Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 3707/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 364/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt nur noch Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30. November 2008.
Er ist 1943 geboren und war zuletzt vom 01. Januar 1985 bis zum 31. März 2001 beitragspflichtig beschäftigt. Im Anschluss (ab dem 06. April 2001) bezog er bis zur Erschöpfung seines Anspruchs mit Ablauf des 21. November 2003 Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung - (SGB III).
Auf seinen Antrag vom 21. August 2003 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund; die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) mit Bescheid vom 10. November 2003 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Dezember 2003 von 1.433,13 Euro monatlich. Den Beginn der laufenden Zahlung setzte sie auf den 01. Januar 2004 fest und behielt die Nachzahlung für den Monat Dezember 2003 zunächst zur Befriedung von Erstattungsansprüchen ein. Da ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht wurde, teilte die DRV Bund dem Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2004 mit, sie werde die ihm für den Monat Dezember bewilligte Rente (1.433,13 Euro) nunmehr auszahlen, was dann auch geschah.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 22. November 2003 mit Rücksicht auf vorhandenes Immobilienvermögen ab.
Mit Urteil vom 19. Mai 2006 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Beklagte unter Änderung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 23. November 2003 bis zum 30. November 2003 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen und den zeitlich darüber hinaus gehenden Anspruch abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten hat es darauf gestützt, dass der Kläger bedürftig gewesen sei, weil ihm tatsächlich kein Vermögen zur Abdeckung seines laufenden Bedarfs zur Verfügung gestanden habe. Die übrigen Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe seien ebenfalls gegeben gewesen. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, hat es dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Bezug der Altersrente den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe - ungeachtet der Höhe des Rentenanspruchs – entfallen lasse.
Im Berufungsverfahren hat der Berichterstatter des Senats die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des 11. Senats des BSG vom 20. September 2001 – B 11 AL 35/01 R - (= SozR 3-4300 § 142 Nr 1) darauf aufmerksam gemacht, dass der klägerische Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für Dezember 2003 nicht zum Ruhen gekommen ist, da ihm die Rente für diesen Monat erst mit Zugang der Mitteilung der DRV Bund vom 22. Januar 2004 iS von § 142 Abs 1 SGB III zuerkannt wurde.
Daraufhin hat die Beklagte mit am 06. Juni 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 04. Juni 2007 erklärt, sie erkenne den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für Dezember 2003 in Höhe von 177,32 EUR an, da der vom ihm an sich für diesen Monat zu beanspruchende wöchentliche Leistungssatz von 363,65 EUR (gerundetes Bemessungsentgelt von 1030,00 EUR; erhöhter Leistungssatz und Leistungsgruppe C (entspricht Steuerklasse III)) um die wöchentliche Rentenachzahlung von 323,61 EUR (1.433,13 Euro: 31 x 7) zu mindern sei. Von der Ausführung des (Teil-)Anerkenntnisses sehe sie jedoch zunächst ab, da nicht erkennbar sei, ob der Rechtsstreit hiermit seine Erledigung fände.
Auf die Frage, ob er das Teilanerkenntnis annehme und den Rechtsstreit fortführe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 2007, mitgeteilt, er beanspruche "für den gesamten Zeitraum von abschlagsbedingter Rente ab 60. Lebensjahr bis zur abschlagsfreien Rente ab 65. Lebensjahr" – wie von der Beklagten ermittelt – 177,32 EUR monatlich Arbeitslosenhilfe, insgesamt also 10.639,20 EUR (60 x 177,32). Zur Begründung macht er vornehmlich geltend, dass die von ihm unterschriebene Erklärung nach § 428 SGB III ihn berechtige, von der Beklagten Leistungen – hier: Arbeitslosenhilfe - bis zum 30. November 2008 zu verlangen, da ihm erst ab dem 01. Dezember 2008 eine abschlagsfreie Rente wegen Alters zugestanden hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30. November 2008 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 177,32 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Klageabweisung des SG in vollem Umfange für Zeiträume ab dem 01. Januar 2004. Ein weitergehendes Anerkenntnis für Dezember 2003 sei ihr nicht möglich; das abgegebene Anerkenntnis werde sie nunmehr ausführen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte (Bd. II) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtstreit ist im Umfange des von der Beklagten abgegebenen (Teil-)Anerkenntnisses (Arbeitslosenhilfe für Dezember 2003 von 177,32 EUR) erledigt, da es der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 zumindest sinngemäß angenommen hat (§ 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); dass die Beklagte das Teilanerkenntnis in Verkennung des Umstandes seiner Annahme durch den Kläger noch nicht ausgeführt hat, steht der teilweisen Erledigung des Rechtstreits nicht entgegen.
Die Berufung, die somit nur noch anhängig ist, soweit sie die Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30. November 2008 betrifft, ist zulässig, aber unbegründet. Dabei ist von vornherein zwischen dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 und dem Zeitraum danach zu unterscheiden. Denn mit Wirkung ab dem 01. Januar 2005 sind die Regelungen des SGB III über die Arbeitslosenhilfe gänzlich aufgehoben worden (4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954). Seit dem 01. Januar 2005 kann einem bedürftigen Erwerbsfähigen nur noch Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von den Leistungsträgern des SGB II auf entsprechenden Antrag gewährt werden. Ab dem 01. Januar 2005 scheitert der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mithin bereits hieran (BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R, juris RdNr 14).
