Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 377/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 638/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen. Die im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 19. Februar 2008 und 6. Mai 2008 sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin war auszulegen, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde weder begründet noch einen konkreten Antrag gestellt hat.
Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin sinngemäß dahin, dass diese beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2008 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2008 und vom 6. Mai 2008 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2008 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu zahlen.
Dieses Rechtsschutzbegehren bleibt insgesamt ohne Erfolg:
1. Soweit sich die Antragstellerin noch gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2008 wendet, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil hierfür gegenwärtig kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Denn der Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Februar 2008 hat sich durch die Erteilung der Bescheide vom 19. Februar 2008 und vom 6. Mai 2008 der Sache nach erledigt, weil die Antragsgegnerin durch diese Bescheide das Rechtsverhältnis sowohl hinsichtlich der Leistungsaufhebung und Erstattung für das Jahr 2007 (Bescheid vom 19. Februar 2008) als auch hinsichtlich der Leistungsaufhebung und Leistungsablehnung für das Jahr 2008 (Bescheid vom 6. Mai 2008) nach Erlass der Entscheidung des Sozialgerichts vollständig neu geregelt hat.
2. Soweit die Antragstellerin nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Februar 2008 begehrt, war der Antrag abzulehnen, weil insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt. Mit dem Bescheid vom 19. Februar 2008 hatte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligungen an die Antragstellerin für die Zeit vom 26. August bis zum 31. Dezember 2007 aufgehoben und einen Gesamtbetrag von 2123,25 EUR zurückgefordert. Gegenwärtige Rechtsnachteile könnten der Antragstellerin aus diesem Bescheid nur dann drohen, wenn die Antragsgegnerin den Rückforderungsbetrag gegenwärtig oder demnächst vollstrecken sollte. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin jedoch auf ausdrückliche richterliche Nachfrage erklärt, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung eingeleitet würden, und hierdurch gegenwärtig ein Rechtsschutzbedürfnis beseitigt.
3. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Mai 2008 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Zeitraum von Januar bis Mai 2008 waren schließlich abzulehnen, weil es weder nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch nach § 86b Abs. 2 SGG einer gerichtlichen Eilentscheidung bedarf. Betroffen sind allein Leistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, so dass ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin war auszulegen, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde weder begründet noch einen konkreten Antrag gestellt hat.
Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin sinngemäß dahin, dass diese beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2008 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2008 und vom 6. Mai 2008 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2008 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu zahlen.
Dieses Rechtsschutzbegehren bleibt insgesamt ohne Erfolg:
1. Soweit sich die Antragstellerin noch gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2008 wendet, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil hierfür gegenwärtig kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Denn der Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Februar 2008 hat sich durch die Erteilung der Bescheide vom 19. Februar 2008 und vom 6. Mai 2008 der Sache nach erledigt, weil die Antragsgegnerin durch diese Bescheide das Rechtsverhältnis sowohl hinsichtlich der Leistungsaufhebung und Erstattung für das Jahr 2007 (Bescheid vom 19. Februar 2008) als auch hinsichtlich der Leistungsaufhebung und Leistungsablehnung für das Jahr 2008 (Bescheid vom 6. Mai 2008) nach Erlass der Entscheidung des Sozialgerichts vollständig neu geregelt hat.
2. Soweit die Antragstellerin nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Februar 2008 begehrt, war der Antrag abzulehnen, weil insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt. Mit dem Bescheid vom 19. Februar 2008 hatte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligungen an die Antragstellerin für die Zeit vom 26. August bis zum 31. Dezember 2007 aufgehoben und einen Gesamtbetrag von 2123,25 EUR zurückgefordert. Gegenwärtige Rechtsnachteile könnten der Antragstellerin aus diesem Bescheid nur dann drohen, wenn die Antragsgegnerin den Rückforderungsbetrag gegenwärtig oder demnächst vollstrecken sollte. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin jedoch auf ausdrückliche richterliche Nachfrage erklärt, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung eingeleitet würden, und hierdurch gegenwärtig ein Rechtsschutzbedürfnis beseitigt.
3. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Mai 2008 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Zeitraum von Januar bis Mai 2008 waren schließlich abzulehnen, weil es weder nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch nach § 86b Abs. 2 SGG einer gerichtlichen Eilentscheidung bedarf. Betroffen sind allein Leistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, so dass ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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