Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 10166/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1485/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu er- statten.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, nicht näher bezifferte Mietschulden für die von ihr bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses besteht jedenfalls derzeit nicht (mehr), und zwar ungeachtet dessen, dass eine Räumungsklage bereits anhängig ist. Die Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden könnte nämlich an der Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses vom 6. Februar 2008, soweit das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Prozess über die Räumungsklage zu prüfen sein wird, zum jetzigen Zeitpunkt nichts mehr ändern. Die Kündigung hätte nämlich insoweit nur dann unwirksam werden können, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt worden wäre oder eine öffentliche Stelle – hier der Antragsgegner – sich zur Befriedigung bindend verpflichtet hätte (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Eine Befriedigung des Vermieters ist innerhalb von zwei Monaten nach der Rechtshängigkeit der Räumungsklage (22. Mai 2008), d. h. bis 22. Juli 2008, nicht erfolgt. Auch eine bindende Verpflichtung des Antragsgegners zur Befriedigung des Vermieters ist innerhalb der Zwei-Monats-Frist, gegebenenfalls durch eine gerichtliche Entscheidung, nicht ausgesprochen worden. Sollte die Kündigung sich in dem anhängigen Räumungsprozess aus anderen Gründen als unwirksam erweisen, fehlte es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Denn dann wäre ein Verlust der Wohnung ohnehin nicht zu besorgen.
Ob der Antragstellerin in der Sache überhaupt Ansprüche nach dem SGB II zustehen, bedurfte wegen der bereits verneinten Eilbedürftigkeit keiner Klärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, nicht näher bezifferte Mietschulden für die von ihr bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses besteht jedenfalls derzeit nicht (mehr), und zwar ungeachtet dessen, dass eine Räumungsklage bereits anhängig ist. Die Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden könnte nämlich an der Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses vom 6. Februar 2008, soweit das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Prozess über die Räumungsklage zu prüfen sein wird, zum jetzigen Zeitpunkt nichts mehr ändern. Die Kündigung hätte nämlich insoweit nur dann unwirksam werden können, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt worden wäre oder eine öffentliche Stelle – hier der Antragsgegner – sich zur Befriedigung bindend verpflichtet hätte (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Eine Befriedigung des Vermieters ist innerhalb von zwei Monaten nach der Rechtshängigkeit der Räumungsklage (22. Mai 2008), d. h. bis 22. Juli 2008, nicht erfolgt. Auch eine bindende Verpflichtung des Antragsgegners zur Befriedigung des Vermieters ist innerhalb der Zwei-Monats-Frist, gegebenenfalls durch eine gerichtliche Entscheidung, nicht ausgesprochen worden. Sollte die Kündigung sich in dem anhängigen Räumungsprozess aus anderen Gründen als unwirksam erweisen, fehlte es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Denn dann wäre ein Verlust der Wohnung ohnehin nicht zu besorgen.
Ob der Antragstellerin in der Sache überhaupt Ansprüche nach dem SGB II zustehen, bedurfte wegen der bereits verneinten Eilbedürftigkeit keiner Klärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved