L 18 B 1013/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 AS 24348/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1013/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Ur- teil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 312,00 EUR beläuft (= Absenkungsbetrag für die Monate Juli bis September 2007 in Höhe von jeweils 104,00 EUR), 750,00 EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Insbesondere die Frage, inwieweit und in welchem Umfang dem Arbeitsuchenden Eigenbemühungen durch den Nachweis von Bewerbungen auferlegt werden können, ist für den Bereich der Arbeitsförderung höchstrichterlich geklärt (vgl. zu § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R = SozR 4-4300 § 119 Nr 3). Im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gilt hinsichtlich des auch dort geltenden Maßstabs der Zumutbarkeit (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 10 SGB II) ersichtlich nichts anderes (vgl. für den vorliegenden Fall, dass – auch pauschal – zehn Bewerbungen monatlich nachzuweisen sind: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2008 – L 25 AS 522/06 – veröffentlicht in juris –).

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Er trägt einzig sozialpolitische Erwägungen vor, die indes keinen gesetzlichen Zulassungsgrund darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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