Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 137 AS 19154/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1532/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (- SGG -) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Kosten für Unterkunft und Heizung in der mit Schriftsätzen vom 16. Juni 2006 und 30. Juni 2006 bezeichneten Höhe zu übernehmen, ist zwar ungeachtet dessen zulässig, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache - was bei den in den genannten Schriftsätzen bezeichneten Leistungsbeträgen (= 445,21 EUR) der Fall wäre – im Hinblick auf den seit 1. April 2008 maßgebenden Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) die Berufung nicht zulässig wäre. Denn der Antragsteller macht sinngemäß höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts (31. Oktober 2008) geltend. Soweit allerdings das Sozialgericht (SG) über weitere nach seiner Auffassung geltend gemachte Leistungsansprüche (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) eine Entscheidung getroffen hat, lässt sich dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragstellers ein derartiges Begehren an keiner Stelle entnehmen.
Die Beschwerde ist im bezeichneten Umfang aber nicht begründet. Ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist nicht dargetan, und zwar schon deshalb nicht, weil eine entsprechende gerichtliche Anordnung trotz der anhängigen Räumungsklage (AG Wedding – 15a C 129/08 -) nicht geeignet wäre, die derzeitige Unterkunft des Antragstellers zu sichern. Dieser lebte bzw. lebt gemeinsam mit DH in der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnung. Mieter dieser Wohnung war bzw. ist (nur) Frau H, nicht aber der Antragsteller. Der Hauptmieterin ist eine Erlaubnis zur Untervermietung (vgl. § 553 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) bislang nicht erteilt worden. Auch Mietzahlungen des Antragstellers könnten derzeit nicht dazu führen, dass zwischen ihm und der Vermieterin ein Mietverhältnis entsteht. Denn die Vermieterin hat dies ausdrücklich abgelehnt. Zudem ist trotz des noch anhängigen Berufungsverfahrens der Frau H gegen die Vermieterin (LG Berlin – 67 S 102/08 -) davon auszugehen, dass das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 7. März 2008 (15a C 190/07), mit dem Frau H zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden ist, in Rechtskraft erwachsen dürfte. Denn die Berufung ist trotz Anwaltszwangs nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Selbst wenn die Hauptmieterin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 BGB (gehabt) hätte, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei einer Beendigung des Hauptmietverhältnisses hält sich nämlich auch der Antragsteller rechtsgrundlos in der Wohnung auf, ohne dass etwaige Mietzahlungen hieran etwas ändern könnten. Die Vermieterin hat dann auch gegen ihn einen Räumungs- und Herausgabeanspruch (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 540, Rz. 17).
Sollte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch die weiteren Ansprüche geltend machen wollen, über die das SG entschieden hat, fehlte es auch insoweit an einem Anordnungsgrund. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist durch die vorläufigen Leistungen des Antragsgegners und die Witwerrente in Höhe von monatlich 316,51 EUR einstweilen gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (- SGG -) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Kosten für Unterkunft und Heizung in der mit Schriftsätzen vom 16. Juni 2006 und 30. Juni 2006 bezeichneten Höhe zu übernehmen, ist zwar ungeachtet dessen zulässig, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache - was bei den in den genannten Schriftsätzen bezeichneten Leistungsbeträgen (= 445,21 EUR) der Fall wäre – im Hinblick auf den seit 1. April 2008 maßgebenden Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) die Berufung nicht zulässig wäre. Denn der Antragsteller macht sinngemäß höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts (31. Oktober 2008) geltend. Soweit allerdings das Sozialgericht (SG) über weitere nach seiner Auffassung geltend gemachte Leistungsansprüche (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) eine Entscheidung getroffen hat, lässt sich dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragstellers ein derartiges Begehren an keiner Stelle entnehmen.
Die Beschwerde ist im bezeichneten Umfang aber nicht begründet. Ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist nicht dargetan, und zwar schon deshalb nicht, weil eine entsprechende gerichtliche Anordnung trotz der anhängigen Räumungsklage (AG Wedding – 15a C 129/08 -) nicht geeignet wäre, die derzeitige Unterkunft des Antragstellers zu sichern. Dieser lebte bzw. lebt gemeinsam mit DH in der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnung. Mieter dieser Wohnung war bzw. ist (nur) Frau H, nicht aber der Antragsteller. Der Hauptmieterin ist eine Erlaubnis zur Untervermietung (vgl. § 553 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) bislang nicht erteilt worden. Auch Mietzahlungen des Antragstellers könnten derzeit nicht dazu führen, dass zwischen ihm und der Vermieterin ein Mietverhältnis entsteht. Denn die Vermieterin hat dies ausdrücklich abgelehnt. Zudem ist trotz des noch anhängigen Berufungsverfahrens der Frau H gegen die Vermieterin (LG Berlin – 67 S 102/08 -) davon auszugehen, dass das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 7. März 2008 (15a C 190/07), mit dem Frau H zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden ist, in Rechtskraft erwachsen dürfte. Denn die Berufung ist trotz Anwaltszwangs nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Selbst wenn die Hauptmieterin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 BGB (gehabt) hätte, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei einer Beendigung des Hauptmietverhältnisses hält sich nämlich auch der Antragsteller rechtsgrundlos in der Wohnung auf, ohne dass etwaige Mietzahlungen hieran etwas ändern könnten. Die Vermieterin hat dann auch gegen ihn einen Räumungs- und Herausgabeanspruch (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 540, Rz. 17).
Sollte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch die weiteren Ansprüche geltend machen wollen, über die das SG entschieden hat, fehlte es auch insoweit an einem Anordnungsgrund. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist durch die vorläufigen Leistungen des Antragsgegners und die Witwerrente in Höhe von monatlich 316,51 EUR einstweilen gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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