L 22 U 121/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 15 U 4/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 U 121/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Beurteilung von Verletzungen des Klägers aus Anlass eines Ereignisses im Jahr 2001.

Der 1951 geborene Kläger macht geltend, im Jahr 2001 in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Maler eine Verletzung am linken Knie davongetragen zu haben. In dem Unfallbericht des Klägers vom 22. Juni 2001 gab er an, dass er am 02. April 2001 um 11 Uhr in F einen Arbeitsunfall erlitten habe. Als erstbehandelnde Ärztin benannte er Frau Dr. J. Zum Hergang gab er an, beim Streichen von Deckenbalken sei die Leiter weggerutscht, wobei er sich beim Sturz verletzt habe. Er sei vom Arbeitgeber während der Krankschreibung zum Arbeiten genötigt worden.

Am 05. März 2001 war der Kläger in der Gemeinschaftspraxis der Durchgangsärzte J und P von Frau Dr. J behandelt worden. Sie stellte ein flächiges Hämatom auf der Streckseite des linken Unterschenkels fest. Am 18. Mai 2001 war er dort erneut erschienen. Dr. J gab im Durchgangsarztbericht vom 18. Mai 2001 als Unfalltag den 02. April 2001 an. Frau Dr. berichtete in ihrem Durchgangsarztbericht vom 18. Mai 2001:

Der Versicherte kommt heute ohne irgendwelche Befunde zu uns, da seine Beschwerden im li. Knie so stark geworden seien. Sein behandelnder Arzt hätte keine Sprechstunde mehr. Er wäre angeblich 4 Tage nach seinem Unfallereignis bei einem Orthopäden am B Damm gewesen. Er wäre vom 2.4.-30.4.01 arbeitsunfähig gewesen. Dann hätte er Urlaub gehabt. Als ich ihm versuchte klar zu machen, dass ohne Unterlagen nach so langer Zeit eine Behandlung schlecht sei. Ich würde auch nicht einfach neu röntgen wollen, da gab er mir Rö-Bilder, die bei uns am 5.3.01 angefertigt wurden, nachdem er am 5.3.01 beim Mülleimerheruntertragen gestürzt sei. Es fand sich ein breitflächiges Hämatom auf der Streckseite des li. Unterschenkels, prox. Drittel mit oberflächlicher Hautexcoreation. Rö ergab keine knöcherne Verletzung. Der Vers. gab an, wegen Grippe vom 2.3.-9.3.01 krankgeschrieben zu sein. Er sollte sich am 8.3.01 mit TT-Nachweis wieder bei uns vorstellen, was nicht geschah. Er holte am 21.3.01 bei unserer Anmeldung seine Rö-Bilder ab. Nunmehr behauptete er am 18.5.01, dass das Ereignis am 5.3.01 schon ein Arbeitsunfall gewesen sei. Er habe aber aus Angst vor einer Kündigung nicht die Wahrheit gesagt. Auch die Orthopäden hätten gesagt, dass sein Zustand von diesem Ereignis herrühre. Ich habe daraufhin auf Grund eines gestörten Arzt/Patientenverhältnisses und auf Grund des Tones vom Patienten diesen der Praxis verwiesen mit dem Hinweis, sich wieder zu seinem behandelnden Arzt zu begeben. Ich bot ihm lediglich eine Spritze an, die er zunächst ablehnte, dann doch wollte. Das li. Knie ist überwärmt und über der Bursa praepat. verschwollen. Es handelt sich um eine Bursitis praepatellaris/hochgradiger Verdacht auf Gichtarthritis. Die Diclofenac-Injektion hat mit Sicherheit gewirkt.

In der ärztlichen Unfallmeldung des Arztes für Orthopädie K vom 08. Juni 2001, bei dem der Kläger an diesem Tag eingetroffen war, wird als Unfalltag der 02. März 2001 angegeben. Er diagnostizierte einen Kapselreizzustand des linken Schultergelenks nach Prellung 02. März 2001 und äußerte den Verdacht auf eine traumatische Läsion "Meniskus med. Kniegelenk links 02. März 2001".

