Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AS 4511/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1030/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam, in dem sie auf Gewährung von Umzugs- und Renovierungskosten klagt.
Anlässlich eines Antrages der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wies der Beklagte sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 auf die Unangemessenheit ihrer damaligen Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 367,25 EUR hin und führte aus, dass in R für eine Person lediglich eine Miete von 295,00 EUR (Bruttowarmmiete) angemessen sei. Ab dem 01. Juni 2007 würden die Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt.
Unter dem 13. Juni 2007 mietete die Klägerin zum 01. Juli 2007 eine 49,07 m² große Zweizimmerwohnung unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift zu einem Mietzins von insgesamt 320,80 EUR an. Am 11. Juli 2007 beantragte sie eine Umzugs- und Renovierungsbeihilfe, deren Gewährung der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2007 mit der Begründung ablehnte, dass vor Entstehen der Kosten keine Zusicherung beantragt und erteilt worden sei. Hiergegen legte die Klägerin, die nach eigenen Angaben am 21. Juli 2007 umzog, am 25. Juli 2007 Widerspruch ein. Dieser blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007).
Am 12. Dezember 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30. April 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Umzugs- und Renovierungsbeihilfe für eine Wohnung beantragt werde, für die die Mietkosten nach den Richtlinien des Beklagten als unangemessen beurteilt würden. Auf dieser Grundlage sei ein Rechtsanspruch der Klägerin aus § 22 Abs. 3 SGB II nicht hinreichend wahrscheinlich.
Gegen diesen ihr am 06. Mai 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Mai 2008 eingelegte Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, dass die Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht am Fehlen einer vorherigen Zusicherung des Beklagten scheitern könne. Die Zusicherung könne auch dann zu erteilen sein, wenn es sich um einen Umzug in eine unangemessen teure Wohnung handele, der Umzug aber auf Veranlassung des Leistungsträgers erfolge und der Betroffene bereit sei, sich dauerhaft mit einer Leistung in Höhe des von dem Kostenträger für angemessen gehaltenen Betrages zufrieden zu geben. Denn die Kosten für den Umzug fielen unabhängig von der Höhe der Mietkosten an. Im Übrigen habe der Beklagte von dem ihm nach § 22 Abs. 3 SGB II eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 172 Abs. 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Dabei ist irrelevant, ob der Streitwert in der Hauptsache den für eine statthafte Berufung erforderlichen Beschwerdewert erreicht. Der Gesetzgeber hat zum 01. April 2008 § 172 SGG neu gefasst und dabei für das sozialgerichtliche Verfahren gerade keine Regelung getroffen, die der in den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen entspricht. Vielmehr hat er in Absatz 3 der Norm Fallkonstellationen normiert, in denen die Beschwerde ausgeschlossen ist, hat jedoch davon abgesehen, die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch an den Streit- bzw. Beschwerdewert in der Hauptsache zu koppeln. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).
Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Potsdam die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Unabhängig davon, ob die Klägerin aktuell überhaupt bedürftig ist, hat ihre Klage jedenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Soweit die Klägerin meint, die Leistungsgewährung stehe damit im freien Ermessen des Beklagten, trifft dies nicht zu. Ermessen, das indes ggf. weitgehend reduziert sein dürfte, ist vielmehr nur dann eröffnet, wenn der zuständige Leistungsträger vorab die Zusicherung erteilt hatte. Denn die in der Vorschrift genannte Zusicherung stellt im Gegensatz zur Zusicherung in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 AS 10/06 R – zitiert nach juris, Rn. 27). Die Zusicherung muss vor dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82, 85; Berlin in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 97). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt Umzugs- und Renovierungskosten angefallen sind, wären sie jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem eine entsprechende Zusicherung gerade nicht vorlag. Selbst wenn man den am 11. Juli 2008 beim Beklagten eingegangenen Antrag der Klägerin sachdienlich als solchen auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten auslegte, änderte dies nichts daran, dass dieser Antrag zum Zeitpunkt des Entstehens etwaiger Kosten nicht positiv beschieden gewesen ist. Das Risiko, etwaige durch die Renovierung und den Umzug am 21. Juli 2007 verursachte Kosten selbst tragen zu müssen, trifft bei dieser Sachlage allein die Klägerin.
