L 3 R 685/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 756/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 685/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der dem Kläger gewährten Regelaltersrente.

Der 1939 geborene Kläger schloss am 27. Februar 1959 im Beitrittsgebiet seine Ausbildung zum Maschinenbauschlosser ab und war im Anschluss daran beitragspflichtig beschäftigt. Während dieser Beschäftigung leistete er einen halbjährigen Vorbereitungslehrgang auf das Fachschulstudium bis zum 25. Februar 1960 ab und studierte dann vom 29. Februar 1960 bis zum 18. Juli 1964 an der Ingenieurschule für Maschinenbau W in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus. Am 01. August 1964 wurde ihm die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Im Anschluss daran war der Kläger dann als Konstrukteur bei dem VEB Schwermaschinenbau "Heinrich Rau" W tätig. Er trat zum 01. März 1987 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.

Dem Kläger wurde zunächst mit Bescheid vom 26. Januar 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. November 1999 gewährt. Diese Rente wurde mit Bescheid vom 05. September 2000 wegen der Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten neu festgestellt. Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 01. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Unter Berücksichtigung dieses Feststellungsbescheids wurde die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 09. Februar 2001 mit Wirkung ab dem 01. November 1999 neu festgestellt. Der Rentenberechnung lagen 58,4037 persönliche Entgeltpunkte (Ost) - EP - zugrunde.

Auf Antrag des Klägers vom 25. Mai 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09. Juni 2004 ab dem 01. März 2004 eine Regelaltersrente, für die sie 58,0409 EP ermittelte, so dass zur Bestimmung der Rentenhöhe weiterhin 58,4037 EP zugrunde gelegt wurden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, die Zeit seines Studiums vom 29. Februar 1960 bis zum 18. Juli 1964 sei im Versicherungsverlauf ohne Anrechnung zu berücksichtigen. Er habe das Studium erfolgreich als Diplomingenieur Maschinenbau abgeschlossen. Außerdem beantragte er die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 laut der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Letztlich sei für die Zeit vom 01. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1990 der Anspruch nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für diese Zeit nicht berechnet worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 09. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Zeit des Abendstudiums von Februar 1960 bis Juli 1964 sei nach § 252 a Abs. 1 Satz 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen, weil das Studium neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt worden sei. Die Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI sei ein Hilfsmittel, um glaubhaft gemachte Beitragszeiten zu bewerten. Bei dem Kläger seien jedoch ausschließlich nachgewiesene Beitragszeiten vorhanden, deren Bewertung sich nach § 256 a SGB VI und nicht nach § 256 b SGB VI richte. Sofern sich die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die im Rentenbescheid übernommenen Entgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG richteten, sei die Beklagte als Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den Überführungsbescheid gebunden. Das Widerspruchsschreiben werde als Überprüfungsantrag zum Überführungsbescheid vom 15. Januar 2001 an den Zusatzversorgungsträger weitergeleitet. Sofern der Widerspruch erfolgreich sei, werde die Rente entsprechend dem abgeänderten Überführungsbescheid neu berechnet und würden eventuelle Nachzahlungsbeträge von Beginn an erbracht.

Dagegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Auffassung vertreten hat, nach § 256 c Abs. 3 a und b SGB VI gelte die Einstufung in die Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI auch für nachgewiesene Beitragszeiten.