Die Beklagte holte ein schriftliches Gutachten ein, das der Facharzt für Chirurgie und Durchgangsarzt Dr. H im Februar 2002 erstattete und lehnte durch Bescheid vom 15. Mai 2002, die Anerkennung von Kniegelenksbeschwerden links als Folgen eines Arbeitsunfalls und Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Es sei nicht voll bewiesen worden, dass sich der Kläger bei versicherter Tätigkeit befunden habe, als er einen Unfall erlitt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2002 als unbegründet zurück.

Mit der am 21. November 2002 beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner Verletzung als Arbeitsunfall und auf Zahlung einer Rente für die Folgen verfolgt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, er habe am 02. März 2001 in Falkensee einen Arbeitsunfall erlitten, als er an diesem Tag Dachbalken im Innenbereich eines Hauses lasieren sollte. Dabei sei die Leiter seitlich weggekippt, wobei sich der Kläger beim Sturz verletzt und dabei eine schwere Knieverletzung mit bleibenden Folgen erlitten habe.

Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.März 2003 wurde angegeben, der Unfall habe am 05. März 2001 stattgefunden. Am 02. März 2001 sei der Kläger wegen einer Grippe zum behandelnden Hausarzt gegangen und habe dort eine Krankschreibung bis zum 10. März 2001 erhalten. Zunächst habe er wahrheitswidrig angegeben, es habe sich um einen Hausunfall gehandelt, da er von seinem ehemaligen Arbeitgeber bedroht worden sei, er erhalte die Kündigung, falls er erkranken würde oder ein Arbeitsunfall stattfinden würde. Der Arbeitsunfall sei während der Zeit der Krankschreibung erfolgt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt den er durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2002 gefunden hat, aufzuheben und die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verpflichten, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren sowie die Verletzung des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigte ihre angefochtenen Entscheidungen.

Da SG erklärte sich für unzuständig erklärt und verwies den Rechtsstreit an das SG Cottbus.

Das SG Cottbus vernahm als Zeugen RN- S J, GD. Hinsichtlich der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 10. August 2004. Das SG holte Befundberichte ein von Frau Dr. J, vom Facharzt für Orthopädie und von den Fachärzten für Orthopädie Dres. J und K.

Der Facharzt für Chirurgie Dr. B erstattete aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 17. November 2005 ein Gutachten. Er gelangte zu der Beurteilung, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers ausschließlich schicksalsbedingt und nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall im Februar oder März 2001 in Beziehung zu bringen seien.

Mit Beschluss vom 28. März 2006 lehnte das SG ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Dr. B wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit dem am 08. Juni 2006 verkündeten Urteil wies das SG die Klage ab. Das Gericht sah als erwiesen an, dass der Kläger im Februar oder März 2001 während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall dergestalt erlitten habe, dass er von der Leiter gefallen sei. Die aufgetretenen Gesundheitsstörungen seien jedoch nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, da sie auf innerer Ursache beruhten. Dies ergäbe sich aus dem Gutachten von Dres. H und B.

Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03. August 2006 zugestellte Urteil, richtet sich die am 01. September 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei beschwerdefrei bezüglich des linken Knies bis zum 05. März 2001 gewesen und sei seitdem andauernd arbeitsunfähig. Er sei am 05. März 2001 auf der Baustelle des Zeugen D von der Leiter gestürzt, habe sich das linke Knie verletzt und habe sich am selben Tag zur Durchgangsärztin Frau Dr. J begeben. Diese habe eine Röntgenuntersuchung vorgenommen. Diese lasse eine deutliche Schwellung erkennen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft das Gutachten von Dr. B berücksichtigt. Dieser habe das Gutachten polemisch und abwertend erstellt, in der Ansicht, der Kläger leide unter Gicht. Er habe jedoch weder Arthrose noch Gicht oder dergleichen. Er habe bereits erstinstanzlich beantragt, ein Gutachten von Dr. M einzuholen. Dies habe das Gericht abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen,

hilfsweise die Verletzung des Klägers am linken Knie als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die vorliegenden Gutachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch kann er die Feststellung einer Verletzung am linken Knie als Folge eines Arbeitsunfalls nicht beanspruchen.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu seinem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 SGB VII.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) vermochte der Senat bereits nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat, und letzteres einen Gesundheits(-Erst-)Schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-Erst-)Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSG B 2 U 27/04 R).

Nach diesen Maßstäben vermag der Senat weder ein Unfallereignis bei versicherter Tätigkeit noch einen Gesundheits(-Erst-)Schaden, der auf einen Sturz von einer Leiter bei versicherter Tätigkeit als wesentliche (Mit-)Ursache zurückzuführen ist, zweifelsfrei festzustellen. Auch wenn einiges dafür sprechen mag, dass am 05. März 2001ein Unfallereignis bei versicherter Tätigkeit erfolgt sein könnte, verbleiben dem Senat erhebliche Zweifel.

Der Vortrag des Klägers, er sei bei Streicharbeiten am Arbeitsplatz gestürzt, nachdem die Leiter weggerutscht sei, wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Keiner der Zeugen hat diesen Hergang gesehen. Lediglich ein Geräusch hat der Zeuge N-A an einem von ihm nicht näher bestimmten Tag gehört auf der Baustelle in F in der Dstraße. Er hat angegeben einen "Riesenkrach" gehört zu haben. Der Kläger habe im Raum gestanden, als er, der Zeuge, den Raum betreten habe. Er konnte nicht berichten, dass die Leiter umgefallen war. Der Kläger habe ihm erklärt, er sei von der Leiter gefallen. Der Kläger habe ihm "mal" sein Bein gezeigt, das "nicht schick" ausgesehen habe. Er konnte nicht angeben, wann dies war und ob dies am selben Tag war. Der Zeuge D war ebenfalls nicht Augenzeuge. Auch die Zeugin J kann lediglich Angaben des Klägers hierzu berichten. Soweit die Zeugin J angegeben hat, es sei der 05. März 2001 gewesen, an dem der Kläger von einem Unfall berichtet habe und sie "die Bescherung" am Bein gesehen habe, sie sei mit ihm am selben Tag noch zu Dr. J gefahren, gibt sie nur die Darstellung des Klägers ihr gegenüber wieder.

Zweifel ergeben sich des weiteren aus den Aufzeichnungen von Dr. J anlässlich der Behandlung vom 18. Mai 2001, wonach der Kläger dort geäußert hat, er sei vier Tage nach dem Unfall bei einem Orthopäden am B Damm gewesen. Dies steht den Angaben der Zeugin J entgegen, wonach sie nach dem Unfall zu Frau Dr. J gefahren seien.

Der Kläger selbst hat unterschiedliche Angaben gemacht sowohl zur Unfallzeit, zum Hergang, der sich mal im häuslichen Bereich und mal am Arbeitsplatz ereignet haben soll und auch zu den erstbehandelnden Ärzten. Im Gerichtsverfahren benennt er Dr. J als erstbehandelnde Ärztin, während er ihr gegenüber einen Arzt am B genannt hat.

Soweit der Kläger Frau Dr. J als die Ärztin angibt, die ihn unmittelbar nach dem Unfall behandelt haben soll, bestätigt diese lediglich am 05. März 2001 "Schmerzen linker Unterschenkel". Die am 05. März 2001 gefertigte Aufnahme zeigte nach der Beurteilung von Dr. J zwar ein breitflächiges Hämatom auf der Streckseite des linken Unterschenkels, jedoch ist dies nicht beweisend für einen Erstschaden nach dem behaupteten Unfallereignis. Denn hatte der Kläger bei ihr angegeben, am 05. März 2001 beim Herunter tragen des Mülleimers gestürzt zu sein. Sein später erfolgter Widerruf dieser Angaben mag nachvollziehbar sein. Jedoch verbleiben bereits aufgrund unterschiedlicher Angaben des Klägers, den Angaben der Zeugen und aufgrund der ärztlichen Dokumentionen ernsthafte Zweifel daran, dass das am 5. März 2001 festgestellte Hämatom der Gesundheits (-Erst) Schaden anlässlich eines Unfalls bei versicherter Tätigkeit ist.