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit Wirkung vom 01. Januar 2005 verletzt nicht Verfassungsrecht (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl zuletzt Urteil vom 28. November 2007 - B 11a/7a AL 62/06 R, juris RdNr 15 mwN).
Auch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die – wie der Kläger - eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl BSG, aaO, RdNr 19 mwN). Nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III iVm § 198 Satz 2 Nr 3 SGB III haben auch solche Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Ziel der Regelung ist es gewesen, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu verschaffen, nicht jedoch eine Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung nach Dauer und Höhe zu übernehmen. Der Regelungsgehalt der so genannten "58-er-Regelung" beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird.
Soweit es die vor dem 01. Januar 2005 liegende Zeit betrifft, scheitert das Klagebegehren (jedenfalls) an den Regelungen der §§ 198 Satz 2 Nr 6, 142 Abs 1 Nr 4 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Zuerkannt iS des § 142 Abs 1 SGB III ist ein Anspruch dann, wenn der Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls ab dem Beginn der laufenden Rentenzahlung vor (BSG SozR 3-4300 § 142 Nr 1 RdNr 16 mwN), hier also ab dem 01. Januar 2004.
Unerheblich für den Eintritt des Ruhens ist, wie es zur Rentengewährung gekommen ist, denn der Rentenzuerkennung kommt Tatbestandswirkung zu. Rechtsfolge der Tatbestandswirkung ist, dass die Entscheidung der DRV Bund über die Zuerkennung der Altersrente von der Beklagten wie eine unbestrittene Tatsache zu beachten ist (BSG, aaO, RdNr 17).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Bezug einer - wie hier - niedrigeren Altersrente zum vollständigen Ruhen des Arbeitslosenhilfeanspruchs führt, bestehen nicht. Der Gesetzgeber ist iS einer typisierenden Betrachtung befugt, Ruhensregelungen zu normieren, die eine Prüfung der Bedürftigkeit schon vom Ansatz her überflüssig machen (BSG, aaO, RdNr 20 mwN).
Mit Rücksicht auf den begrenzten Anwendungsbereich des § 428 SGB III (siehe oben) lässt sich mit dieser Regelung kein anderes, dem Kläger günstigeres Ergebnis begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt nur noch Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30. November 2008.
Er ist 1943 geboren und war zuletzt vom 01. Januar 1985 bis zum 31. März 2001 beitragspflichtig beschäftigt. Im Anschluss (ab dem 06. April 2001) bezog er bis zur Erschöpfung seines Anspruchs mit Ablauf des 21. November 2003 Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung - (SGB III).
Auf seinen Antrag vom 21. August 2003 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund; die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) mit Bescheid vom 10. November 2003 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Dezember 2003 von 1.433,13 Euro monatlich. Den Beginn der laufenden Zahlung setzte sie auf den 01. Januar 2004 fest und behielt die Nachzahlung für den Monat Dezember 2003 zunächst zur Befriedung von Erstattungsansprüchen ein. Da ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht wurde, teilte die DRV Bund dem Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2004 mit, sie werde die ihm für den Monat Dezember bewilligte Rente (1.433,13 Euro) nunmehr auszahlen, was dann auch geschah.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 22. November 2003 mit Rücksicht auf vorhandenes Immobilienvermögen ab.
Mit Urteil vom 19. Mai 2006 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Beklagte unter Änderung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 23. November 2003 bis zum 30. November 2003 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen und den zeitlich darüber hinaus gehenden Anspruch abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten hat es darauf gestützt, dass der Kläger bedürftig gewesen sei, weil ihm tatsächlich kein Vermögen zur Abdeckung seines laufenden Bedarfs zur Verfügung gestanden habe. Die übrigen Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe seien ebenfalls gegeben gewesen. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, hat es dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Bezug der Altersrente den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe - ungeachtet der Höhe des Rentenanspruchs – entfallen lasse.
Im Berufungsverfahren hat der Berichterstatter des Senats die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des 11. Senats des BSG vom 20. September 2001 – B 11 AL 35/01 R - (= SozR 3-4300 § 142 Nr 1) darauf aufmerksam gemacht, dass der klägerische Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für Dezember 2003 nicht zum Ruhen gekommen ist, da ihm die Rente für diesen Monat erst mit Zugang der Mitteilung der DRV Bund vom 22. Januar 2004 iS von § 142 Abs 1 SGB III zuerkannt wurde.
