Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 110 AS 31034/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 880/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, mit welcher sich der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2008 wendet, hat keinen Erfolg. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Klageverfahrens abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfGE 81, 347 ff, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage hinreichende Erfolgsaussicht. Mit ihr begehrt der Kläger die Aufhebung des vom Beklagten unter dem 29. Juni 2007 erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2007. Gegenstand der Rücknahme sind seitens des Beklagten für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 erbrachte Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und die Rückforderung der Leistungen rechtmäßig ist, hängt nicht nur von der bislang in dem Verfahren in den Vordergrund gestellten Frage ab, ob der Kläger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich falsche Angaben gemacht bzw. Änderungen verschwiegen hat. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr zunächst - und schließlich auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang eine Aufhebung zu Recht erfolgt ist -, ob dem Kläger tatsächlich für November 2007 keine und für Dezember 2007 nur Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Betrags von 211,87 Euro entstanden sind. Sind, wie er meint, die Kosten der Einzugsrenovierung, die er vertragsgemäß als Gegenleistung für zweieinhalb Monate mietfreien Wohnens erbracht hat, berücksichtigungsfähig, so ist jedenfalls die insoweit erfolgte vollständige Aufhebung der Bewilligung nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie bei Einzug in eine neue Wohnung entstehende Renovierungskosten zu berücksichtigen sind, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten: Es wird vertreten, dass es sich um Kosten der Unterkunft handelt (LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 10.01.2007, L 13 AS 16/06 ER, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2007, L 12 B 49/07 AS ER), um Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2007, L 20 B 204/07 AS ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER) oder auch um einen Teil der Erstausstattung (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER).
Die Beschwerde bleibt dennoch erfolglos, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung bis heute den auch angesichts offenkundiger Bedürftigkeit nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO zwingend ausgefüllt einzureichenden Vordruck, auf welchem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben ist, nicht übersandt hat (vgl. BSG, Beschlüsse vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH, und vom 21.05.2007, B 2 U 131/07 B).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit welcher sich der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2008 wendet, hat keinen Erfolg. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Klageverfahrens abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfGE 81, 347 ff, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage hinreichende Erfolgsaussicht. Mit ihr begehrt der Kläger die Aufhebung des vom Beklagten unter dem 29. Juni 2007 erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2007. Gegenstand der Rücknahme sind seitens des Beklagten für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 erbrachte Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und die Rückforderung der Leistungen rechtmäßig ist, hängt nicht nur von der bislang in dem Verfahren in den Vordergrund gestellten Frage ab, ob der Kläger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich falsche Angaben gemacht bzw. Änderungen verschwiegen hat. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr zunächst - und schließlich auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang eine Aufhebung zu Recht erfolgt ist -, ob dem Kläger tatsächlich für November 2007 keine und für Dezember 2007 nur Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Betrags von 211,87 Euro entstanden sind. Sind, wie er meint, die Kosten der Einzugsrenovierung, die er vertragsgemäß als Gegenleistung für zweieinhalb Monate mietfreien Wohnens erbracht hat, berücksichtigungsfähig, so ist jedenfalls die insoweit erfolgte vollständige Aufhebung der Bewilligung nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie bei Einzug in eine neue Wohnung entstehende Renovierungskosten zu berücksichtigen sind, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten: Es wird vertreten, dass es sich um Kosten der Unterkunft handelt (LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 10.01.2007, L 13 AS 16/06 ER, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2007, L 12 B 49/07 AS ER), um Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2007, L 20 B 204/07 AS ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER) oder auch um einen Teil der Erstausstattung (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER).
Die Beschwerde bleibt dennoch erfolglos, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung bis heute den auch angesichts offenkundiger Bedürftigkeit nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO zwingend ausgefüllt einzureichenden Vordruck, auf welchem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben ist, nicht übersandt hat (vgl. BSG, Beschlüsse vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH, und vom 21.05.2007, B 2 U 131/07 B).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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