L 32 B 1803/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 148 AS 22048/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1803/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind Aufgabe der Ausländerbehörde. Die Nichtgewährung von Alg II kann nicht darauf gestützt werden, dass die Aufenthaltserlaubnis mit der Bedingung versehen ist: "Erlöscht bei Bezug von SGB II oder XII".
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 3. September 2008 ist unbegründet.

Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht entschieden, dass es nicht Aufgabe des Antragsgegners ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der mit der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Nebenbestimmung zu ergreifen, sondern dass dies ausschließlich Aufgabe der Ausländerbehörde ist. Es hat dabei zutreffend darauf verwiesen, dass der Ausländerbehörde eine Ermessensbefugnis zusteht, ob sie im Hinblick auf den Schutzzweck von Art. 6 Grundgesetz künftig von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz absieht.

Darüber hinaus ist auf die Fiktionsregelung des § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu verweisen, der bei einem Antrag auf die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bestimmt, dass der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend angesehen wird.

Bereits daraus folgt, dass die Automatik, die der Antragsgegner aus der Gewährung von Arbeitslosengeld II folgern möchte, nicht zutrifft.

Auch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (S 102 AS 2065/06) ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich. Zum einen fehlte es in dem dort zugrunde liegenden Fall offensichtlich an der Problematik des Art. 6 Grundgesetz und zum anderen war im dortigen Fall auch die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenhaltsgesetz mit einer auflösenden Nebenbestimmung verknüpft. So liegt der Fall hier nicht. Schließlich ist auch die von dem Antragsgegner zitierte weitere Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (S 63 AS 4811/05) nicht vergleichbar; denn die dortige Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin war zu Ausbildungszwecken erteilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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