L 5 B 1240/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 16068/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1240/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2008, mit denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind, werden zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin zu 1) ist die Ehefrau des Antragstellers zu 2). Beide sind Eltern der 2008 geborenen Antragstellerin zu 3). Am 16. Mai 2008 haben sie bei dem Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Erteilung einer Zusicherung für einen Umzug in eine 63,86 qm große Zweieinhalbzimmerwohnung in der F in B mit einem Warmmietzins von 525 Euro zu verpflichten. Sie haben vorgetragen, dass sie zur Zeit in einer 38 qm großen Zweizimmerwohnung wohnten, die unzumutbar klein sei. Der Antragsgegner habe einen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung mündlich am 15. Mai 2008 abgelehnt, Eile sei geboten, da das Wohnungsangebot nur bis etwa Anfang Juni aufrechterhalten werde. Die Antragstellerin zu 1) habe im Übrigen einen Fortzahlungsantrag für Leistungen ab Mai 2008 gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei, während der Antragsteller zu 2) keine Leistungen des Antragsgegners erhalte.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass kein Anordnungsgrund bestehe, da Wohnraum vorhanden sei.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2008, den Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 13. Juni 2008, hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die derzeitige Wohnung sei mit zwei Zimmern noch ausreichend groß, die Antragstellerin zu 3) benötige noch keinen eigenen Raum. Im Übrigen sei der Aufenthaltsstatus des Antragstellers zu 2) nicht abschließend geklärt, es sei offen, ob er überhaupt weiter in Deutschland leben dürfe. Auch aus der Tatsache, dass nach Aktenlage die derzeitige Wohnung bereits gekündigt worden sei, folge nicht ein Anspruch auf Zusicherung. Es sei nicht erkennbar, dass unmittelbar Obdachlosigkeit drohe. Den Antragstellern sei zumutbar, sich beim Vermieter um eine Fortsetzung des bisherigen Mietverhältnisses zu bemühen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei wegen fehlender Erfolgsausicht des Verfahrens abzulehnen gewesen.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Antragsteller am 27. Juni 2008 Beschwerde eingelegt.

Entgegen seiner Ankündigung und trotz Erinnerung des Gerichts hat er weder einen Antrag formuliert noch die Beschwerde begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.

II.

Der Senat geht angesichts des Umstandes, dass dem Verfahrensbevollmächtigten von den Antragstellern zu 1) und 2) Vollmacht erteilt worden ist und dass beide die Eltern der Antragstellerin zu 3) sind, zunächst davon aus, dass die vom Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde trotz der im Beschwerdeschriftsatz verwandten Formulierung "namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin" von allen Antragstellern erhoben worden ist.

Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller ist allerdings unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).

In Anlegung dieses Maßstabes sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist nicht ersichtlich, dass es einer gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung einer dringenden Notlage bedarf. Zum einen ist der Wohnraum, der den Antragstellern bei Anrufung des Gerichts zur Verfügung stand, derzeit noch als ausreichend anzusehen, da zwei Zimmer vorhanden sind und die Antragstellerin zu 3) gerade einmal sechs Monate alt ist. Zum anderen haben die Antragsteller das Verfahren nach Einlegung der Beschwerde trotz Aufforderung nicht mehr betrieben. Das spricht dafür, dass ihnen an einer Eilentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Schließlich ist angesichts ihres eigenen Vortrages davon auszugehen, dass das Angebot für die begehrte Wohnung zwischenzeitlich ohnehin nicht mehr gültig ist.

Angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht des Verfahrens ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved