L 31 U 467/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 3 U 8/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 467/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Sozialgerichtsverfahren 1. Instanz noch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der verstorbene Beigeladene am 22. März 1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat, der zur Haftungsprivilegierung der Kläger zu 1) und 2) führt.

Der inzwischen verstorbene Beigeladene S M erlitt am 22. März 1997 einen Unfall, als der Kläger zu 1) mit einem Traktor, dessen Halterin die Klägerin zu 2) ist, rückwärts fuhr und der Beigeladene aus nicht näher zu klärenden Umständen unter den Traktor geriet. Er zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Heilbehandlung wurde über die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg durchgeführt. Die Krankenkasse meldete im Jahre 1999 bei der Beklagten Erstattungsansprüche wegen eines Arbeitsunfalls an. Der Beigeladene gab im Verwaltungsverfahren an, dem Kläger zu 1), der den Traktor gefahren habe, beim Zusammenkehren von Dung auf dem Grundstück eines Dritten lediglich aus Gefälligkeit geholfen zu haben, so dass die Beklagte zu dem Schluss kam, dass ein versicherter Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Az.: 14 O 310/02) nimmt die Allgemeine Ortskrankenkasse den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) auf anteilige Erstattung der ihr entstandenen Heilbehandlungskosten (16.441,95 Euro) in Anspruch. Zur Begründung führt sie dort aus, dass die Ansprüche ihres Versicherten, des hier beigeladenen S M, gegen die Schädiger auf sie übergegangen seien (§ 116 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch SGB X). Der Beklagte zu 1) im vorliegenden Verfahren der Kläger zu 1) hafte als Fahrer des Traktors für den eingetretenen Unfall, die Beklagte zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin zu 2) hafte als Halterin des Traktors. Die Beklagten berufen sich vor dem Landgericht auf einen Haftungsausschluss nach § 104 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII), da der Versicherte der Klägerin einen Arbeitsunfall als so genannter "Wie Beschäftigter" erlitten habe, der zu ihrem Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII führe. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 03. September 2002 den Rechtsstreit nach § 108 Abs. 2 SGB VII bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach dem Sozi-algerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Mit Bescheid vom 06. August 2002, gerichtet an den Beigeladenen, hat die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Geschehens vom 22. März 1997 abgelehnt. Nach den Ermittlungen sei davon auszugehen, dass am Unfalltag in der Nachbarschaft des Klägers zu 1) (Herrn G S) Pferdemist aufgeladen worden sei. Der Beigeladene habe dabei geholfen und den Hof von heruntergefallenem Mist gesäubert. Nach ihren Unterlagen werde auf diesem Grundstück in der Dstraße in H kein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben. Der Traktorfahrer sei als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten genauso wenig erfasst wie der Beigeladene. Mithin könne eine Zuständigkeit der Beklagten für das Ereignis nicht bestehen. Selbst wenn ein landwirtschaftliches Unternehmen bestünde, für das die Zuständigkeit der Beklagten gegeben wäre, liege in der Unfall bringenden Tätigkeit eine reine Gefälligkeitshandlung. Derartige Gefälligkeitshandlungen seien in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Es liege ein so genannter "Mithilfe Fall" vor, der eine Leistungspflicht der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft begründe, auch wenn die beteiligte Person nicht Mitglied der Berufsgenossenschaft sei. Der Beigeladene habe dem Kläger zu 1) beim Aufladen von gekauftem Dung geholfen. Folglich habe er den Kläger zu 1) beim Betrieb seines landwirtschaftlichen Unternehmens unterstützt, so dass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII gewährt werden müsse. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 der Erfolg versagt. Nach den Ermittlungen sei davon auszugehen, dass weder der Kläger zu 1) noch der Beigeladene ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Bei dem aufgeladenen Pferdedung habe es sich um Mist von Reitpferden gehandelt. Die Haltung von Reitpferden sei als landwirtschaftliches Unternehmen lediglich dann versichert, wenn die Tiere zur Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Unternehmens (z. B. Kontrollritte) gehalten würden. Dies sei nicht der Fall. Auch eine Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII komme nicht in Betracht, da Unfälle, die sich bei einer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit ereigneten, grundsätzlich dem Unternehmen zuzurechnen seien, dem die Unfall bringende Tätigkeit gedient habe. Vorliegend habe die Unfall bringende Tätigkeit aber keinem landwirtschaftlichen Unternehmen gedient. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen habe ihre Zuständigkeit ebenfalls abgelehnt, da der Kläger zu 1) dort nicht Mitglied sei und ihre Zuständigkeit für private Reittierhaltung nicht gegeben sei.

Gegen den am 11. Dezember 2002 abgesandten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 13. Januar 2003 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Sie machen geltend, dass das Haftungsprivileg nach §§ 104 ff. SGB VII im vorliegenden Falle greife. Der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten, der bei der Beklagten versichert sei.

Im Erörterungstermin vom 22. Juni 2004 hat das Sozialgericht den Kläger zu 1) einvernommen, der ausgeführt hat, dass es sich bei dem Grundstück, auf dem der Pferdedung aufgeladen wurde, um ein Grundstück eines Berliner Taxiunternehmers gehandelt habe, der dort seine Reitpferde halte. Er selber habe den Traktor gefahren, der von der Gemeinde vom Beigelade-nen ausgeliehen worden sei. Die Gemeinde halte einen Traktor vor, der an Gemeindemitglieder im Bedarfsfalle ausgeliehen werde. Normalerweise werde der Traktor vom bei der Gemeinde angestellten Maschinisten gefahren, der am Unfalltag aber krank gewesen sei. So sei er gebeten worden, den Traktor zu fahren, da er früher als ABM Kraft bei der Gemeinde gearbeitet habe und das Fahrzeug bedienen könne. Er sei davon ausgegangen, dass der Pferdemist zum Grund-stück des Beigeladenen, des arbeitslosen Feldbauern und Traktoristen M, gebracht werden sollte. Er habe erst nach dem Unfall des Beigeladenen erfahren, dass der Mist gar nicht zu dessen Grundstück gefahren werden sollte, sondern zu einer Frau D in einer Nachbargemeinde. Dieser habe der Beigeladene die Lieferung zugesagt. Für diesen Zweck wäre der Traktor allerdings nie ausgeliehen worden, so dass er davon ausgehe, dass der Beigeladene dem Bürgermeister, der der Ausleihe zustimmen müsse, vom wahren Zweck des Vorhabens nichts erzählt habe. Letztlich habe er den Dung aber zu Frau D in der Nachbargemeinde gefahren, da er nun schon einmal da gewesen und der Hänger beladen gewesen sei.

Der vom Sozialgericht als Zeuge vernommene spätere Beigeladene erklärte, dass er im Rahmen gegenseitiger Gefälligkeiten Frau D zugesagt habe, den Pferdemist zu besorgen. So habe er mit dem Berliner Taxiunternehmer gesprochen, der nichts dagegen gehabt habe. Über Geld sei zwischen ihm und Frau D nicht geredet worden, vielmehr helfe man sich gegenseitig mit Gefälligkeiten aus. Der Pferdemist sei für ein Grundstück der Frau D bestimmt gewesen, auf dem diese zum privaten Verzehr Spargel anbaue.

Mit Urteil vom 26. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, diese sei zulässig, da die Kläger zu 1) und 2) im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozesses in Anspruch genommen würden, was ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG begründe. Vorliegend könne zwar davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Unfall bringenden Tätigkeit um eine ernstlich einem fremden Unterneh-men nämlich dem Privathaushalt der Frau D dienende und dem wirklichen Willen der Unternehmerin entsprechende Tätigkeit gehandelt habe. Zur Überzeugung der Kammer sei diese Tätigkeit jedoch unter solchen Umständen geleistet worden, die nicht mit einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in Übereinstimmung zu bringen sei. Der Verunfallte sei demzufolge nicht "wie ein Beschäftigter" tätig geworden. Sein Tätigwerden habe vielmehr den Charakter einer unternehmerähnlichen Tätigkeit gehabt, weil das Verladen des Pferdemistes auf die Hänger in seinem Auftrag und nach seiner Weisung erfolgt sei. Danach sei
festzustellen, dass die Kriterien für eine unternehmerähnliche Tätigkeit deutlich überwogen.

