Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 35/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 372/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. Januar 2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren zur Kostentragung dem Grunde nach nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit drei Bescheiden vom 19. September 20069 hob der Beklagte die zuvor ergangenen Bescheide vom 15. November 2005 und 2. Juni 2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 auf und berechnete die den Klägern zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2006 neu (1. Bescheid), bewilligte den Klägern Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Oktober 2006 bis März 2007 (2. Bescheid) und hob nochmals die Bescheide vom 15. November 2005 und 2. Juni 2006 auf und forderte damit gleichzeitig die Kläger auf, "den erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 546,31 EUR zurück zu zahlen" (3. Bescheid). Die – seinerzeit unvertretene – Klägerin zu 1) legte mit Schreiben vom 21. September 2006 "Widerspruch zum Bescheid vom 19. September 2006" ein mit der Begründung, dass "die Form des Schreibens wohl sehr unangemessen gewesen sei, einfach zu fordern, den Betrag zurück zu zahlen". Mit drei Schreiben vom 12. Dezember 2006, bei dem Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2006, teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass die Widersprüche gegen die drei Bescheide vom 19. September 2006 aufrecht erhalten blieben und bei Nichtbescheidung innerhalb der gesetzlichen Frist Untätigkeitsklage erhoben würde.
Nach Erhebung der Untätigkeitsklage am 3. Januar 2007 – auf den Inhalt der Klageschrift wird Bezug genommen – erteilte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 und die Kläger erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und stellten Kostenantrag.
Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 entschieden, dass Kosten nicht zu erstatten seien, und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K abgelehnt. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, dass der Beklagte zureichende Gründe gehabt habe, nicht innerhalb der dreimonatigen Wartefrist, die mit der Einlegung des Widerspruchs am 21. September 2006 begonnen habe, zu entscheiden.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Kläger
II.
Die Beschwerden sind nicht begründet. Der Beklagte hat den Klägern außergerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens nicht zu erstatten. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt K für dieses Verfahren.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten maßgebliche Bedeutung zukommt; allerdings sind auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung i. S. des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (st. Rspr. vgl. z. B. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).
Hiervon ausgehend sind den Klägern außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren nicht zu erstatten. Denn die am 3. Januar 2007 erhobene Untätigkeitsklage war auch noch zur Zeit der Erledigung des Rechtsstreits am 6. März 2007 unzulässig, weil die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG noch nicht abgelaufen war. Denn diese Frist wurde erst mit dem Eingang der drei Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12. Dezember 2006 am 13. Dezember 2006 in Lauf gesetzt. Die Klägerin zu 1) hatte zwar mit ihrem Schreiben vom 21. September 2006 bereits einen Widerspruch eingelegt, der bei dem Beklagten am 26. September 2006 eingegangen war, so dass die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG insoweit am 27. September 2006 zu laufen begann und am 26. Dezember 2006 abgelaufen war. Ausweislich der Klageschrift vom 3. Januar 2007 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger das Klagebegehren aber ausdrücklich auf die Bescheidung der Widersprüche "gegen die ersten beiden Bescheide" beschränkt. Denn darin ist ausgeführt, dass sich "die Untätigkeitsklage zunächst nur gegen die ersten beiden Bescheide richte". Die "ersten beiden Bescheide" sind aber nach dem Vorbringen in der Klageschrift der Bescheid vom 19. September 2006, mit dem die Bescheide vom 15. November 2005 und 2. Juni 2006 aufgehoben worden und die Leistungen für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2006 neu berechnet worden sind (1. Bescheid) und der weitere Bescheid vom 19. September 2006, mit dem Leistungen für die Monate Oktober bis März 2007 zugesprochen worden sind (2. Bescheid); mithin betraf die Untätigkeitsklage gerade nicht den dritten Bescheid, gegen den sich die Klägerin zu 1) mit ihrem Widerspruch vom 21. September 2006 allein gewandt hatte. Da die Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verbescheidung der insoweit erstmals am 13. Dezember 2006 erhobenen Widersprüche unzulässig war, ist eine Kostentragungspflicht des Beklagten nicht zu rechtfertigen, und zwar auch nicht aus Veranlassungsgesichtspunkten. Da der Beklagte erstmals am 13. Dezember 2006 Kenntnis von den insgesamt drei Widersprüchen hatte, durfte er davon ausgehen, dass ihm jedenfalls für die Bescheidung der Widersprüche gegen "die ersten beiden Bescheide" eine Dreimonatsfrist bis 13. März 2007 zur Verfügung stand.
