L 20 B 799/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 8278/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 799/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2008 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin zu 1. vollumfänglich abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1973 geborene Antragstellerin zu 1. begehrt von dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II.

Die Antragstellerin zu 1. ist Mutter einer 12-jährigen Tochter, der Antragstellerin zu 2. Seit dem 1. Oktober 1998 studiert sie an der H zu B. Nach Ablauf der Förderungshöchstdauer Ende März 2004 erhielt die Antragstellerin zu 1. weiterhin Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz BAföG. Mit Bescheid vom 20. April 2007 bewilligte das Studentenwerk B der Antragstellerin zu 1. Leistungen für den Zeitraum April 2007 bis September 2007 in Höhe von monatlich 521 EUR. Mit Bescheid vom 20. September 2007 bewilligte das Studentenwerk der Antragstellerin zu 1. nochmals Leistungen für den Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 521 EUR, hiervon 260,50 EUR als Darlehen. Auf Antrag der Antragstellerin zu 1. vom 18. September 2007 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. September 2007 einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von monatlich 40,54 EUR für den Zeitraum 18. September 2007 bis 31. März 2008.

Am 29. Oktober 2008 beantragte die Antragstellerin zu 1. bei dem Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung des Studienabschlusses für den Zeitraum ab Januar 2008. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte das Studentenwerk die Gewährung einer Ausbildungsförderung für die Zeit ab Januar 2008 mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass die erneuten Studienverzögerungen krankheitsbedingt seien. Hierauf lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Januar 2008 den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Darlehens mit der Begründung ab, ein besonderer Härtefall liege nicht vor.

Mit dem am 11. Februar 2008 beim Soziagericht eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragstellerinnen geltend gemacht, ein besonderer Härtefall liege vor. Die Antragstellerin zu 1. werde sich im kommenden Semester zur Studienabschlussprüfung anmelden. Die Prüfungsphase werde etwa 12 Monate dauern. Seit dem Wintersemester 2007/2008 müsse sie keine Veranstaltungen an der Universität besuchen. Seit November 2007 arbeite sie an einer Hausarbeit in Germanistik, die sie gerade beende. Dann beginne sie die letzte der erforderlichen Hausarbeiten. Es bestehe kein Anlass für Zweifel an einer schnellstmöglichen Ausbildungsvollendung. Denn trotz Dreifachbelastung durch Vollzeitstudium, Haushaltsführung und Alleinerziehung eines Kindes habe sie erfolgreich sämtliche Leistungsnachweise erbracht. Sie habe jetzt mehr Zeit für den Studienabschluss, weil ihre Tochter zunehmend selbständiger werde und sich selbständig durch den Straßenverkehr bewegen könne. Sie habe bislang keine Berufsausbildung. Ohne Berufsabschluss sei sie ausbildungsbedingten Verbindlichkeiten von insgesamt etwa 17.000 EUR ausgesetzt, ohne eine realistische Chance zur Tilgung zu haben. Ohne Ausbildung werde sie mit einem minderjährigen Kind auf absehbare Zeit keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden. Nach Studienabschluss mit der Fächerkombination Gender und Literatur habe sie berechtigte Aussicht auf eine Beschäftigung entweder im Verlagswesen (v. a. als Lektorin), an einer Hochschule als wissenschaftliche Assistentin oder im öffentlichen Bereich des Gender Mainstreaming.

Die Antragstellerin zu 1. hat zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung der H zu B vom 7. Februar 2008 zu den Akten gereicht (Bl. 17 Gerichtsakte).

Mit Beschluss vom 14. März 2008 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 14. März 2008 bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2008, vorläufig darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 70 % der Regelleistungen und zur Deckung der Kosten der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren und den darüber hinausgehenden Antrag der Antragstellerin zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen die Interessen der Antragstellerin. Der wesentliche Teil des Studiums sei abgeschlossen, die Anmeldung zum Examen und damit ein zu erwartender Studienabschluss seien in greifbarer Nähe. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Deren Bedarf sei gedeckt.

