L 1 B 135/08 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1254/00 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 135/08 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Ruhen des Verfahrens nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 251 Zivilprozessordnung war nicht anzuordnen, weil dies nicht zweckmäßig wäre. Ein Ruhen auf Monate hin – wie hier im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien hin beantragt - verträgt sich nicht mit dem Charakter eines gerichtlichen Eilverfahrens, zu dem auch ein Folgestreit über die Vollstreckung eines Beschlusses im Eilverfahren zählt. Hat die Entscheidung so lange Zeit, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zutreffend mit der Begründung abgelehnt, entsprechend § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse die Festsetzung zunächst angedroht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1, 2 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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