Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 AS 19174/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1608/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2008 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Mietschulden der Antragsteller für die von ihnen bewohnte Unterkunft R, B, Mietvertragsnummer , in Höhe von 7.087,96 EUR zu übernehmen und diesen Betrag der Vermieterin G I G auf deren Konto, BLZ , bei der L B unmittelbar zu überweisen; die Übernahme der Mietschulden erfolgt für den auf den Zeitraum bis 24. Juni 2008 entfallenden Anteil als Darlehen und im Übrigen als Zuschuss. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde, mit der die Antragsteller als Parteien des Mietvertrages mit der G G bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihren schon erstinstanzlich gestellten Antrag auf Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner weiter verfolgen, ist begründet.
Der Anordnungsanspruch folgt aus § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Danach können Mietschulden übernommen werden, soweit dies – wie hier – zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Durch das rechtskräftige Räumungsurteil (Amtsgericht S – -) und die drohende – bereits einmal verschobene – Zwangsräumung droht den Antragstellern und ihren Kindern Wohnungslosigkeit. Die Übernahme der Mietschulden ist notwendig, um die Räumung abzuwenden. Denn die Vermieterin hat sich zu einem Verzicht auf die Räumung und zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einem monatlichen – auch von dem Antragsgegner als angemessen angesehenen - Gesamtmietzins von 705,00 EUR nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass die aufgelaufenen Mietschulden vollständig übernommen werden (vgl. Schreiben der G vom 8. Juli 2008). In einem Telefonat vom 11. August 2008 hat die G dem Gericht gegenüber erklärt, dass dieses Angebot weiter Bestand hat, sofern die zwischenzeitlich unter Einschluss der Juli- und Augustmiete aufgelaufenen Mietschulden von insgesamt 7.087,95 EUR vollständig beglichen würden. Die Schuldenübernahme ist auch gerechtfertigt, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der familiären Situation, die bereits von Seiten des Bezirksamts S in seinen Stellungnahmen vom 10. September 2007 (Abteilung Jugend und Familie) und 10. März 2008 (Abteilung Soziales und Gesundheit) geschildert worden ist. Zudem sind die Antragsteller in der Vergangenheit nicht bereits als Mietschuldner aufgefallen und es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die Antragsteller missbräuchlich die Mietrückstände gezielt herbeigeführt hätten. Die Antragsteller haben zudem in ihrer Beschwerdeschrift versichert, keinen Umzug in eine andere Wohnung zu planen. Es war daher vom Regelfall der Schuldenübernahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen und bei entsprechend gebundenem Ermessen (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 108) der Antragsgegner zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wie tenoriert zu verpflichten. Der Anordnungsgrund folgt dabei aus der anders nicht abwendbaren unmittelbar drohenden Räumung. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat (vgl. Schriftsatz vom 11. August 2008), wegen der in Aussicht gestellten Mietübernahmeerklärung sei kein Fall für eine Ermessensbindung gegeben, geht diese Ansicht fehl. Denn ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Übrigen ohnehin verpflichtet ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, würde ansonsten die mit § 22 Abs. 5 SGB II bezweckte Sicherung der Unterkunft, die für den Betreffenden regelmäßig existentielle Bedeutung hat, ins Leere gehen.
Die bis zum – dann aufgehobenen – ersten Räumungstermin angefallenen Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 Satz 4 als Darlehen zu erbringen. Für die Zeit ab 25. Juni 2008 bis 31. August 2008 und auch darüber hinaus hat der Antragsgegner aber trotz eines vorliegenden Leistungsantrags bislang keine (laufenden) Unterkunftskosten mehr bewilligt. Insoweit war der Antragsgegner, soweit die aufgelaufenen Mietschulden bis einschließlich 31. August 2008 betroffen sind, zur Zuschussgewährung zu verpflichten. Die laufende Leistungsgewährung ab 1. September 2008 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Hinblick auf die von dem Antragsgegner als angemessen angesehene Gesamtmiete von 705,00 EUR monatlich, auf die die Gden beanspruchten Mietzins senken will, dürfte aber davon auszugehen sein, dass der Antragsgegner seinen Vorgaben in dem Schreiben vom 16. Juni 2008 an den Antragsteller zu 1. Folge leistet, sofern die Antragsteller eine entsprechende Erklärung der G vorlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde, mit der die Antragsteller als Parteien des Mietvertrages mit der G G bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihren schon erstinstanzlich gestellten Antrag auf Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner weiter verfolgen, ist begründet.
Der Anordnungsanspruch folgt aus § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Danach können Mietschulden übernommen werden, soweit dies – wie hier – zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Durch das rechtskräftige Räumungsurteil (Amtsgericht S – -) und die drohende – bereits einmal verschobene – Zwangsräumung droht den Antragstellern und ihren Kindern Wohnungslosigkeit. Die Übernahme der Mietschulden ist notwendig, um die Räumung abzuwenden. Denn die Vermieterin hat sich zu einem Verzicht auf die Räumung und zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einem monatlichen – auch von dem Antragsgegner als angemessen angesehenen - Gesamtmietzins von 705,00 EUR nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass die aufgelaufenen Mietschulden vollständig übernommen werden (vgl. Schreiben der G vom 8. Juli 2008). In einem Telefonat vom 11. August 2008 hat die G dem Gericht gegenüber erklärt, dass dieses Angebot weiter Bestand hat, sofern die zwischenzeitlich unter Einschluss der Juli- und Augustmiete aufgelaufenen Mietschulden von insgesamt 7.087,95 EUR vollständig beglichen würden. Die Schuldenübernahme ist auch gerechtfertigt, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der familiären Situation, die bereits von Seiten des Bezirksamts S in seinen Stellungnahmen vom 10. September 2007 (Abteilung Jugend und Familie) und 10. März 2008 (Abteilung Soziales und Gesundheit) geschildert worden ist. Zudem sind die Antragsteller in der Vergangenheit nicht bereits als Mietschuldner aufgefallen und es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die Antragsteller missbräuchlich die Mietrückstände gezielt herbeigeführt hätten. Die Antragsteller haben zudem in ihrer Beschwerdeschrift versichert, keinen Umzug in eine andere Wohnung zu planen. Es war daher vom Regelfall der Schuldenübernahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen und bei entsprechend gebundenem Ermessen (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 108) der Antragsgegner zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wie tenoriert zu verpflichten. Der Anordnungsgrund folgt dabei aus der anders nicht abwendbaren unmittelbar drohenden Räumung. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat (vgl. Schriftsatz vom 11. August 2008), wegen der in Aussicht gestellten Mietübernahmeerklärung sei kein Fall für eine Ermessensbindung gegeben, geht diese Ansicht fehl. Denn ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Übrigen ohnehin verpflichtet ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, würde ansonsten die mit § 22 Abs. 5 SGB II bezweckte Sicherung der Unterkunft, die für den Betreffenden regelmäßig existentielle Bedeutung hat, ins Leere gehen.
Die bis zum – dann aufgehobenen – ersten Räumungstermin angefallenen Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 Satz 4 als Darlehen zu erbringen. Für die Zeit ab 25. Juni 2008 bis 31. August 2008 und auch darüber hinaus hat der Antragsgegner aber trotz eines vorliegenden Leistungsantrags bislang keine (laufenden) Unterkunftskosten mehr bewilligt. Insoweit war der Antragsgegner, soweit die aufgelaufenen Mietschulden bis einschließlich 31. August 2008 betroffen sind, zur Zuschussgewährung zu verpflichten. Die laufende Leistungsgewährung ab 1. September 2008 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Hinblick auf die von dem Antragsgegner als angemessen angesehene Gesamtmiete von 705,00 EUR monatlich, auf die die Gden beanspruchten Mietzins senken will, dürfte aber davon auszugehen sein, dass der Antragsgegner seinen Vorgaben in dem Schreiben vom 16. Juni 2008 an den Antragsteller zu 1. Folge leistet, sofern die Antragsteller eine entsprechende Erklärung der G vorlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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