L 25 B 1497/08 AS RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 11618/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1497/08 AS RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Berichtigungsantrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 26. Juni 2008 – L 25 B 946/08 AS ER - gerichtete Antrag der Antragstellerinnen vom 16. Juli 2008 ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 142 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gegeben sind.

Nach § 138 S. 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Gemäß § 142 Abs. 1 SGG gilt unter anderem § 138 SGG für Beschlüsse entsprechend.

Es fehlt an einer Unrichtigkeit.

Die Unrichtigkeit darf sich hierbei nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung, also auf die Willensbildung beziehen, sondern muss einen Fehler im Ausdruck des Willens zum Gegenstand haben. Erforderlich ist, dass die gewollte Entscheidung mit dem, was tatsächlich ausgesprochen worden ist, nicht übereinstimmt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 138 Rn. 3).

Dies zugrunde gelegt ist für eine Unrichtigkeit nichts ersichtlich. Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2008 keine Kostenerstattung zu ihren Gunsten angeordnet habe, obwohl sie in der Sache selbst im Beschwerdeverfahren obsiegt hätten, und hierzu ausführen, dass der Senat für die Anwendung des einschlägigen § 193 SGG nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt habe, machen sie damit lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend. Hierdurch rügen die Antragstellerinnen indessen keine Unrichtigkeit im Sinne von § 138 S. 1 SGG, weil der Senat ausweislich der Begründung seines Beschlusses vom 26. Juni 2008 sehenden Auges von einer Kostenerstattung zugunsten der Antragstellerinnen abgesehen hat und Entscheidungstenor und –begründung gerade nicht auseinander fallen.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gerade zugunsten der Antragstellerinnen angenommen worden ist. Sofern das Beschwerdebegehren tatsächlich nur auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gerichtet gewesen sein sollte, wäre die Beschwerde insgesamt nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil Beschwerden gegen Kostenentscheidungen des Sozialgerichts nach § 193 SGG nicht statthaft sind. In diesem Fall hätte auch keine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erfolgen können.

Der Beschluss kann gemäß § 177 Abs. 1 SGG nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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