Keiner der vernommenen Zeugen hat berichtet, an der Unfallstelle einen Gesundheitsschaden des Klägers wahrgenommen zu haben. Der Zeuge N hat Verletzungen im Anschluss an das Geräusch auf der Baustelle nicht bestätigt. Dem Zeugen D hat der Kläger zwar sein Bein gezeigt, dies war nach dessen Angaben am 27. Februar 2001. Der Zeuge D hat angegeben, am 27. Februar 2001 Kenntnis davon erhalten zu haben, dass der Kläger von der Leiter gestürzt gewesen sei. Er habe an diesem Tag blaue Flecken am Bein gehabt. Dies lässt sich bereits schwer in Übereinstimmung bringen mit den Angaben des Klägers, unmittelbar nach dem Unfall bei Dr. J in Behandlung gewesen zu sein. Dort war er jedoch erst am 05. März 2001.

Frau Dr. J hat hingegen am 2. März 2001 - also zeitnah zum 27. Februar 2001 - keine Verletzungen am linken Bein festgestellt. Hingegen hat sie am 02. März 2001 ein Schulter-Arm-Syndrom diagnostiziert und Schulterbeschwerden hat der Kläger auch auf diesen Unfall auch zurückgeführt. So diagnostizierte der Arzt für Orthopädie am 08. Juni 2001 einen Kapselreizzustand des Schultergelenks links "nach Prellung 2. März 2001". Hingegen hat Dr. J am 5. März 2001 keinen Befund zur Schulter erhoben. Damit lassen sich nach allem keine zweifelsfreien Feststellungen zu einem Erstschaden infolge des vom Kläger dargestellten Hergangs treffen.

Selbst wenn sich ein Unfallereignis bei versicherter Tätigkeit mit einem Gesundheitserstschaden feststellen ließe, bestünde der Anspruch nicht. Die vorliegenden Gesundheitsstörungen am linken Knie des Klägers lassen sich nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den streitgegenständlichen Hergang als wesentliche (Teil-) Ursache zurückführen.

Nach der im Unfallversicherungsrecht geltenden maßgeblichen Kausallehre von der wesentlichen Bedingung ist eine Bedingung als (mit-)ursächlich anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (ständige Rechtsprechung des BSG, BSGE 1, 76 ff.). Der Begriff der rechtlich wesentlichen Bedingung ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine Bedingung für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt (BSGE 12, 242, 245). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Gewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286). Die bloße Möglichkeit hingegen reicht nicht aus.

Nach diesen Maßstäben kommt einem Sturz nicht die Bedeutung einer wesentlichen (Teil-) Ursache des (Mit-)Entstehens von Gesundheitsstörungen des Klägers zu. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

Der Senat folgt dem Gutachten von Dr. B und nimmt hierauf Bezug. Seine Beurteilung steht in Übereinstimmung mit dem Befund von Frau Dr. J, die in ihrem Durchgangsarztbericht lediglich ein Hämatom auf der Streckseite des linken Unterschenkels mit oberflächlicher Hautexcoriation aber keinen Befund erhoben, der auf eine Beteiligung des Knies schließen lässt.

Zu weiteren medizinischen Ermittlungen sah sich der Senat nach allem nicht gedrängt. Die Einholung eines vom Kläger beantragten Gutachtens nach § 109 SGG war von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht worden (§ 109 Abs. 1 S. 2 SGG), den der Kläger nicht gezahlt hat, sodass der Antrag abzulehnen war.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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