Gegen das ihnen am 10. August 2005 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung vom 12. September 2005. Sie machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass der Beigeladene einen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe, der zu ihrer Haftungsprivilegierung führe.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 06. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 22. März 1997 als Arbeitsunfall des Beigeladenen anzuerkennen, die Kosten der Heilbehandlung zu tragen und festzustellen, dass dies zu ihrer Haftungsprivilegierung führt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme.

Das Landessozialgericht hat den verunfallten Herrn M beigeladen und die Zeugen D, P und M vernommen. Im Ergebnis war festzustellen, dass der als Zeuge vernommene Berliner Taxiunternehmer P damit einverstanden war, dass der Pferdemist abtransportiert wurde. Die Zeugin D, die in H Betreiberin eines Imbissstandes ist, sagte aus, der Beigeladene habe ihr erklärt, er könne Pferdemist besorgen. Eine Gegenleistung für die Lieferung sei nicht vereinbart worden. Man habe sich bei Kleinigkeiten selbstverständlich geholfen, in diesem Rahmen habe auch die Anlieferung des Pferdemistes erfolgen sollen. Der Zeuge M, der einen zweiten Traktor zum Transport fuhr, erklärte, dass es sich bei den streitgegenständlichen Vorgängen um eine ganz normale Nachbarschaftshilfe gehandelt habe, wie sie auf dem Dorf üblich sei.

Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beigeladenen sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung des Gerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers zu 1) war als unbegründet zurückzuweisen, da das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, dass der Beigeladene M keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat, der zu einer Haftungsprivilegierung der Kläger zu 1) und 2) im Zivilprozess nach §§ 104 ff SGB VII führen könnte. Die Berufung der Klägerin zu 2) ist bereits unzulässig, da sie kein berechtigtes Feststellungsinteresse geltend machen kann.

Nach § 109 SGB VII können statt des Berechtigten auch Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem SGG in der jeweils geltenden Fassung gebunden, soweit es darum geht, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Antragsberechtigt sind damit Personen, deren Haftung
möglicherweise nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und die tatsächlich in Anspruch genommen werden; dieses Antragsrecht besteht auch dann, wenn wie hier nicht der Verletzte, sondern ein Dritter auf ihn übergegangene Ansprüche des Verletzten geltend macht (vgl. Schmitt, Kommentar zum SGB VII, 9. Auflage, § 109 Rdnrn. 3 und 4 jeweils m. w. N.). Danach ist antragsberechtigt lediglich der Kläger zu 1), weil es immerhin als möglich erscheint, dass er als Unternehmer nach § 104 SGB VII oder als Beschäftigter desselben Betriebes im Sinne des § 105 SGB VII in den Genuss eines Haftungsprivilegs kommen könnte. Dies gilt für die Klägerin zu 2) nicht, denn sie wird allein als Halter des Traktors, mit dem der Beigeladene verunfallt ist, in Anspruch genommen. Allein die Haltereigenschaft führt nicht zu einer Haftungsprivilegierung nach §§ 104 bis 107 SGB VII, so dass die Klage insoweit bereits mangels Feststellungsberechtigung i. S. des § 109 SGB VII als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Es liegt insoweit auch auf der Hand, dass der Beigeladene nicht als "Wie Beschäftigter" der Klägerin zu 2) tätig geworden ist. Dies wird auch im Zivilprozess nicht vorgetragen. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen verleiht die Klägerin zu 2) lediglich Traktoren an Gemeindemitglieder, damit diese den Trecker zu eigenen Zwecken benutzen können. Es ist offensichtlich und von der Klägerin zu 2) auch hier nicht vorgetragen, dass die Ausleiher hier der Beigeladene damit der Gemeinde dienliche Tätigkeiten erbringen und insoweit als "Wie Beschäftigte" im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII anzusehen wären. Aber selbst wenn der Senat unterstellen würde, es sei jedenfalls sinngemäß vorgetragen, im Zweifel sei der Bei-geladene auch für die Klägerin zu 2) als "Wie-Beschäftigter" tätig geworden, müsste die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden. Denn die Klägerin zu 2) verleiht den Traktor nur an Gemeindemitglieder, damit diese den Trecker zu eigenen Zwecken benutzen; so hat der Beigeladene auch hier das Fahrzeug nur zu eigenen Zwecken genutzt.