Daraufhin hat die Beklagte mit am 06. Juni 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 04. Juni 2007 erklärt, sie erkenne den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für Dezember 2003 in Höhe von 177,32 EUR an, da der vom ihm an sich für diesen Monat zu beanspruchende wöchentliche Leistungssatz von 363,65 EUR (gerundetes Bemessungsentgelt von 1030,00 EUR; erhöhter Leistungssatz und Leistungsgruppe C (entspricht Steuerklasse III)) um die wöchentliche Rentenachzahlung von 323,61 EUR (1.433,13 Euro: 31 x 7) zu mindern sei. Von der Ausführung des (Teil-)Anerkenntnisses sehe sie jedoch zunächst ab, da nicht erkennbar sei, ob der Rechtsstreit hiermit seine Erledigung fände.
Auf die Frage, ob er das Teilanerkenntnis annehme und den Rechtsstreit fortführe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 2007, mitgeteilt, er beanspruche "für den gesamten Zeitraum von abschlagsbedingter Rente ab 60. Lebensjahr bis zur abschlagsfreien Rente ab 65. Lebensjahr" – wie von der Beklagten ermittelt – 177,32 EUR monatlich Arbeitslosenhilfe, insgesamt also 10.639,20 EUR (60 x 177,32). Zur Begründung macht er vornehmlich geltend, dass die von ihm unterschriebene Erklärung nach § 428 SGB III ihn berechtige, von der Beklagten Leistungen – hier: Arbeitslosenhilfe - bis zum 30. November 2008 zu verlangen, da ihm erst ab dem 01. Dezember 2008 eine abschlagsfreie Rente wegen Alters zugestanden hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30. November 2008 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 177,32 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Klageabweisung des SG in vollem Umfange für Zeiträume ab dem 01. Januar 2004. Ein weitergehendes Anerkenntnis für Dezember 2003 sei ihr nicht möglich; das abgegebene Anerkenntnis werde sie nunmehr ausführen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte (Bd. II) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtstreit ist im Umfange des von der Beklagten abgegebenen (Teil-)Anerkenntnisses (Arbeitslosenhilfe für Dezember 2003 von 177,32 EUR) erledigt, da es der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 zumindest sinngemäß angenommen hat (§ 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); dass die Beklagte das Teilanerkenntnis in Verkennung des Umstandes seiner Annahme durch den Kläger noch nicht ausgeführt hat, steht der teilweisen Erledigung des Rechtstreits nicht entgegen.
Die Berufung, die somit nur noch anhängig ist, soweit sie die Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30. November 2008 betrifft, ist zulässig, aber unbegründet. Dabei ist von vornherein zwischen dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 und dem Zeitraum danach zu unterscheiden. Denn mit Wirkung ab dem 01. Januar 2005 sind die Regelungen des SGB III über die Arbeitslosenhilfe gänzlich aufgehoben worden (4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954). Seit dem 01. Januar 2005 kann einem bedürftigen Erwerbsfähigen nur noch Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von den Leistungsträgern des SGB II auf entsprechenden Antrag gewährt werden. Ab dem 01. Januar 2005 scheitert der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mithin bereits hieran (BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R, juris RdNr 14).
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit Wirkung vom 01. Januar 2005 verletzt nicht Verfassungsrecht (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl zuletzt Urteil vom 28. November 2007 - B 11a/7a AL 62/06 R, juris RdNr 15 mwN).
Auch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die – wie der Kläger - eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl BSG, aaO, RdNr 19 mwN). Nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III iVm § 198 Satz 2 Nr 3 SGB III haben auch solche Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Ziel der Regelung ist es gewesen, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu verschaffen, nicht jedoch eine Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung nach Dauer und Höhe zu übernehmen. Der Regelungsgehalt der so genannten "58-er-Regelung" beschränkt sich allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird.
Soweit es die vor dem 01. Januar 2005 liegende Zeit betrifft, scheitert das Klagebegehren (jedenfalls) an den Regelungen der §§ 198 Satz 2 Nr 6, 142 Abs 1 Nr 4 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Zuerkannt iS des § 142 Abs 1 SGB III ist ein Anspruch dann, wenn der Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls ab dem Beginn der laufenden Rentenzahlung vor (BSG SozR 3-4300 § 142 Nr 1 RdNr 16 mwN), hier also ab dem 01. Januar 2004.
Unerheblich für den Eintritt des Ruhens ist, wie es zur Rentengewährung gekommen ist, denn der Rentenzuerkennung kommt Tatbestandswirkung zu. Rechtsfolge der Tatbestandswirkung ist, dass die Entscheidung der DRV Bund über die Zuerkennung der Altersrente von der Beklagten wie eine unbestrittene Tatsache zu beachten ist (BSG, aaO, RdNr 17).
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Bezug einer - wie hier - niedrigeren Altersrente zum vollständigen Ruhen des Arbeitslosenhilfeanspruchs führt, bestehen nicht. Der Gesetzgeber ist iS einer typisierenden Betrachtung befugt, Ruhensregelungen zu normieren, die eine Prüfung der Bedürftigkeit schon vom Ansatz her überflüssig machen (BSG, aaO, RdNr 20 mwN).
Mit Rücksicht auf den begrenzten Anwendungsbereich des § 428 SGB III (siehe oben) lässt sich mit dieser Regelung kein anderes, dem Kläger günstigeres Ergebnis begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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