Auch liegt hier offensichtlich kein Fall vor, in dem – so dies überhaupt möglich sein sollte – ausnahmsweise vom Vorliegen einer vorherigen Zusicherung abgesehen werden kann. Weder war es der Klägerin aus wichtigem Grunde unzumutbar, eine vorherige Zusicherung einzuholen (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II) noch ist ein treuwidriges Verzögern einer dem Beklagten fristgerecht möglichen Entscheidung über ein Zusicherungsbegehren auch nur in Erwägung zu ziehen. Die Klägerin hat den Mietvertrag für die zum 01. Juli 2007 angemietete Wohnung unter dem 13. Juni 2007 unterzeichnet und erst einen knappen Monat später, nämlich mit am 11. Juli 2007 beim Beklagten eingegangenen Schreiben die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten beantragt. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr dieser erstmals von ihren Umzugsabsichten und hat über ihren Antrag noch am nächsten Tag entschieden.
Schließlich war die Einholung der Zusicherung hier nicht ausnahmsweise vor dem Hintergrund entbehrlich, dass der für die Wohnung zu entrichtende Mietzins sich außerhalb der von dem Beklagten angesetzten Angemessenheitsgrenzen bewegt. Es kann dabei dahinstehen, ob in einem derartigen Fall die Erteilung einer Zusicherung auf Übernahme von Umzugskosten überhaupt möglich wäre. Es widerspräche jedoch offensichtlich der gesetzlichen Wertung, Leistungsbeziehern, die angemessenen Wohnraum anmieten wollen, die Einholung der vorherigen Zusicherung abzuverlangen, hingegen gerade diejenigen, die sich Wohnraum suchen, der nicht innerhalb der als angemessen angesehenen Grenzen liegt, von dieser Verpflichtung zu befreien.
Dass hier schließlich etwaige Renovierungskosten entstanden sind, die zu den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringen Leistungen gehören (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 20. März 2008 – B 11b AS 31/06 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 14/08), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam, in dem sie auf Gewährung von Umzugs- und Renovierungskosten klagt.
Anlässlich eines Antrages der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wies der Beklagte sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 auf die Unangemessenheit ihrer damaligen Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 367,25 EUR hin und führte aus, dass in R für eine Person lediglich eine Miete von 295,00 EUR (Bruttowarmmiete) angemessen sei. Ab dem 01. Juni 2007 würden die Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt.
Unter dem 13. Juni 2007 mietete die Klägerin zum 01. Juli 2007 eine 49,07 m² große Zweizimmerwohnung unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift zu einem Mietzins von insgesamt 320,80 EUR an. Am 11. Juli 2007 beantragte sie eine Umzugs- und Renovierungsbeihilfe, deren Gewährung der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2007 mit der Begründung ablehnte, dass vor Entstehen der Kosten keine Zusicherung beantragt und erteilt worden sei. Hiergegen legte die Klägerin, die nach eigenen Angaben am 21. Juli 2007 umzog, am 25. Juli 2007 Widerspruch ein. Dieser blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007).
Am 12. Dezember 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30. April 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Umzugs- und Renovierungsbeihilfe für eine Wohnung beantragt werde, für die die Mietkosten nach den Richtlinien des Beklagten als unangemessen beurteilt würden. Auf dieser Grundlage sei ein Rechtsanspruch der Klägerin aus § 22 Abs. 3 SGB II nicht hinreichend wahrscheinlich.
