L 32 B 1558/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 129 AS 18568/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1558/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Zur Begründung wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Hier ist -nach wie vor- weder von einem Anordnungsanspruch noch einem Anordnungsgrund auszugehen. Hinsichtlich des Anordnungsanspruches kann dahingestellt bleiben, ob die gewählte Ausbildung theoretisch förderungsfähig ist. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat die Antragstellerin nämlich jedenfalls keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht oder auch nur näher behauptet, aus dem sich ergäbe, dass die gewünschte Ausbildung tatsächlich geeignet ist, sie beruflich einzugliedern nach § 16 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) i. V. m. § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III). Der lapidare Hinweis auf ihre Musikalität reicht hierzu nicht aus. Ferner ist kein Sachverhalt vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, aus dem sich ergibt, dass die notwendigen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 S. 2 SGB III vorliegen. Bei Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss kann eine Förderung nur erfolgen, wenn sie noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind und sie eine (normale) berufliche Ausbildung nicht absolvieren können. Auf §§ 59ff SGB III kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht stützen. Auf die dort geregelte Förderung der Berufsausbildung verweist das SGB II in § 16 Abs. 1 SGB II gerade nicht. Zutreffend hat das Sozialgericht im Übrigen auch darauf verwiesen, dass selbst bei unterstellter Förderungsmöglichkeit der Antragsgegner die Bewilligung zwar gewähren könnte, dies aber nicht zwingend müsste, weil eine Ablehnung nicht in jedem Falle ermessensfehlerhaft wäre.

Es fehlt auch an einem Anordnungsgrund: Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausbildung nicht auch nach erfolgreicher Klärung im Hauptsacheverfahren noch aufgenommen bzw. fortgesetzt werden könnte. Auf Vertrauensschutz im Sinne eines gutgläubigen Beginnens der Ausbildung kann sich die Antragstellerin nicht berufen: Im Januar 2008 bei Abschluss der Lehrgangsvereinbarung hatte der Antragsgegner die Bewilligung nicht zugesichert. Zudem ist ihr nach eigenen Angaben im Widerspruchsschreiben bereits bei einer Vorsprache im Oktober 2007 mitgeteilt worden, dass die Ausbildung zur Logopädin nicht gefördert werde. Soweit sie mit dem Eilverfahren der Sache nach erreichen will, dass keine Schulden auflaufen können, muss sie von vorneherein scheitern: Da auch im Erfolgsfalle der Antragsgegner nur vorläufig verpflichtet würde, drohten auch dann für den Fall der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides Rückforderungen. Ändern würde sich nur der Gläubiger.

Auch eine reine Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis: Von der Notwendigkeit einer dringlichen Regelung zur Vermeidung irreversibler Härten kann nicht ausgegangen werden. Die Sach- und Rechtslage kann –wie ausgeführt- im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Denn nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 Zivilprozessordnung setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus, an der es vorliegend fehlt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des jeweiligen Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Erfolgsaussichten fehlen daher nur dann, wenn der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f). Die Erfolgschancen der Beschwerde sind hier aber nur ganz entfernt liegend gewesen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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