L 27 B 833/07 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 161/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 833/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. April 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.

Soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den vorgenannten Bestimmungen u. a. davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist dieses Erfordernis hier jedenfalls deshalb nicht (mehr) gegeben, weil das Klageverfahren – ungeachtet der fortbestehenden Rechtshängigkeit der Streitsache – bereits vor der Beschlussfassung durch das Sozialgericht mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. April 2007 abgeschlossen worden ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall der Klägerin nicht in Betracht kommt. Denn sie setzt voraus, dass das Sozialgericht den erst am 18. April 2007 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch vor dem Abschluss des Klageverfahrens am 20. April 2007 positiv hätte bescheiden können. Letzteres ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO zwingend erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen erst nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 26. April 2007 bei Gericht eingereicht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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