Der Kläger zu 1) kann zwar ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 109 SGB VII geltend machen, die Berufung war aber zurückzuweisen, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, dass der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten hat, der zu seiner Haftungsprivilegierung führen könnte.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht haben oder ein Wegeunfall vorliegt. Der Versicherungsfall setzt zunächst voraus, dass die unfallbringende Tätigkeit auch einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Vorliegend steht fest, dass der Beigeladene nicht als "Wie Beschäftigter" des Klägers zu 1) nach § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden ist, weil der Kläger zu 1) insoweit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Denn dieser hat den Beige-ladenen in keiner Weise "beschäftigt". Vielmehr ist er seinem Auftrag als "Gemeindebediensteter", als der er in seiner Aushilfstätigkeit für den erkrankten bei der Gemeinde angestellten Maschinisten anzusehen ist, nachgekommen, den ausgeliehenen Trecker zu fahren. In einer darüber hinausgehenden Beziehung zum Beigeladenen stand er nicht, erst recht ist dieser nicht für ihn tätig geworden. Deshalb kommt auch eine Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 2 SGB VII, auf die der Kläger zu 1) verweist, nicht in Betracht. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitnehmer und der geschädigte nicht versicherte Unternehmer demselben Betrieb angehören. Daran fehlt es. Denn es war allein im Sinne des Beigeladenen, Frau D den Pferdemist zu liefern und diesen daher aufzuladen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beigeladene sich die Zustimmung des Bürgermeisters zum Ausleihen des Treckers erschlichen hat, indem er diesem vom wahren Zweck des Vorhabens nicht berichtete. Dadurch wurde der Gemeindebedienstete, der den Trecker zu führen hatte, weder zum weisungsberechtigten
Unternehmer gegenüber dem Ausleiher noch zu dessen Beschäftigten im selben Betrieb. Dies ist so selbstverständlich, dass es keiner weiteren Begründung bedarf.

Eine Haftungsprivilegierung des Klägers zu 1) kann sich auch nicht aus der Vorschrift des § 105 Abs. 1 SGB VII ergeben. Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen nur zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder ein Wegeunfall vorliegt. Vorliegend scheitert eine Haftungsprivilegierung nach dieser Vorschrift schon daran, dass der Kläger zu 1) und der Beigeladene als Beschäftigte nicht demselben Betrieb angehört haben. Denn der Kläger zu 1) ist allein in seiner Tätigkeit als Gemeindebediensteter tätig geworden, auch wenn er sich wegen der besonderen Umstände des Falles letztlich dazu bereiterklärt hat, den Mist an Frau D zu überführen, obwohl der Trecker dazu nicht ausgeliehen worden wäre. Vielmehr bleibt er auch in dieser nicht mehr vollständig weisungsgemäßen Tätigkeit Gemeindebediensteter und wird nicht Beschäftigter eines anderen Unternehmens.

Es ist offensichtlich, dass der verunfallte Beigeladene nicht demselben Betrieb wie der Kläger zu 1) nämlich der Gemeinde angehört hat. Zwischen dem Beigeladenen und der Gemeinde bestand lediglich ein zivilrechtliches Verhältnis im Hinblick auf die Ausleihe des Traktors.

Ebenso sind der Kläger zu 1) und der Beigeladene nicht gemeinsam für ein Unternehmen der Frau D tätig geworden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger zu 1) bei der Unfall bringenden Tätigkeit in Diensten der Gemeinde stand, der Beigeladene Frau D nur gefällig sein wollte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, insbesondere der Einvernahme der Zeugin D, stand fest, dass der Beigeladene keine dem Betrieb der Frau D dienliche Tätigkeit erbracht hat, so dass er als Arbeitnehmer ihres Betriebes (Privathaushalt) angesehen werden könnte und in dieser Eigenschaft einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hätte. Übereinstimmend haben der Beigeladene und Frau D ausgesagt, dass der Transport des Pferdemistes lediglich im Rahmen gegenseitig erbrachter Gefälligkeiten erfolgen sollte, wie diese unter Nachbarn eines Dorfs üblich sind. In demselben Rahmen ist der Zeuge M mit dem zweiten Trecker für den Dungtransport tätig geworden. Weder er noch der Beigeladene sind wie ein Beschäftigter für die Zeugin D tätig geworden. Vorliegend bestand nicht im Ansatz eine irgendwie geartete Weisungsbefugnis der Zeugin gegenüber dem Beigeladenen, die es rechtfertigen könnte, diesen als "Wie Beschäftigten" anzusehen. Denn auch im Rahmen einer versicherten Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII muss die Tätigkeit unter arbeitnehmerähnlichen Bedingung erbracht werden. Eine nur irgendwie geartete Mithilfe im Rahmen nachbarschaftlicher Gefälligkeit reicht zur Begründung einer Versicherung als "Wie-Beschäftigter" nicht aus (Schmitt, SGB VII, Kommentar, 3. Auflage, § 2 Rdnr. 159, 161). An der Richtigkeit der Aussagen der Zeugin D und des Beigeladenen hatte der Senat u. a. auch deshalb keine Bedenken, weil der Zeuge M ebenfalls bekundet hat, dass es sich allein um dörfliche
Gemeinschaftshilfe gehandelt hat und das Verladen des Pferdemistes eben nicht im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit erfolgte.

Da dies aus der Sicht des Senates nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, bedurfte es keiner weiteren Klärung der Frage, ob die Beklagte für den Fall eines arbeitnehmerähnlichen Tätigwerdens für die Zeugin D überhaupt der zuständige Unfallversicherungsträger wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in dem Spargelanbau der Betrieb eines landwirtschaftlichen
Unternehmens gesehen werden könnte. Im Übrigen, wenn eine Tätigkeit für den Privathaushalt der Frau D vorgelegen hätte, wie das Sozialgericht dies angenommen hat, wäre die Beklagte schon nicht der zuständige Versicherungsträger. Aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage und der vorliegenden Zeugenaussagen hatte der Senat die Umstände des Spargelanbaus nicht näher aufzuklären und auch nicht die für den Privathaushalt der Frau D zuständige Berufsgenossenschaft beizuladen, da es insoweit offensichtlich an einem versicherten Arbeitsunfall des
Beigeladenen fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kostenentscheidung ergibt sich entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht aus § 197 a SGG, sondern aus § 193 SGG, da die Kläger zu dem nach § 183 SGG privilegierten Kreis gehören und des Sozialgerichtsverfahren für sie kostenfrei ist. Denn zu den Leistungsempfängern i. S. des § 183 SGG gehören z. B. auch Arbeitgeber und Prozessstandschafter, die die Feststellung eines Anspruchs des Leistungsberechtigten betreiben. Diese Fallgestaltung betrifft der hier einschlägige § 109 SGB VII. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger obsiegt haben. Denn die Gleichstellung mit dem privilegierten Personenkreis besteht nach § 183 Satz 3 SGG auch für den Personenkreis, der im Falle des Obsiegens privilegiert wäre. Die Frage des Obsiegens spielt für die Frage der Kostenprivilegierung keine Rolle (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 183 Rdnr. 9).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorlagen.
Rechtskraft
Aus
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