Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 129 AS 10570/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1594/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung auch verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. September 2008 Regel- leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351,00 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrag- stellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG ) eine Änderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend geltend macht, dass (1.) die dem Antragsgegner vom Sozialgericht (SG) für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2008 im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorläufig als Darlehen auferlegten Leistungen als Zuschuss zu gewähren seien und (2.) der Antragsgegner zudem zu verpflichten sei, über den 31. Juli 2008 hinaus für einen angemessenen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) "in gesetzlicher Höhe" zu erbringen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller eine Gewährung der bereits von dem Antragsgegner für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2008 in Ausführung des angefochtenen Beschlusses ausgezahlten Leistungen als Zuschuss begehrt, ist ein Anordnungsgrund für eine derartige Regelungsanordnung nicht (mehr) ersichtlich. Da die Leistungen tatsächlich erfolgt sind und der Lebensunterhalt des Antragstellers damit in dem in Rede stehenden Zeitraum als faktisch gesichert anzusehen ist, bleibt es der Klärung im Hauptsacheverfahren – S 157 AS 10589/08 - vorbehalten, ob diese Leistungen dem Kläger überhaupt – und wenn ja, als Zuschuss - zustehen oder ggfs. zu erstatten sind.
Für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. September 2008 war der Antragsgegner durch eine weitere Regelungsanordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einstweilen die Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von monatlich 351,00 EUR zu gewähren. Die Anordnung erfolgt ohne Anhörung des Antragsgegners zu der Beschwerdeschrift, in der neue Tatsachen ohnehin nicht vorgetragen werden, weil der von dem SG ausgeworfene Leistungszeitraum bereits abgelaufen ist und die Existenzsicherung des Antragstellers ab 1. August 2008 eine sofortige Entscheidung gebietet. Zwar kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend festgestellt werden, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf die Regelleistungen in der im Tenor bezeichneten Höhe zusteht. Bei der in diesem Fall vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -) war zugunsten des Antragstellers in Rechnung zu stellen, dass bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes und einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren sein Verfassungsrecht auf Sicherung des Existenzminimums verletzt würde. Dies wiegt ungleich schwerer als das öffentliche Interesse, keine (vorläufigen) Leistungen ohne Erfüllung sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage zu erbringen und insoweit mit dem Ausfallrisiko bei einer später dem Antragsteller im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens gegebenenfalls auferlegten Erstattungspflicht belastet zu sein.
Allerdings war die gerichtliche Anordnung in Anlehnung an § 41 Satz 2 SGB II unter Berücksichtigung des bereits vom SG ausgeworfenen Zeitraums auf die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. September 2008 und zudem auf die Gewährung der Regelleistungen zu beschränken. Ein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis, den Antragsgegner auch zur (weiteren) Übernahme von Unterkunftskosten zu verpflichten, ist nicht dargetan. Dies folgt schon daraus, dass eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers derzeit nicht zu besorgen ist. Im Fall einer – hier nicht ersichtlichen – Räumungsklage enthalten zudem § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 6 SGB II eine gesetzliche Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer Räumungsklage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 -). Für die Zeit ab 1. Oktober 2008 steht es dem Antragsteller frei, gegebenenfalls erneut bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG ) eine Änderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend geltend macht, dass (1.) die dem Antragsgegner vom Sozialgericht (SG) für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2008 im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorläufig als Darlehen auferlegten Leistungen als Zuschuss zu gewähren seien und (2.) der Antragsgegner zudem zu verpflichten sei, über den 31. Juli 2008 hinaus für einen angemessenen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) "in gesetzlicher Höhe" zu erbringen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller eine Gewährung der bereits von dem Antragsgegner für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2008 in Ausführung des angefochtenen Beschlusses ausgezahlten Leistungen als Zuschuss begehrt, ist ein Anordnungsgrund für eine derartige Regelungsanordnung nicht (mehr) ersichtlich. Da die Leistungen tatsächlich erfolgt sind und der Lebensunterhalt des Antragstellers damit in dem in Rede stehenden Zeitraum als faktisch gesichert anzusehen ist, bleibt es der Klärung im Hauptsacheverfahren – S 157 AS 10589/08 - vorbehalten, ob diese Leistungen dem Kläger überhaupt – und wenn ja, als Zuschuss - zustehen oder ggfs. zu erstatten sind.
Für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. September 2008 war der Antragsgegner durch eine weitere Regelungsanordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einstweilen die Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von monatlich 351,00 EUR zu gewähren. Die Anordnung erfolgt ohne Anhörung des Antragsgegners zu der Beschwerdeschrift, in der neue Tatsachen ohnehin nicht vorgetragen werden, weil der von dem SG ausgeworfene Leistungszeitraum bereits abgelaufen ist und die Existenzsicherung des Antragstellers ab 1. August 2008 eine sofortige Entscheidung gebietet. Zwar kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend festgestellt werden, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf die Regelleistungen in der im Tenor bezeichneten Höhe zusteht. Bei der in diesem Fall vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -) war zugunsten des Antragstellers in Rechnung zu stellen, dass bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes und einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren sein Verfassungsrecht auf Sicherung des Existenzminimums verletzt würde. Dies wiegt ungleich schwerer als das öffentliche Interesse, keine (vorläufigen) Leistungen ohne Erfüllung sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage zu erbringen und insoweit mit dem Ausfallrisiko bei einer später dem Antragsteller im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens gegebenenfalls auferlegten Erstattungspflicht belastet zu sein.
Allerdings war die gerichtliche Anordnung in Anlehnung an § 41 Satz 2 SGB II unter Berücksichtigung des bereits vom SG ausgeworfenen Zeitraums auf die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. September 2008 und zudem auf die Gewährung der Regelleistungen zu beschränken. Ein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis, den Antragsgegner auch zur (weiteren) Übernahme von Unterkunftskosten zu verpflichten, ist nicht dargetan. Dies folgt schon daraus, dass eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers derzeit nicht zu besorgen ist. Im Fall einer – hier nicht ersichtlichen – Räumungsklage enthalten zudem § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 6 SGB II eine gesetzliche Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer Räumungsklage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 -). Für die Zeit ab 1. Oktober 2008 steht es dem Antragsteller frei, gegebenenfalls erneut bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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