Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 136/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Die Antragstellerin macht hier geltend, die abgelehnte Richterin habe ihr unter Hinweis auf eine BSG-Entscheidung (ohne Angabe einer Fundstelle) die Rücknahme der Klage angeraten und andernfalls mit der Auferlegung von Verschuldenskosten i. S. des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG gedroht. Darauf kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden: Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvorein¬ge¬nom¬men¬heit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Die Richterin hat hier ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und damit zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, die Gegenargumente der Antragstellerin zu hören. Die Tatsache, dass die Richterin für die angezogene BSG- Entscheidung keine Fundstelle benannt hat, spielt dabei keine Rolle, da es unter Rechtskundigen, wie der Antragstellerin als Rechtsanwältin, bekannt ist, dass das Bundessozialgericht seine Entscheidungen im Internet veröffentlicht. So hat auch die Antragstellerin offensichtlich unschwer die Entscheidung gefunden und ihre Meinung, inwiefern sich diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse, begründen können.
Dass allein der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 192 SGG keine Besorgnis der Befangenheit begründen kann, zeigt schon die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG, die eine Hinweispflicht des Vorsitzenden begründet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Die Antragstellerin macht hier geltend, die abgelehnte Richterin habe ihr unter Hinweis auf eine BSG-Entscheidung (ohne Angabe einer Fundstelle) die Rücknahme der Klage angeraten und andernfalls mit der Auferlegung von Verschuldenskosten i. S. des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG gedroht. Darauf kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden: Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvorein¬ge¬nom¬men¬heit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Die Richterin hat hier ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und damit zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, die Gegenargumente der Antragstellerin zu hören. Die Tatsache, dass die Richterin für die angezogene BSG- Entscheidung keine Fundstelle benannt hat, spielt dabei keine Rolle, da es unter Rechtskundigen, wie der Antragstellerin als Rechtsanwältin, bekannt ist, dass das Bundessozialgericht seine Entscheidungen im Internet veröffentlicht. So hat auch die Antragstellerin offensichtlich unschwer die Entscheidung gefunden und ihre Meinung, inwiefern sich diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse, begründen können.
Dass allein der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 192 SGG keine Besorgnis der Befangenheit begründen kann, zeigt schon die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG, die eine Hinweispflicht des Vorsitzenden begründet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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