L 1 SF 168/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 168/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn das Angeführte eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rz 10 c). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller es offenbar für überflüssig gehalten, überhaupt einen Ablehnungsgrund zu benennen. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen, wozu das Sozialgericht bei dieser Sachlage im Rahmen seiner Endentscheidung ebenfalls berechtigt gewesen wäre.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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