Gegen diesen ihr am 06. Mai 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Mai 2008 eingelegte Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, dass die Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht am Fehlen einer vorherigen Zusicherung des Beklagten scheitern könne. Die Zusicherung könne auch dann zu erteilen sein, wenn es sich um einen Umzug in eine unangemessen teure Wohnung handele, der Umzug aber auf Veranlassung des Leistungsträgers erfolge und der Betroffene bereit sei, sich dauerhaft mit einer Leistung in Höhe des von dem Kostenträger für angemessen gehaltenen Betrages zufrieden zu geben. Denn die Kosten für den Umzug fielen unabhängig von der Höhe der Mietkosten an. Im Übrigen habe der Beklagte von dem ihm nach § 22 Abs. 3 SGB II eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 172 Abs. 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Dabei ist irrelevant, ob der Streitwert in der Hauptsache den für eine statthafte Berufung erforderlichen Beschwerdewert erreicht. Der Gesetzgeber hat zum 01. April 2008 § 172 SGG neu gefasst und dabei für das sozialgerichtliche Verfahren gerade keine Regelung getroffen, die der in den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen entspricht. Vielmehr hat er in Absatz 3 der Norm Fallkonstellationen normiert, in denen die Beschwerde ausgeschlossen ist, hat jedoch davon abgesehen, die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch an den Streit- bzw. Beschwerdewert in der Hauptsache zu koppeln. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).
Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Potsdam die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Unabhängig davon, ob die Klägerin aktuell überhaupt bedürftig ist, hat ihre Klage jedenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Soweit die Klägerin meint, die Leistungsgewährung stehe damit im freien Ermessen des Beklagten, trifft dies nicht zu. Ermessen, das indes ggf. weitgehend reduziert sein dürfte, ist vielmehr nur dann eröffnet, wenn der zuständige Leistungsträger vorab die Zusicherung erteilt hatte. Denn die in der Vorschrift genannte Zusicherung stellt im Gegensatz zur Zusicherung in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 AS 10/06 R – zitiert nach juris, Rn. 27). Die Zusicherung muss vor dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82, 85; Berlin in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 97). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt Umzugs- und Renovierungskosten angefallen sind, wären sie jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem eine entsprechende Zusicherung gerade nicht vorlag. Selbst wenn man den am 11. Juli 2008 beim Beklagten eingegangenen Antrag der Klägerin sachdienlich als solchen auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten auslegte, änderte dies nichts daran, dass dieser Antrag zum Zeitpunkt des Entstehens etwaiger Kosten nicht positiv beschieden gewesen ist. Das Risiko, etwaige durch die Renovierung und den Umzug am 21. Juli 2007 verursachte Kosten selbst tragen zu müssen, trifft bei dieser Sachlage allein die Klägerin.
Auch liegt hier offensichtlich kein Fall vor, in dem – so dies überhaupt möglich sein sollte – ausnahmsweise vom Vorliegen einer vorherigen Zusicherung abgesehen werden kann. Weder war es der Klägerin aus wichtigem Grunde unzumutbar, eine vorherige Zusicherung einzuholen (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II) noch ist ein treuwidriges Verzögern einer dem Beklagten fristgerecht möglichen Entscheidung über ein Zusicherungsbegehren auch nur in Erwägung zu ziehen. Die Klägerin hat den Mietvertrag für die zum 01. Juli 2007 angemietete Wohnung unter dem 13. Juni 2007 unterzeichnet und erst einen knappen Monat später, nämlich mit am 11. Juli 2007 beim Beklagten eingegangenen Schreiben die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten beantragt. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr dieser erstmals von ihren Umzugsabsichten und hat über ihren Antrag noch am nächsten Tag entschieden.
Schließlich war die Einholung der Zusicherung hier nicht ausnahmsweise vor dem Hintergrund entbehrlich, dass der für die Wohnung zu entrichtende Mietzins sich außerhalb der von dem Beklagten angesetzten Angemessenheitsgrenzen bewegt. Es kann dabei dahinstehen, ob in einem derartigen Fall die Erteilung einer Zusicherung auf Übernahme von Umzugskosten überhaupt möglich wäre. Es widerspräche jedoch offensichtlich der gesetzlichen Wertung, Leistungsbeziehern, die angemessenen Wohnraum anmieten wollen, die Einholung der vorherigen Zusicherung abzuverlangen, hingegen gerade diejenigen, die sich Wohnraum suchen, der nicht innerhalb der als angemessen angesehenen Grenzen liegt, von dieser Verpflichtung zu befreien.
Dass hier schließlich etwaige Renovierungskosten entstanden sind, die zu den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringen Leistungen gehören (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 20. März 2008 – B 11b AS 31/06 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 14/08), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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