Da die Untätigkeitsklage unzulässig war, fehlt es auch an der für die Bewilligung von PKH erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren gegen die Kostengrundentscheidung des SG folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 – L 18 B 426/06 AS –). Im PKH- Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren zur Kostentragung dem Grunde nach nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit drei Bescheiden vom 19. September 20069 hob der Beklagte die zuvor ergangenen Bescheide vom 15. November 2005 und 2. Juni 2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 auf und berechnete die den Klägern zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2006 neu (1. Bescheid), bewilligte den Klägern Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Oktober 2006 bis März 2007 (2. Bescheid) und hob nochmals die Bescheide vom 15. November 2005 und 2. Juni 2006 auf und forderte damit gleichzeitig die Kläger auf, "den erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 546,31 EUR zurück zu zahlen" (3. Bescheid). Die – seinerzeit unvertretene – Klägerin zu 1) legte mit Schreiben vom 21. September 2006 "Widerspruch zum Bescheid vom 19. September 2006" ein mit der Begründung, dass "die Form des Schreibens wohl sehr unangemessen gewesen sei, einfach zu fordern, den Betrag zurück zu zahlen". Mit drei Schreiben vom 12. Dezember 2006, bei dem Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2006, teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass die Widersprüche gegen die drei Bescheide vom 19. September 2006 aufrecht erhalten blieben und bei Nichtbescheidung innerhalb der gesetzlichen Frist Untätigkeitsklage erhoben würde.
Nach Erhebung der Untätigkeitsklage am 3. Januar 2007 – auf den Inhalt der Klageschrift wird Bezug genommen – erteilte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 und die Kläger erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und stellten Kostenantrag.
Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 entschieden, dass Kosten nicht zu erstatten seien, und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K abgelehnt. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, dass der Beklagte zureichende Gründe gehabt habe, nicht innerhalb der dreimonatigen Wartefrist, die mit der Einlegung des Widerspruchs am 21. September 2006 begonnen habe, zu entscheiden.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Kläger
II.
Die Beschwerden sind nicht begründet. Der Beklagte hat den Klägern außergerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens nicht zu erstatten. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt K für dieses Verfahren.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten maßgebliche Bedeutung zukommt; allerdings sind auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung i. S. des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (st. Rspr. vgl. z. B. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).
Hiervon ausgehend sind den Klägern außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren nicht zu erstatten. Denn die am 3. Januar 2007 erhobene Untätigkeitsklage war auch noch zur Zeit der Erledigung des Rechtsstreits am 6. März 2007 unzulässig, weil die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG noch nicht abgelaufen war. Denn diese Frist wurde erst mit dem Eingang der drei Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12. Dezember 2006 am 13. Dezember 2006 in Lauf gesetzt. Die Klägerin zu 1) hatte zwar mit ihrem Schreiben vom 21. September 2006 bereits einen Widerspruch eingelegt, der bei dem Beklagten am 26. September 2006 eingegangen war, so dass die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG insoweit am 27. September 2006 zu laufen begann und am 26. Dezember 2006 abgelaufen war. Ausweislich der Klageschrift vom 3. Januar 2007 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger das Klagebegehren aber ausdrücklich auf die Bescheidung der Widersprüche "gegen die ersten beiden Bescheide" beschränkt. Denn darin ist ausgeführt, dass sich "die Untätigkeitsklage zunächst nur gegen die ersten beiden Bescheide richte". Die "ersten beiden Bescheide" sind aber nach dem Vorbringen in der Klageschrift der Bescheid vom 19. September 2006, mit dem die Bescheide vom 15. November 2005 und 2. Juni 2006 aufgehoben worden und die Leistungen für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2006 neu berechnet worden sind (1. Bescheid) und der weitere Bescheid vom 19. September 2006, mit dem Leistungen für die Monate Oktober bis März 2007 zugesprochen worden sind (2. Bescheid); mithin betraf die Untätigkeitsklage gerade nicht den dritten Bescheid, gegen den sich die Klägerin zu 1) mit ihrem Widerspruch vom 21. September 2006 allein gewandt hatte. Da die Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verbescheidung der insoweit erstmals am 13. Dezember 2006 erhobenen Widersprüche unzulässig war, ist eine Kostentragungspflicht des Beklagten nicht zu rechtfertigen, und zwar auch nicht aus Veranlassungsgesichtspunkten. Da der Beklagte erstmals am 13. Dezember 2006 Kenntnis von den insgesamt drei Widersprüchen hatte, durfte er davon ausgehen, dass ihm jedenfalls für die Bescheidung der Widersprüche gegen "die ersten beiden Bescheide" eine Dreimonatsfrist bis 13. März 2007 zur Verfügung stand.
Da die Untätigkeitsklage unzulässig war, fehlt es auch an der für die Bewilligung von PKH erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren gegen die Kostengrundentscheidung des SG folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 – L 18 B 426/06 AS –). Im PKH- Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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