Gegen den dem Antragsgegner am 20. März 2008 zugestellten Beschluss hat dieser am 11. April 2008 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Antragstellerin zu 1. habe jedenfalls derzeit keinen Anspruch auf Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ein zügiger Abschluss des Studiums unmittelbar bevorstehe. Die Antragstellerin zu 1. habe auch nicht in hinreichendem Maße dargelegt, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Sie erhalte Kindergeld und Kindesunterhalt vom Vater ihrer Tochter; damit sei der Bedarf der Tochter fast vollständig gedeckt. Sie erhalte einen Mehrbedarf für Alleinerziehende und Wohngeld. Der ungedeckte Bedarf betrage monatlich 357,05 EUR. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es der Antragstellerin zu 1. nicht möglich und zumutbar sei, diesen Betrag zu erwirtschaften.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2008 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin vollumfänglich zurückzuweisen.

Die Antragstellerin zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Ungewissheit, ob sie ihren Studienabschluss machen könne, führe dazu, dass sie zum wiederholten Male krank geworden sei. Der Rechtstreit koste sie viel Zeit und Energie, und werfe sie in der Studienplanung zurück.

Die Antragstellerin zu 2. hat den Beschluss nicht angegriffen.

Mit Beschluss vom 30. April 2008 - L 20 AS 813/08 ER - hat der Senat die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 14. März 2008 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt.

Die Antragstellerin zu 1. hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 5. Juni 2008 in Ablichtung zu den Akten gereicht (Bl. 98 Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege einstweiliger Anordnung zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 14. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 verpflichtet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lagen nicht vor.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 204 Zivilprozessordnung ZPO -).

Die Antragstellerin zu 1. hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 19 ff. SGB II. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen des Lebensunterhalts. Eine Ausbildung ist dem Grunde nach dann förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d. h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist. Entscheidend ist allein, dass eine Ausbildung grundsätzlich nach dem BAföG gefördert werden kann (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, zitiert nach juris; zu § 26 BSHG: Bundesverwaltungsgericht - BverwG -, FEVS 44, 138 m. w. N.).

Die Antragstellerin zu 1. studierte im maßgeblichen Zeitraum unstreitig an der Humboldt-Universität zu Berlin. Dabei handelt es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Hochschulausbildung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Die Antragstellerin hat dementsprechend - trotz Überschreitung der Förderungshöchstdauer - bis zum 31. Dezember 2007 BAföG-Leistungen erhalten. Dass ihre Ausbildung ab Januar 2008 nicht mehr gefördert wird, ist im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt. Dies entspricht dem Zweck der - der Vorgängerregelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz nachgebildeten - Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die Grundsicherung für Arbeitsuchende von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten und zu verhindern, dass die Grundsicherung eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene wird (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwGE 94, 224, 227 f.) ... Die Antragstellerin zu 1. hat entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts auch keinen Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, weil kein besonderer Härtefall vorliegt und dem Antragsgegner daher auch kein Ermessen eingeräumt ist. Ob ein besonderer Härtefall gegeben ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ein besonderer Härtefall liegt nach der zu § 26 Satz 2 BSHG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts , die auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II übertragbar ist, nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses der Vorschrift über das Maß hinausgehen, welches regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen (BVerwG, a. a. O.).

Konsequenz des Leistungsausschlusses für Ausbildungen kann regelmäßig sein, dass die Ausbildung ggf. nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, so dass diese mögliche Folge allein mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck nicht bereits die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu begründen vermag, auch wenn, was der Senat nicht verkennt, ein Abbruch der Ausbildung "hart" erscheint und ein solcher von der Antragstellerin zu 1. gerade auch unter Berücksichtigung ihrer Situation als allein erziehende Mutter und im Hinblick auf die bereits erfolgten Anstrengungen zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zur Führung eines von staatlichen Hilfeleistungen unabhängigen Lebens nicht anzustreben ist.

Eine mit den "eine besondere Härte" begründenden Sachverhaltskonstellationen (vgl. hierzu: Spellbrink in: SGB II, Kommentar, 2. Aufl. § 7 Rdnr. 100 ff.; Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, Kommentar, § 7 Rdnr. 102, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) vergleichbare Situation der Antragstellerin zu 1. liegt hier nicht vor.

