchen Fällen ist das Umdeutungsverbot des § 43 Abs. 3 SGB X unanwendbar und eine Auswechslung der Begründung bzw. ein Nachschieben von Gründen zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2002 – B 3 P 8/01 R – zitiert nach juris, Rn. 25). Anders als die von dem Antragsgegner ausgesprochene Leistungsaufhebung für die Zukunft nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X steht jedoch die Rücknahme einer Leistungsbewilligung für die Zukunft nach § 45 SGB X im Ermessen der Behörde. Daran ändert auch die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III nichts. Danach handelt es sich bei der Rücknahme nur dann nicht um eine Ermessensentscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllt sind. Dies aber ist hier unstreitig nicht der Fall. Insbesondere gilt dies auch für die dort geregelte Ziffer Nr. 3. Dass die Antragstellerin inzwischen durch den Aufhebungsbescheid vom 20. Februar 2008 von der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung erfahren hat, begründet nicht die in der Vorschrift vorausgesetzte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Denn diese muss zum Zeitpunkt des Erlasses des bewilligenden Bescheides vorliegen. Dass die Behörde den Begünstigten durch einen späteren Hinweis von der Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt hat, reicht gerade nicht (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rn. 41).
Die Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 SGB X hätte vorliegend mithin die Ausübung von – keinesfalls auf Null reduziertem - Ermessen vorausgesetzt. Dieses aber hat der Antragsgegner in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid entweder zugunsten der Antragstellerin oder – ausgehend von seiner Behauptung, die Anwendbarkeit des § 45 SGB X für die Zukunft in dem Bescheid überhaupt nicht geprüft zu haben – gerade nicht ausgeübt.
Bestehen mithin ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheides, muss die Antragstellerin mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren Erfolg haben. Sie hat ein überwiegendes Interesse daran, vor einer sofortigen Vollziehung eines vermutlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes geschützt zu werden, mit dem die Bewilligung von - der Existenzsicherung dienenden - Leistungen zur Grundsicherung rückgängig gemacht wird. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines vermutlich rechtswidrigen Veraltungsaktes kann hingegen nicht bestehen.
Soweit das Sozialgericht in seinem Tenor zu 2.) die Leistungseinstellung aufgehoben hat, ging es ihm offensichtlich darum, die Auszahlung der seit dem 1. April 2008 durch den Antragsgegner einbehaltenen Leistungen anzuordnen, mithin die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG rückwirkend auszusetzen. Dies ist auch sachgerecht. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf den Charakter der Leistungen zur Grundsicherung als Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein sachliches Rückabwicklungsinteresse. Dass das Gericht diese Anordnung nicht - dem ursprünglichen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag der Antragstellerin entsprechend – auf den Zeitraum ab dem 16. April 2008 oder den ab gerichtlicher Entscheidung begrenzt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. März 2008 ist nicht erst für den Zeitraum ab dem 16. April 2008 oder einen noch späteren eingetreten. Im Rahmen des dem Gericht insoweit zustehenden Ermessens erscheint es daher angemessen, auch die Vollziehung rückwirkend ab dem Zeitpunkt auszusetzen, zu dem die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung Bedeutung erlangt.
Nicht hingegen konnte der Tenor zu 3.) - Aufhebung des Änderungsbescheides vom 20. Februar 2008 - im angefochtenen Beschluss Bestand haben. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren bietet keinen Raum für die Aufhebung von Bescheiden.
Der Antrag des Antragsgegners nach § 199 SGG hat sich mit diesem Beschluss erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ausgang in der Sache. Allein die Aufhebung des Tenors zu 3.) und die Klarstellung der mit dem Tenor zu 2.) im sozialgerichtlichen Beschluss erstrebten Rechtsfolge stellt sich insgesamt als derart unwesentliches Obsiegen des Antragsgegners dar, dass eine Kostenquotelung nicht angemessen erscheint.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in diesem Beschluss kein Raum.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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