L 18 B 1813/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 23364/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1813/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit er sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2008 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.

Für den Zeitraum bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (28. Juli 2008) gilt dies schon deshalb, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für zurückliegende Zeiträume regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht dargetan.

Auch für die Zeit ab 28. Juli 2007 besteht kein Anordnungsgrund. Es ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für die Antragstellerin verbunden sind. Denn ihr Lebensunterhalt ist einstweilen durch die laufende Rentenzahlung in Höhe von monatlich 659,52 EUR sowie die im Juli 2008 zugeflossene Rentennachzahlung von 4.384,92 EUR gesichert, die als nach der Antragstellung erzieltes einmaliges Einkommen nach Maßgabe der §§ 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung zu berücksichtigen ist (vgl. zur Abgrenzung von Vermögen und Einkommen: BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14/7b AS 12/07 R -). Unabhängig davon ist aber der Antragstellerin ohnehin der vorrangige Einsatz auch geschützten Vermögens oder nicht anrechenbaren Einkommens zumutbar. Dieser kann nach einer gegebenenfalls zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 -). Ob die Antragstellerin erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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