Durch Urteil vom 28. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Der Kläger habe am 29. Februar 1960 im Beitrittsgebiet ein Abendstudium aufgenommen, das er am 30. Juni 1964, also vor dem 01. Juli 1990, mit der Qualifikation als Diplomingenieur Maschinenbau erfolgreich abgeschlossen habe. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit als Anrechnungszeit könne damit nach § 252 a SGB VI, der die Regelung des § 58 Abs. 4 a SGB VI für Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet ergänze, nicht erfolgen. Eine Einstufung der zurückgelegten Beitragszeiten nach der Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB VI komme nicht in Betracht, vielmehr seien im Fall des Klägers die EP nach § 256 a Abs. 1 SGB VI zu ermitteln. Eine Einstufung in eine der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen sehe § 256 b SGB VI für nicht nachgewiesene, sondern nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten vor. Die Vorschrift sei somit auf die nachgewiesenen Beitragszeiten des Klägers nicht anwendbar. Soweit sich der Kläger auf die Regelung des § 256 c Abs. 3 SGB VI berufe, könne er damit auch nicht durchdringen. Entgegen seiner Ansicht sei die Aufnahme der Anlagen 13 und 14 im Rentenbescheid nicht allgemein vorgesehen. Wie sich aus § 256 c Abs. 1 Satz 1 SGB VI ergebe, kämen die nachfolgenden Absätze nur zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung für Zeiten vor dem 01. Januar 1991 zur Anwendung, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen sei, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt sei oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden könne. Die Ausnahmeregelung des § 259 a SGB VI komme ebenfalls nicht zur Anwendung, denn die Vorschrift berücksichtige Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937, der Kläger sei jedoch nach diesem Zeitpunkt nämlich 1939 geboren und habe am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung stützt sich der Kläger auf seine bei dem Sozialgericht gestellten Anträge sowie auf die Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI und § 259 b SGB VI.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 09. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. September 2004 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen des Studiums vom 29. Februar 1960 bis zum 18. Juli 1964 und einer Einstufung der Pflichtbeitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. August 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine höhere Regelaltersrente nicht zu, denn es sind keine weiteren Anrechnungszeiten zu berück-sichtigen und die Pflichtbeitragszeiten sind nicht in die Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.

Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für u. a. Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 254 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI treten an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte EP für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet. Gemäß § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers zutreffend ermittelt. Sie hat unter Berücksichtigung von nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI besitzgeschützten 58,4037 EP, einem Rentenartfaktor von 1,0 und dem ak-tuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro die Rente ab dem 01. März 2004 mit 1.341,53 Euro zutreffend berechnet.

Die Ermittlung der tatsächlich für die Regelaltersrente maßgeblichen EP in Höhe von 58,0409 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So sind weitere Anrechnungszeiten nicht zu berücksichtigen, insbesondere nicht für den Zeitraum vom 29. Februar 1960 bis zum 18. Juli 1964. Insoweit regelt § 252 a Abs. 1 Satz 4 SGB VI ausdrücklich, dass Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 01. Juli 1990 keine Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Dies war bei dem Kläger der Fall, denn aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf ergibt sich, dass er während seines Studiums, das er nach seinen Angaben im Kontenklärungsantrag vom 14. Oktober 1998 als Abendstudium absolvierte, eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte.

Auch eine Einstufung der Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB VI kommt nicht in Betracht, denn dies setzt nach der ausdrücklichen Regelung in § 256 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, was der Kläger nach wie vor verkennt, voraus, dass die von ihm zurückgelegten Beitragszeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 256 c SGB VI berufen, denn deren Anwendung setzt voraus, dass eine Beitragszahlung zwar nachgewiesen ist, nicht aber das bezogene Entgelt. Denkbar ist die Anwendung der Vorschrift für den Fall, dass der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zwar vorhan-den ist, die Entgelteintragungen aber fehlen oder unkenntlich sind (vgl. Polster in Kassler Kommentar § 256 c Rdnr. 4). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn wie aus den Entgelten im Versicherungsverlauf ersichtlich wird, die wiederum auf den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis beruhen bzw. sich aus den Entgeltfeststellungen in dem Bescheid des Zusatzversorgungsträgers ergeben, sind die von dem Kläger bezogenen Entgelte nachgewiesen. Zudem möge der Kläger bedenken, dass die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI für Hochschulabsolventen gedacht ist, während der Kläger lediglich ein Fachschulstudium absolviert hat, das der Qualifikationsgruppe 2 zuzurechnen wäre.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved