Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 104/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 37/08 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller, ein hausärztlicher Internist mit den Zusatzbezeichnungen "Psychotherapie/Psychoanalyse", die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung, ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung und Abrechnung der EBM-Nummern 035100 und 035110 weiterhin zu gestatten.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), hat aber keinen Erfolg.
Der Antragsteller zielt auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Während der Anordnungsanspruch das geltend gemachte materielle Recht umfasst, betrifft der Anordnungsgrund die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Dringlichkeit. Weil beide Merkmale kumulativ vorliegen müssen, kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon dann nicht beansprucht werden, wenn dem Eilantrag die notwendige Dringlichkeit fehlt. So liegt es hier:
Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller auch mit den nunmehr vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht; sein Begehren ist daher nicht im Wege der einstweiligen Anordnung regelbar. Die für das Eilverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG kennzeichnende Dringlichkeit muss darin bestehen, dass dem Antragsteller das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist, weil ansonsten wesentliche Nachteile in Gestalt eines erheblichen, nicht rückgängig zu machenden Rechtsverlusts einzutreten drohen. Hierfür bestehen nach Lage der Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal der vorliegende Streit eher den Charakter vorbeugenden Rechtsschutzes hat, weil Honorarbescheide, die einen nennenswerten Einkommensrückgang ab dem ersten Quartal 2008 belegen könnten, noch nicht ergangen sind. Da auch nach Auffassung des Antragstellers "niemand im Moment weiß, wie sich der EBM 2008 tatsächlich auswirken wird", und beide Beteiligten derzeit keinen Überblick haben, wie sich die Abrechnung nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden EBM gestalten wird, kann gegenwärtig nicht eingeschätzt werden, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller Nachteile durch die Änderungen des EBM erleidet. Zwar pocht der Antragsteller darauf, dass er mit der Änderung des EBM zum 1. Januar 2008 erheblichen Einkommenseinbußen unterliege. Seine Mindereinnahmen beziffert er für das erste Quartal 2008 auf 8.500,00 Euro, für das zweite Quartal auf 13.000,00 Euro. Eine Existenzgefährdung seiner Praxis ist damit jedoch noch nicht nachvollziehbar geworden. Hierzu hätte es neben konkreten Angaben zur Vermögenssituation des Antragstellers u. a. einer Aufschlüsselung der aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und privatärztlicher Tätigkeit andererseits erzielten Einnahmen sowie einer Gegenüberstellung der durchschnittlich pro Quartal im Jahr 2007 und zumindest der im ersten Quartal 2008 erzielten Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit bedurft. Ohne diese Angaben sind die vom Antragsteller bezifferten Einnahmeverluste für den Senat nicht nachzuvollziehen.
Drohende wirtschaftliche Nachteile allein sind nicht geeignet, einen Anordnungsgrund herbeizuführen. Der Antragsteller wird daher seine Ansprüche in einem gegebenenfalls gegen die Honorarbescheide durchzuführenden Hauptsacheverfahren zu verfolgen haben, dessen Erfolgsaussichten offen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG. Zwar hat der Antragsteller inzwischen seine befürchteten Einkommensnachteile beziffert. Der Senat legt - wie das Sozialgericht - gleichwohl den Auffangstreitwert zugrunde, weil die genaue Höhe der erwarteten Einkommensveränderung nicht belegt ist. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller, ein hausärztlicher Internist mit den Zusatzbezeichnungen "Psychotherapie/Psychoanalyse", die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung, ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung und Abrechnung der EBM-Nummern 035100 und 035110 weiterhin zu gestatten.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), hat aber keinen Erfolg.
Der Antragsteller zielt auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Während der Anordnungsanspruch das geltend gemachte materielle Recht umfasst, betrifft der Anordnungsgrund die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Dringlichkeit. Weil beide Merkmale kumulativ vorliegen müssen, kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon dann nicht beansprucht werden, wenn dem Eilantrag die notwendige Dringlichkeit fehlt. So liegt es hier:
Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller auch mit den nunmehr vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht; sein Begehren ist daher nicht im Wege der einstweiligen Anordnung regelbar. Die für das Eilverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG kennzeichnende Dringlichkeit muss darin bestehen, dass dem Antragsteller das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist, weil ansonsten wesentliche Nachteile in Gestalt eines erheblichen, nicht rückgängig zu machenden Rechtsverlusts einzutreten drohen. Hierfür bestehen nach Lage der Akten keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal der vorliegende Streit eher den Charakter vorbeugenden Rechtsschutzes hat, weil Honorarbescheide, die einen nennenswerten Einkommensrückgang ab dem ersten Quartal 2008 belegen könnten, noch nicht ergangen sind. Da auch nach Auffassung des Antragstellers "niemand im Moment weiß, wie sich der EBM 2008 tatsächlich auswirken wird", und beide Beteiligten derzeit keinen Überblick haben, wie sich die Abrechnung nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden EBM gestalten wird, kann gegenwärtig nicht eingeschätzt werden, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller Nachteile durch die Änderungen des EBM erleidet. Zwar pocht der Antragsteller darauf, dass er mit der Änderung des EBM zum 1. Januar 2008 erheblichen Einkommenseinbußen unterliege. Seine Mindereinnahmen beziffert er für das erste Quartal 2008 auf 8.500,00 Euro, für das zweite Quartal auf 13.000,00 Euro. Eine Existenzgefährdung seiner Praxis ist damit jedoch noch nicht nachvollziehbar geworden. Hierzu hätte es neben konkreten Angaben zur Vermögenssituation des Antragstellers u. a. einer Aufschlüsselung der aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und privatärztlicher Tätigkeit andererseits erzielten Einnahmen sowie einer Gegenüberstellung der durchschnittlich pro Quartal im Jahr 2007 und zumindest der im ersten Quartal 2008 erzielten Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit bedurft. Ohne diese Angaben sind die vom Antragsteller bezifferten Einnahmeverluste für den Senat nicht nachzuvollziehen.
Drohende wirtschaftliche Nachteile allein sind nicht geeignet, einen Anordnungsgrund herbeizuführen. Der Antragsteller wird daher seine Ansprüche in einem gegebenenfalls gegen die Honorarbescheide durchzuführenden Hauptsacheverfahren zu verfolgen haben, dessen Erfolgsaussichten offen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG. Zwar hat der Antragsteller inzwischen seine befürchteten Einkommensnachteile beziffert. Der Senat legt - wie das Sozialgericht - gleichwohl den Auffangstreitwert zugrunde, weil die genaue Höhe der erwarteten Einkommensveränderung nicht belegt ist. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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