Die von der Antragstellerin zu 1. gewählte Ausbildung ist nicht die einzige realistische Chance für den Zugang zum Erwerbsleben. Andere Entwicklungsmöglichkeiten sind ihr nicht verschlossen. Allein die Verschlechterung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt durch Abbruch einer Ausbildung stellt keine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II dar. Die vom SGB II angestrebte Integration in den Arbeitsmarkt setzt nicht notwendig eine abgeschlossene Ausbildung voraus (vgl. § 3 Abs. 2 SGB II). Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass Auszubildende, die eine Erstausbildung begonnen haben, die dem Grunde nach förderungsfähig ist, jedoch aus besonderen Gründen tatsächlich nicht gefördert wird, diese möglicherweise vor Erlangung eines berufsqualifizierenden (Erst-)Abschlusses abbrechen müssen, weil sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten und deshalb mittellos sind.

Durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem SGB II entfällt hier auch nicht eine zuvor gesicherte finanzielle Grundlage für die Ausbildung. Gesichert war die finanzielle Grundlage für das Hochschulstudium nur bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer nach § 15 a BAföG, vorliegend also bis Ende März 2004. Danach hatte die Antragstellerin zu 1. Anspruch auf Ausbildungsförderung nur noch ausnahmsweise, solange besondere Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG vorlagen. Dies hat das zuständige BAföG-Amt für den Zeitraum ab Januar 2008 verneint.

Auch im Hinblick auf die bereits von der Antragstellerin zu 1. absolvierte Zeit der Ausbildung zum Magister ist keine besondere Härte anzunehmen. Insoweit ist vorauszusetzen, dass eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht besteht, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (BSG, a. a. O.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Im maßgeblichen Zeitraum bestand nicht die Aussicht eines bevorstehenden Studienabschlusses. Die Antragstellerin zu 1. hatte zwar den wesentlichen Teil ihrer Ausbildung absolviert, aber noch nicht alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllt. Nach dem Schreiben der H- zu B vom 7. Februar 2008 benötigte die Antragstellerin noch drei Monate, um sich zur Abschlussprüfung anmelden zu können. Für die Abschlussprüfung war ein Zeitraum von einem Jahr einplanen. Nach dem Schreiben der Antragstellerin zu 1. vom 5. März 2008 hatte sie als Studienleistungen noch zwei Hausarbeiten zu erbringen, die erste Hausarbeit beende sie "gerade", die zweite Hausarbeit werde sie "noch diese Woche" beginnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die danach offenbar erneut eingetretenen Studienverzögerungen im Wesentlichen krankheitsbedingt sind. Nach der von der Antragstellerin zu 1. eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war sie lediglich in der Zeit vom 4. Juni 2008 bis 11. Juni 2008 arbeitsunfähig. Der Aufforderung des Senats vom 6. Juni 2006, den voraussichtlichen Termin zur Anmeldung zur Abschlussprüfung mitzuteilen, ist die Antragstellerin zu 1. nicht nachgekommen. Damit ist weiterhin nicht belegt, dass die Aussicht besteht, die Antragstellerin werde die Ausbildung mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende bringen. Für den Abschluss der Ausbildung wird sie unverändert voraussichtlich noch mehr als ein Jahr benötigen.

Dass die Antragstellerin zu 1. Alleinerziehende ist, begründet ebenfalls keine besondere Härte. Denn damit erfüllt sie die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3 SGB II, der ihr vom Antragsgegner auch gewährt wird. Damit scheidet die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II aus (vgl. BSG, a. a. O.).

Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. mit Darlehensverbindlichkeiten zur Finanzierung des Studiums belastet ist, nicht die Annahme einer besonderen Härte. Denn das Eingehen von Verbindlichkeiten zur Studienfinanzierung liegt in der Verantwortung des Auszubildenden; hierfür hat der Sozialleistungsträger nicht einzustehen.

Da die Antragstellerin zu 1. keine Ausbildungsförderung erhält, hat sie auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II.

Hat die Antragstellerin zu 1. demnach keinen Anordnungsspruch glaubhaft gemacht hat, bedarf es keiner weiteren Klärung, ob nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums noch ein Anordnungsgrund in dem Sinne gegeben ist, dass der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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